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SS. Sonnabend den 17. November 1877«

DasKreiSblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 16 Pfg. berechnet.

Amtliches

Nachstehende Mittheilung in derBeilage zu den Veröffentlichun­gen des Kaiserlich Deutschen Gesundheitsamtes" vom 22ften v. M. Nr. 42 bringen wir hierdurch unter Hinweis auf unsere Polizei- Verordnung vom 18. Mai 1872, betreffend den Verkauf von gistge- färdten Waaren (Amtsblatt Seite 110), zur öffentlichen Kenntniß:

Es kommen gegenwärtig sehr viele blau, rosa und grau bedruckte Baumwollstoffe im Handel vor, welche einen starken Arsengehalt zeigen. Nach Untersuchungen im Laboratorium des Kaiserlichen Gesundheits­amtes ist der Arsengehalt in den betreffenden Stoffen nicht der An­wendung arsenhaltiger Farbstoffe, sondern den Beizen und Appretur- mitteln zuzuschreiben, welche nach einem dem Gesundheitsamts vor­liegenden Recepte zu einer solchen Beize für Blau-, Rosa- und Graudruck einen Gehalt an arsenigsaurem Natron enthalten, der fast |tel der ganzen Appreturmasse beträgt.

Da solche Stoffe durch ihren Arsengehalt sehr gesundheitSgefähr- lich werden können, so sieht das Kaiserliche Gesundheitsamt sich veranlaßt, die Färber und Drucker vor der Anwendung solcher Beizen zu warnen und sie besonders darauf aufmerksam zu machen, daß es Beizen und Appreturen in hinlänglicher Quantität gibt, welche durch­aus unschädlich sind und für die Technik der Färberei dieselbe Ver- werthbarkeit haben, wie die obengenannten."

Caflel, den 10. November 1877.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Kreis Hersfeld.

Kassel, am 31. Oktober 1877.

Auf den Bericht vom 20. d. MtS. Nr. 9024, dessen Anlagen zurückfolgen, erwiedern wir Euer Hochwohlgeboren, daß, wenngleich in unserer Eircular-Verfügung vom 12. November 1874 B. 14411 eine ausdrückliche Bestimmung darüber nicht gegeben ist, und wenn­gleich nach der iv dem dortigen Kreise bestehenden Praxis in den monatlichen Schulsitzungen die Schulversäumnisse geprüft werden, wir es doch für erforderlich halten, daß wie dies auch anderwärts geschieht der Lokalschulinspector von den von ihm ausgehenden Urlaubsertheilungen an Schulkinder dem betreffenden Lehrer Mitthei­lung zugehen läßt, damit letzterer in Stand gesetzt wird, von vorn herein den Grund der Schulversäumniß zu beurtheilen. Nicht minder muß es als zweckmäßig bezeichnet werden, daß vor Ertheilung des bei dem Localschulinspector nachzusuchenden Urlaubs an Schulkinder dem Lehrer zur gutachtlichen Aeußerung Gelegenheit gegeben werde. An den Königlichen Landrath Herrn Ochs,

Hochwohlgeboren zu GerSfeld.

Abschriftlich zur gleichmäßigen Beachtung.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- u. Schulsachen. Journ. B.11721. Mittler.

An die Königlichen Herrn Landräthe rc.

Hersfeld, den 15. November 1877.

Wird den Herren Bürgermeistern der Landgemeinden und Orts­verwaltern des Kreises zur Kenntnißnahme und Veröffentlichung mitgetheilt.

11437. _____Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 15. November 1877.

Den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern des Kreises theile ich zur Kenntnißnahme und Nachachtung sowie zur Veröffent­lichung mit, daß nach einer Verfügung der Königlichen Regierung vom 18. September d. J. A. 1. 10,422 über die Frage, in welchem

Umfange die einzelnen nutzungsberechtigen Einwohner einer Gemeinde resp, der zu einer Gemeinde gehörigen einzelnen Höfe das, auf den von der Forstbehörde im Ganzen überwiesenen Nutzungsflächen gewonnen werdende Streuzeug zugetheilt erhalten, zunächst zum Geschäftsbereiche der betreffenden Gemeindebe­hörden welche hierbei nach dem bestehenden Herkommen zu verfahren haben gehört, im Beschwerdewege aber der Entschei­dung der Aufsichtsbehörde ebenso unterliegt, wie nach §. 7 des Ge­setzes vom 6. Juni 1873 (Ges. Sammlung von 1873 Seite 350 u. f. f.) solches hinsichtlich der Verteilung bes s. g. Loosholzes der Fall ist. 9652. ______Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 15. November 1877.

Nachdem die Gemeindebehörden zu Kleba nunmehr noch erklärt haben, eine eigene Feuerwehr errichten zu wollen, wird die Feuer­wehr Kleba unter Nr. 17a in die Listen der Feuerwehren des Krei­ses eingeführt und bleibt in Folge dessen die Gemeinde Hattenbach als Feuerwehr Nr. 17 bestehen.

11556.__ Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Diejenigen Herren Örtsvorstände rc. des Kreises, welche noch mit Einzahlung der auf ihre Gemeinden repartirten Kosten für das Formularpapier zur Klassensteuer-Veranlagung pro 1878 | 79 im Rückstand sind, werden aufgefordert, diese Kosten bis spätestens zum 25. d. MtS. hierher einzahlen zu lassen, widrigenfalls der betreffende Betrag postvorschußweise erhoben werden muß.

Hersfeld, am 17. November 1877.

Der Königliche Landrath.

J. V.:

Joseph, Königlicher Kreissekretair.

Der unterm 19. März 1874 erlassene Steckbrief gegen den Zinngießer Otto Trommer aus Hersfeld, später in Fulda wird hierdurch erneuert.

Rotenburg a. F., am 28. October 1877.

___________Der Königliche Polizeianwalt Roese.

Gegen den Tagelöhner Christian Buch (Johs. Sohn) von He­ringen, geboren 30. April 1859, ist wegen versuchter Nothzucht, Raubes und Bedrohung mit Begehung eines Verbrechens gerichtliche Haft beschlossen worden.

Ich ersuche, denselben im Betretungsfalle festzunehmen und Nachricht davon anher zu geben.

Signalement: Größe 1,65 Mtr., Haar und Augenbrauen blond, Augen grau, Nase spitz, lang, etwas gebogen, Gesicht länglich, Statur schlank.

Rotenburg a. F., am 24. October 1877.

Der Staatsankdalt. Winckler, St. A. G.

Tagesbegebeiiheiteii.

Leipzig, 10. November. Eine gestern Abend abgehaltene Ver­sammlung des Vereins gegen Verfälschung der Lebensrnittel war sehr zahlreich, insbesondere auch von Frauen, besucht. Herr Apotheker Dr. Eisne (Schönfeld) zeigte an Proben von Kaffee, Himbeersaft, Wurst und Mehl, auf welche Weise man bei diesen Genußmitteln häufig vorkommende Fälschungen leicht erkennen könne. So unter­scheidet sich beispielsweise bei gebranntem Kaffee der gute von dem gefälschten dadurch, daß jener, in ein Gefäß mit Wasser geschüttet, obenauf schwimmt und das Wasser nur ganz leicht hellgelb färbt, während dieser untergeht und das Wasser braun färbt; beim Mehl ist das Ergebniß ein ähnliches, der Zusatz fällt zu Boden von guter Milch bleibt ein Tropfen, aus einen Fingernagel gebracht, beim Um-