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^ 42 HerSfeld, Sonnabend den 26. Mai 1877.

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Amtliches

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 22. Mai 1877.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben das untenstehende Regulativ vom 31. August 1853 über die zum Schutze Der Landwege und des Verkehrs auf denselben getroffenen Anordnungen in ihren Ortspolizeibezirken wiederholt zu veröffentlichen und darauf zu hal­ten, daß den barin getroffenen Bestimmungen auch nachgelebt und Zuwiderhandlungen dagegen bestraft werden.

5517. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich

Regulativ.

Nach stattgehabter Benehmung mit dem Kurfürstl. Landbaumei­steramte dahier und nach Anhörung des Bezirksrathes, werden in Gemäßheit höherer Verfügung auf Den Grund des §. 19 des pro­visorischen Gesetzes vom 7. Juli 1851, die nachstehenden allgemeinen Anordnungen zum Schutze der Landwege und des Verkehrs auf denselben im Kreise Hersfeld hierdurch getroffen.

Innerhalb einer Entfernung von drei Fuß vom äußeren Gra- benrande oder in dessen Ermangelung, von der Grenze des Landwege-Eigenthums sollen keine neue Hecken angelegt oder neue Gebäude oder Mauern aufgeführt werden. Die bereits vorhandenen Hecken müssen auf die Höhe von vier Fuß abge- schnitten werden und diejenigen Hecken, welche in weiterer Ent­fernung stehen, dürfen nur eine solche Höhe haben, daß sie den freien Luftzug auf dem Wege behufs schneller Abtrocknung bei nasser Witterung, nicht hindern.

2) Mit dem Pfluge, der Egge und dem Grabscheite soll man acht­zehn Zoll von dem äußeren Grabenrande entfernt bleiben und find daran Anwandbeete anzulegen. Die Anlegung von Stein­brüchen, Thon-, Sand- und dergleichen Gruben, so wie über­haupt alle Vertiefungen zum Nachtheile des Landwegs oder mit Gefahr für die Passage, sind verboten.

3) Durch den Graben darf in der Regel weder gefahren, noch Vieh getrieben werden. Ist Jemand genöthigt, dies dennoch zu thun, um auf die angrenzenden Grundstücke zu kommen, so hat er, nach vorgängig einzuholender Zustimmung des Baube­amten eine, weder dem Wasserabflüsse (in den Gräben rc) noch der Fußbank nachtheilige Einrichtung durch Bohlenbrücken, Auspflastern, Faschinen-Einwerfen und dergleichen zu treffen.

4) Ableitungen von Wasser, Jauche und dergleichen, welche zum Nachtheile der Landwege gererchen, dürfen nicht stattsinden. Mühlen- und Bewässerungs-Graben in der Nähe der Landwege müssen von den Anliegern oder sonst Betheiligten in gehöriger Uferbefestigung erhalten werden.

5) Unrath auf die Landwege zu bringen, desgleichen dieselben durch Holz, Steine rc zu versperren, ist verboten.

6) Außer der Schneebahn dürfen die Fuhrwerke nicht mit Ketten gehemmt werden. Eiserne Hemmschuhe unter fünf Zoll Breite anzuwenden, ist nicht erlaubt. . .

7) Mit Reiten, Fahren oder Vrehtrerben, soll man brei Fug vom innern Grabenrande entfernt bleiben, den Fall des Answeichens ausgenommen, wenn der Weg nicht breit genug ist, um sich innerhalb des vorgeschriebenen Raumes zu halten.

8) Das Reiten und Fahren über hölzerne Brücken darf nicht an­ders als im Schritte geschehen.

9) Alles, sich entgegenkommende Fuhrwerk muß sich rechts aus­

weichen, sofern eine Ausnahme nicht durch besondere Hinder­nisse gerechtfertigt wird.

10) Wagen, welche vor andern herfahren, müssen nachfolgendem, schneller fahrenden Fuhrwerke auf Verlangen des Führers des letzteren, und zwar regrlmäßig nach der rechten Seite hin ausweichen.

H) Das Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmungen wird mit Geld­strafen bis zu fünf Thalern und Gefängnißstrafen bis zu drei Tagen bedroht.

12) Zugleich werden alle von den oberen und unteren Verwaltungs­Behörden seither erlassenen, entgegenstehenden oder weiteren allgemeinen Verbote und Strafbestimmungen zum Schutze der Landwege und des Verkehrs auf denselben auf Anordnung Kurfürstlicher Regierung der P-ovinz Fulda ausdrücklich hier­durch aufgehoben.

Die Ortsvorstände des Kreises haben diese Strafbestimmungen alsbald in ihren Gemeinden öffentlich bekannt zu machen und darüber, daß und an welchem Tage solches geschehen, binnen acht Tagen an« her zu berichten.

Hersfeld, am 31. August 1853,

Kurfürstliches Landrathsamt. Auffarth.

HerSfeld, den 21. März 1877. General-Versammlung des landwirthschaftlichen Kreisvereins für den Kreis Hersfeld.

Tagesordnung für die heutige Sitzung war:

1) Erledigung der, vom Centralverein eingegangenen Sachen.

2) Mittheilung des Abgeordneten Zimmermann über die gepfloge­nen Verhandlungen in Betreff einer Steuer-Reform, nament­lich über das Verhältniß der Steuer aus Grundbesitz zu der, aus dem mobilen Capital.

3) Referat der Commission über die Raiffeisenschen Darlehnskassen.

4) Referat des Ausschusses über landw. Wanderlehrer und Win- terfortbildungsschulen.

5) Referat über Feuer- und Hagelversicherungen mit Bezug auf die Anerbietungen der Magdeburger Feuer-Versicherung.

6) Beschlußfassung über die, zur diesjährigen Viehausstellung in Hünfeld zu bewilligenden Geldmittel.

7) Mittheilung über den Kassenbestand.

Erschienen waren folgende Mitglieder:

1) Herr Oberamtmann Roll, Vorsitzender. 2) Herr Landrath Freiherr von Broich. 3) Herr Posthalter Zimmermann von Hers- feld. 4) Herr Domainenpachter Oldenburg von Wilhelmshof. 5) Herr Apotheker Dr. Müller von Hersfeld. 6) Herr Kreisthierarzt Fürer von Hersfeld. 7) Herr Oekonom Heil von Hersfeld. 8) Herr Gutsbesitzer A Reinhard von Landershausen 9) Herr Guts­besitzer Reinhard sen. von Unterweisenborn. 10) Herr Gutsbe­sitzer Giiemroth vonWölfershausen. 11) Herr Gutsbesitzer Schwarz sen. von Unterhaun. 12) Herr Gutsbesitzer Sanorock jun. von Lautenhausen. 13' Herr Gutsbesitzer Hoßbach von Weisenborn. 14) Herr Gutsbesitzer F. Noll von Meisebach. 15) Herr Gutsbe­sitzer Großkurth von Haltenbach 16) Herr Gutsbesitzer Baron von Lepel von Hattenbach. 17) Herr Gutsbesitzer Braun von Ober­rode. 18) Herr Mühlenbesitzer L. Noll von Biengartes. 19) Herr Domainenpachter Schmidt von Biengartes. 20) Herr Domainen- pach.er Bierschenk von Neuenstein 21) Herr Oekonom Oeste von Gethsemane. 22) Herr Oekonom Bippart jun. von Herrmannshof. 23) Herr Oekonom Schlabach von Kirchherm. 24) Herr Gastmirth Grebe von Friedlos. 25) Herr Bürgermeister Brehm von Kathus 26) Herr Bürgermeister Knott von Obergeis.