AreisWblatt
für den
Kreis Persfeld.
^F «4. HerSfeld, Sonnabend den 11. August IST?«
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis deffelben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.
Amtliches
Kreis Hersfeld.
Abfindung der zum Dienst einberufenen Mannschaften mit Marfchgebührnifsen.
Berlin, den 6. April 1877.
Ueber die Abfindung der zum aktiven Militärdienst einberufenen Rekruten, sowie der zuUebungs- und anderen Zwecken wieder eingezogenen Mannschaften der Reserve und Landwehr mit Marschgebühr- nissen sind in neuerer Zeit wiederholt Unsicherheiten hervorgetreten, zu deren Beseitigung in Nachstehendem auf die maßgebenden Bestimmungen verwiesen, zum Theil auch eine Modification derselben angeordnet wird.*)
1. Die Gestellung sowohl der Rekruten — incl. Nachersatz als sämmtlicher Mannschaften des Beurlaubtenstandes, einschließlich der Dispositionsurlauber, findet grundsätzlich zunächst in den Stabsquartieren der Landwehr-Bataillone oder an in den Einberufungsordres rc. besonders bezeichneten anderen Sammelorten statt. Sind einzelne Kategorien von Mannschaften der Reserve und Landwehr direct zu den Truppentheilen zu instradiren, so bestimmt dies das betreffende General-Kommando. (E. O §. 80. 1. — K, O. §. 13 8. — L. O. §. 19. 1 und 13. — R O §. 14. 2.)
Hieraus folgt, daß sich die Abfindung der Eingangs bezeichneten Mannschaften mit den bestimmungsmäßigen Marschgebührniffen durch die Ortsbehörden bezw. Steuerempfänger im Allgemeinen auf die Entfernung von den Aufenthalts-**) bis zu den erwähnten ersten Summelorten zu beschränken hat, wogegen für die weitere Abfindung bezw. Verpflegung der Mannschaften auf dem Marsche vom Landwehr- Bataillons-Stabsquartier re. bis zum Eintreffen bezw. bis zur Ueber« gäbe im Garnison- oder Uebungsorte militairischerseits, und zwar entweder durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos oder durch Transportführer Sorge zu tragen ist.
Eine Gewährung der bestimmungsmäßigen Marschgebührnisse für den ganzen Marsch vom Aufenthaltsort bis zum Garnison- oder Uebungsort durch die Ortsbehörden oder Steuerempfänger hat nur ausnahmsweise (L. O. §. 19. 13) einzutreten.
2. Speziell sind abzufinden im Friedensverhältniß wie auch bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres:
A. Durch die Ortsb ehörden bezw. Steuerempfänger.
1) Rekruten, sowie drei- oder vierjährige Freiwillige, — E. 0. §. 83|86. — für den Marsch zum Stabsquartier des Landwehr-Bataillons oder zu einem anderen, in der Gestellungsordre rc. als Sammelpunkt bezeichneten Orte
mit Meilengeld — 12| Pf. pro Meile — nach §. 17a des Reglements über die Verpflegung der Rekruten rc. vom 5,Oktbr. 1854.
2) Mannschaften der Reserve und Landwehr, sowie Dispositionsurlauber ohne Rücksicht auf den Zweck der Wiedereinberufung.
a) für den Marsch zum Stabsquartier des Landwehr-Bataillons bezw. zu einem anderen Sammelorte sowie
b) für den Marsch direkt zum Linientruppentheil in dem zu 1 belegten Ausnahmefalle
*) ES liegt in der Absicht, nach Einführung eines neuen Eisenbahnfahrta- rjfs — über dessen Zustandekommen Verhandlungen schweben — die Bestimmungen über die Gewährung der Marschgebührnisse für Ersatz- und Reserve- rc. Mannschaften einer durchgreifenden Aenderung zu unterziehen.
