K reisWblatt
für den
«Kreis gersfesi).
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Sonnabend den 4. Januar
1839*
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Bestellungen auf das „Hersfelder Kreisblatt" werden noch fortwährend von allen Kaiserlichen Postanstalten und von der Expedition entgegengenommen.
ämKicQes.
Dem Vorstände des Nettungshauses zu Hos Raith, bei Schlächtern, ist gestattet worden, auch im Jahre 1879 milde Beiträge für diese Anstalt beiden evangelischen Einwohnern der Provinz Hessen-Nassau sammeln zu lassen.
Cassel den 14, Dezember 1878.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Kreis Hersfelt.
Finanz-Ministerium. Berlin, den 2. Januar 1877.
Aus den Bericht vom 24. November pr. 1. B. 49, durch weichen die Königliche Finanz-Direction meine Entscheidung darüber erbittet, ob nicht analog den int §. 7 unter 2 und 3 der Klassensteuer-Erhe- bungs-Jnstruction vom 29. Dezember 1873 enthaltenen Vorschriften auch irrige Besteuerungen anderer gesetzlich von der Klassensteuer befreiten Personen, namentlich der im §. 5 des Gesetzes vom 151
^ Mai 18^ unter littr f, g. und h. genannten sowie der nach dem Reichsgesetze vom 13. Mai 1870 überhaupt dem Preußischen Best^uerungs-Rechte nicht unterliegenden Personen, durch von Amts- wegen vorzunehmende Abgangstellung der irrig veranlagten Steuerbeträge zu beseitigen seien, erwidere ich derselben Folgendes:
Im Allgemeinen ist daran festzuhalten, daß die Abgangstellung einer einmal veranlagten Steuer nur im Wege des geordneten Re- klamationsverfahrens erfolgen kann, und zwar ohne Unterschied, ob der Antrag auf gänzliche Befreiung von der Steuer oder auf Ermäßigung'des Steuerbetruges gerichtet ist. Dies gilt auch hinsichtlich derjenigen Personen, welche gesetzlichen, namentlich den oben; genannten Vorschriften zuwider zur Klasiensteuer herangezogen sind. Eine Ausnahme von dieser Regel findet in denjenigen Fällen statt, für welche, wie dies in dem allegirten §. 7 sub. 2 und 3 hinsichtlich der irrig zur 1. Stufe veranlagten, noch nicht 16 Jahre alten Personen, sowie derjenigen, welche zu einem besteuerten Haushalte gehören und dennoch veranlagt fino, geschehen ist, den Regierungen (der Finanz-Direction) eine generelle Ermächtigung zur einfachen Ab- gangstellung der irrthümlich veranlagten Steuer gegeben ist.
Eine gleiche Berechtigung ist nach Ausdehnung des Gesetzes vom 13. Mai 1870 auf Elsaß-Lothringen hinsichtlich derjenigen Personen bereits ertheilt, deren Steuerpflicht durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes in Elsaß-Lothringen erlosch, indem durch die Circular- Verfügung vom 24 Januar 1872 IV. 775 ungeordnet worden ist, die den Vorschriften des Gesetzes vom 14. Dezember 1872 zuwider veranlagten direkten Staatssteuern vom 1. Januar 1872 ab von Amtswegen in Abgang zu stellen. In Ausdehnung dieser Anordnung will ich die Königliche Finanz-Direction ermächtigen, alle Veranlagungen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870 zuwider erfolgt sind, auf gleiche Weise zu berichtigen und die irrig veranlagten Steuerbeträge unter gehöriger Motivirung des Abganges von Amtswegen in Abgang zu stellen, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um Ermäßigung der veranlagten Steuer, oder um gänzliche Befreiung der veranlagten Personen handelt.
In gleicher Weise ist hinsichtlich der Beseitigung irriger Besteuerung des Militair Einkommens der im §. 46 des Reichs-Mili- tair-Gesetzes vom 2. Mai 1874 genannten Personen, sowie dann zu verfahren, wenn Angehörige derjenigen ehemals reichsunmttlelbaren Fürstenhäuser, denen die Befreiung von den persönlichen direkten Staatssteuern zusteht irrthümlich zur Steuer herangezogen sein sollten.
