Einzelbild herunterladen
 

ArelsWbkatt

für den

«Kreis Lersselü.

JV 3 Mittwoch den 8. Januar 1879.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Bestellungen auf dasHersfelder Kreisblatt^ werden noch fortwährend von allen Kaiserlichen Post­anstalten und von der Expedition entgegengenommen.

Amtliches.

Grundstruer-Entschädigunz. In Folge unserer Bekanntmachung vom 13. Juli 1876, betreffend das Grundsteuer-Entschädigung^Ver­fahren, (enthalten in Nr. 35 unseres Amtsblatts vom Jahre 1876) 2c. sind von den in der nachstehenden Nachweisung genannten Grund­besitzern für die unter deren Namen näher bezeichneten, im Kreise ' Hersfeld delegenen Grundstücke Entschädigungs-Ansprüche nach §. 15 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Februar 1870 rechtzeitig erhoben wor­den, und haben wir die Entschädigungsberechtigung dieser Grund­stücke anerkannt.

Nachweisung.

I. Braun, Bernhard, gun. (Georg Hermanns Sohn), Land- wirth zu Hersseld.

Gemarkung Hersfeld: Kartenblatt Ea. Nummer der Parzelle 84. Flächeninhalt 79 a 47 qm am Bettelbäumchen.

n. Freiherrn von Dörnberg zu Hausen und Herzberg, als:

1) Friedrich, Oberstjägermeister zu Darmstadt,

2) Moritz, Oberschenk zu Cassel ( 1 und 2 aus der Linie Hausen), 3J Emil, Kammerherr zu Göttingen,

/) Karl, Oberforstmeister a. D. in Berlin, jetzt dessen Söhne: a. Albert, b. Karl, c. Hermann, d. Heinrich, e. Ferdinand f.Julius, 5) Ernst (Alexanders Sohn) zu Hof Friemersberg,

6) Graf Ernst zu Negensburg, .

7) Julius, Rittmeister a. D. zu München (von 3 bis incl. 7 Linie H erzberA m

a, Gemarkung Solms: Kartenblatt 3. Nummer der Parzelle * 45. 2 ha 85 a 59 qm an der Hath.

, b. Gemarkung K emmerove: Kartenbl. 2. Nr. der Parzelle

28. 82 a 32 cm am Mühlberg.

c. Gemarkung Niederjoffa: Kartenbl. 13. Nr der Parzelle

18. 24 a 93 qm Hinterm Ackeberg.

Alle Diejenigen, welche ein befferes Recht auf das Eigenthum der vorgedachlen Grundstücke und in Folge dessen, auf die hierfür festgestellleu Grundsteuer-Entschädigungen als die in der Nachweisung genannten Grundbesitzer zu haben vermeinen, werden hierdurch aut= gefordert, ihre Anfprüche binnen einer präklusivischen Frist von 8 Wochen, vom Tage der Ausgabe dieses Blattes ab gerechnet, bei uns entweder unmittelbar oder durch Vermittelung des Kreisland­raths geltend zu machen. , t u ,

Die Entschädigungsbeträge werden wir den betreffenden Berech­tigten zur freien Verfügung aushändigen lasten, wenn von keiner Seite innerhalb der oben bestimmten Frist begründete Einwendungen dagegen erhoben werden.

Cassel den 2. Januar 1879.

Königliche Regierung,

Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten._____ Dem Vorstände des Dlakonisteuhauses in Treysa ist gestattet worden, auch im Jahre 1879 freiwillige Gaben für diese Anstalt bet den evangelischen Einwohnern der Provinz Hessen-Nassau gammeln zu lasten. Cassel, am 25. December 1878.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Kreis Hersfeld.

In Gemäßheit des §. 23 bezw. 56 der Ersatz-Ordnung vom 28.

September 1875 werden alle diejenigen Personen männlichen Ge­schlechts, welche

1) in demZeitraumvoml.Januar 1 859 bis einschließ­lich den 3 1. Dezember 1859 geboren sind,

2) dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor ein er Ersatz-B e hörd e zurMusterung bezw. Aushebung gestellt,

3) sich zwar gestellt, aber über ihr Militair-Verhält- niß noch keine feste Bestimmung erhalten haben, und gegenwärtig innerhalb des hiesigen Kreises ihr gesetzliches Do­mizil haben oder bei Einwohnern desselben als Dienstboten, Haus­und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerks­gesellen, Lehrburschen, Fabrikarbeiter 2C. oder als Studenten, Gym­nasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten sich aufhalten, soweit dieselben nicht von der persönlichen Gestellung vor der Ersatz-Com­mission in diesem Jahre entbunden sind, hierdurch angewiesen:

sich behufs ihrer Eintragung in die Rekrnli- rungs-Stammrolle, in der Zeit vom 13.Januar bis zum I. Februar d. J. bei dem Ortsvor- siande ihres Aufenthaltsortes persönlich zu melden,

und dabei die über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste) welche bereits ergangene Bestimmungen über ihr Militair- verhältniß enthalten, mit zur Stelle zu bringen.

Für die zur Zeit von dem Orte ihres Domizils abwesenden gestellungspflichtigen Leute müssen die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikherren die Anmeldung in der vorbezeichneten Art bewirken.

Diejenigen Militairpflichtigen, welche sich in ihren Geburtsorten zur Stammrolle anmelden oder angemeldet werden, sind von der Vorzeigung eines Geburtsscheines entbunden.

Wer die eigene Anmeldung oder die Anmeldung abwesender Milltairpflichtigen unterläßt, hat sich die damit verbundenen Nach­theile zuzuschreiben.

tzDie Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden ein­schließlich der Ortsverwalter des Kreises haben diese Verfügung alsbald auf ortsübliche Weise, öffentlich bekannt machen zu lassen und über jede Anmeldung zur Stammrolle ein kurzes Protokoll auf- zunehmen, das mir bann nebst den bei der Anmeldung abgegebenen Schriftstücken unter der BezeichnungMilitaria zuzusenden ist. Die Rekrutirungs-Stammrollen befinden sich hier in Verwahrung.

Ferner haben die Herren Ortsvorstände 2C. des Kreises die in ihren Gemeinden sich aufhaltenden zum einjährig freiwilligen Dienst berechtigten Militairpflichtigen, welche in das mili- tairpflichtige Alter eintreten resp, eingetreten lind uns ihrer activen Dienstpflicht noch nicht genügt haben resp, von der Aushebung noch nicht zurückgestellt worden sind, darauf aufmerksam zu machen, daß sie in Gemäßheit des §. 93 pos. 2 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 sich bei der Ersatz-Commission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Be­rechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen haben.

Hersfeld, am 3. Januar 1879.

101. Der Königliche Landrath.

I. V: Heeg, Kreissecretair.

Es kommt häufig vor, daß die auf die Berechtigung zum ein­jährig freiwilligen Dienst reflectirenden Militairpflichtigen ihre des- fallsigen Anträge zu spät einreichen und dadurch der Berechtigung verlustig gehen, sofern die in jedem speciellen Falle erforderliche