**) Als Aufenthaltsort ist im Sinne dieser Bestimmungen derjenige Ort anzusehen, in welchem der Betreffende in der Kontrole geführt wird (E. 0. § 79. 2 und K. 0. §. 10. 4 und ö.); für die im Auslande befindlichen Personen des Beurlaubtenständes gilt als Aufenthaltsort der für sie in der Richtung auf den Gestellungsort nächstgelegene inländische Grenzort.
mit dem tarifmäßigen Marschgelde, wie dasselbe sich aus dem von dem Bundesrathe alljährlich festgesetzten Vergütungssatze für die volle Tageskost — 85 Pf. pro 1877 — und dem für die einzelnen Chargen feststehenden Löhnungsreste — 12z Pf. für Gemeine rc. 27z Pf. für Unteroffiziere rc., 57z Pf. für Feldwebel rc. — zu- Ksammenstellt. — Verfüg, v 3.Juni1875. A.-V.-Bl. S. 116|117.— Wegen des von den Uebungsmannschaften bei dem Truppentheil, zu dem sie einberufen sind, zu empfangenden Marschgeldes vergl. die Bestimmung nachstehend unter D. und wegen des Vermerks auf der Einberufungsordre über die an unbemittelte Uebungsmannschaften durch die OrtSbehörden oder Steuerempfänger erfolgte Marschgelderzahlung die Bestimmung im letzten Alinea des Absatzes 3.
B Durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos.
Die zu A. 1 und 2a bezeichneten Mannschaften, (also einschließlich der zunächst in das Stabsquartier beorderten Uebungsmannschaften des Beurlaubtenstandes):
1) wenn sie einzeln weiter zu senden sind, für den Tag des Eintreffens beim Bezirks-Kommando sowie für etwaige Liegetage mit Marschgeld nach §. 23 des vorbezeichneten Reglements und für den Weitermarsch
mit dem tarifmäßigen Marschgelde nach §. 35 1. c.; in beiden Fällen hinsichtlich der Höhe der Sätze nach der zu A. 2 allegirten Festsetzung,
2) wenn sie in Transporten weitergehen, bis zur Uebernahme durch den Transportführer und für dessen Rechnung vorschußweise mit der unter B. 1 für den Eintreffetag und für etwaige Liegetage bezeichneten Gebühr — §§. 23 und 24. 1. c.
Die Abfindung für Liegetage bezw. die vorschußweise.Verpflegung für Rechnung des TranSportführers ist jedoch, wenn nicht besondere Umstände es erheischen, durch Einbeorderung der Mannschaften grade zu dem Tage, an welchem sie den Weitermarsch zum Truppentheil anzutreten haben, bezw dem Transportführer zu überliefern sind, zu vermeiden. Vergl. Verfügung v. 15. Februar 1870. (A.-V.-Bl. S. 25.)
C. Durch Transportführer.
Sämmtliche auf Grund der Ueberlieferung in ihre Verpflegung getretenen Mannschaften
mit Marschverpflegungsgebühren auf die wirkliche Dauer der Anwesenheit beim Transport nach den §§. 24 — 33, 35 und 41 ai. 1—3 und Anmerkung des mehrbezeichneten Reglements und hinsichtlich der Höhe der Sätze nach der Festsetzung unter A. 2.
bei angeordneter Eisenbahn-Etappenverpflegung jedoch
nach der Verfügung vor, 20. Mai 1874 Nr. 91,5 M. O D. 2 und vom 20. Januar 1876 (A.-V.-Bl. S. 27|28), Inhalts deren die verabreichte Verpflegung bezw. das für die Eisenbahnfahrt aus Magazinen oder von Lieserungsunternehmern empfangene Brod durch den Transportführer aus den Gebührnissen der Mannschaften zur Stelle zu bezahlen ist.
Die Verfügung vom 7. Juli 1874 — Nr 727. 6. M. O. D. 3. — nach welcher die zu den Uebungen einbeorderten Mannschaften auch unter militairischer Trausportführung für den Marsch vom Stabsquartier des Landwehr-Bataillons zum Uebungsorte mit dem tarifmäßigen Marschgelde zu versehen waren, tritt hierdurch außer Kraft.
D. Durch den empfangenden Truppentheil.
Die zu den Uebungen einberufenen Mannschaften des Beurlaub- tenstandes, soweit dieselben nicht als unbemittelte ihre Marschgebühr- niß bereits bei den Ortsbehörden bzw. Steuerempfängern erhoben haben, mit dem tarifmäßigen Marschgelde und zwar
a) auf die Entfernung vom Aufenthaltsorte bis zum Stabsquartier des Landwehr-Bataillons bezw. — bei nicht stattfindender Berührung desselben — bis zum Sammelorte, sofern die Wei- terinstradirung zum Truppentheil unter Transportkommando