In anderen Fällen dagegen findet eine Befreiung von der einmal veranlagten Steuer oder eine Ermäßigung derselben von Amtswegen nicht statt, und sind hierauf abzweckende Anträge, wenn sie nicht rechtzeitig im vorgeschriebenen Reklamationsverfahren gestellt werden ohne Weiteres zurückzuweisen, oder wenn besonders dringende Gründe für die nachträgliche Berücksichtigung derselben in einzelnen Fällen vorliegen sollten zur diesseitigen Entscheidung mittelst eingehenden Berichtes hier vorzulegen.
Gegenwärtige Verfügung findet auf die klassifizirte Einkommensteuer analoge Anwendung; danach ist in den vorbezeichneten Fällen, wo es sich um Beseitigung von Veranlagungen handelt, welche entweder dem Reichsgesetze vom 13. Mai 1870 oder dem §. 46 des Reichs-Militair-Gesetzes zuwider, oder endlich entgegen der den Angehörigen ehemals reichsunmittelbarer Fürstenhäuser zugestandenen Steuerfreiheit erfolgt sind, die betreffenden Steuerbeträge von Amtswegen in Abgang zu stellen.
Der Finanz-Minister gez. Camphausen.
An die Königliche Finanz-Direction zu L.
Finanz-Ministerium. Berlin, den 7. Dezember 1878.
In Erweiterung der durch die Circular Verfügung vom 2. Januar 1877 (IV. 14638) getroffenen Anordnungen bestimme ich hierdurch, daß die Abgangsstellung der veranlagten Klassensteuer außer, halb des gewöhnlichen Reklamationsverfahrens von Amtswegen in denjenigen Fällen ebenfalls erfolgen darf, in welchen nachgewiesen wird, daß Personen die nach den Bestimmungen unter litt, b f. g. fa. im §. 5 des Gesetzes vom 2^^^14173 "O" der Klassensteuer be
freit sind, irrthümlich zu derselben herangezogen sind.
Der Finanz-Minister gez. Hob recht.
An die Königliche Regierung zu L.
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Vorstehende beiden Finanz-Ministeriat-Erlaffe werden den Herren Ortsvorständen und Orteverwaltern des Kreises zur Kenntnißnahme und Beachtung mitgetheilt.
Hersfeld, am 30. Dezember 1878.
12922. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Cassel, den 23. Dezember 1878.
Der Verwaltungsgehülfe am Großherzoglich Badischen Studien- fonds zu Rastatt, Ch. Böcherer überreichte uns mittelst Eingabe vom 3. September l. I. ein Werk über Hülfstabellen zu Ratenberechnun- gen 2C. mit der Bitte, die Anschaffung desselben den Gemeinden unseres Bezirks zu empfehlen. Durch unsere Verfügung vom 19. September l. I., A. I 9953 ist demselben jedoch eröffnet worden, daß seiner Bitte nicht stattzugeben sei.
Gleichwohl hat rc. Böcherer das fragliche Werk dennoch verschiedenen Ortsvorständen unter der Eingabe die Zusendung erfolge auf Verfügung Königlicher Regierung, Abtheilung des Innern, vom 6. September 1878 A. 1. 9103 mit Rechnung übersandt.
Die Königlichen Herrn Landräthe und Amtmänner veranlassen wir daher die Bürgermeister Ihrer resp. Kreise davon in Kenntniß zu setzen, daß die Anschaffung des fraglichen Weiks von uns nicht empfohlen und die bezügliche Angabe des rc. Böcherer nur auf eine Täuschung berechnet ist, wegen deren Bestrafung von uns bereits die nöthigen Schritte gethan sind.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
A. 1. 14,265. Kühne.
An die Königlichen Herrn Landräthe rc. *
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