KreisWAatt
für den
Mreis ^erssesö.
JV 9* Mittwoch den 29. Januar 1839.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Kreis Hers selb.
Polizei-Verordnung. - Auf Grund ves §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 verordnen wir hierdurch für den Regierungsbezirk wie folgt:
§ . 1. Schulpflichtigen Kindern ist der Aufenthalt in öffentlichen Wirthschafts Lokalitäten — abgesehen von dem Falle des §. 2 — ohne Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder deren Vertreter nicht zu gestatten und dürfen an dieselben geistige Getränke zu eigenem Genusse nicht verabreicht werden.
§ . 2. Zur Bedienung der Gäste sowie zum Aussetzen der Kegel in öffentlichen Wirthschasts-Lokalitäten dürfen schulpflichtige Kinder nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Lokalschulinspectors bezw. Rectors und nur unter Einhaltung der Schranken der ertheilten Erlaubniß verwandt werden.
§ . 3. Wegen Uebertretung dieser Anordnung wird der betreffende Wirth mit Geldstrafe von 3 bis 30 Mark, eventuell mit entsprechender Haft bestraft.
§ . 4. Die dieser Verordnung in einzelnen Orten unseres Bezirkes entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben.
Caffel, den 21. Januar 1879.
Königliche Reg ierung, Abth. des Innern.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises werden hierdurch angewiesen, vorstehend abgedruckte Polizei Verordnung in ihren Gemeinden durch Ausruf und Aushang öffentlich bekannt machen zu lassen, dieselbe insbesondere den Wirthen unter dem ausdrücklichen Eröffnen mitzutheilen, daß sie bei Zuwiderhandlungen neben Erkennung der angedroheten Strafen auch noch Einleitung des Verfahrens auf Concessions - Entziehung zu gewärtigen haben werden, wie dieses in ■ der Regierungs - Verfügung vom 1. Februar pr. A. I. 1233 ausgesprochen und in Gemäsheit meiner Verfügung vom 9. Februar pr. Nr. 1493 (Kreisblatt Nr. 12) ihnen bereits zur Kenntniß gebracht ist.
Den Herren Lokalschulinspectoren und Lehrern des Kreises wird unter gleichzeitiger Bezugnahme auf die im Kreisblatt Nr. 20 vom vor. Jahre veröffentlichte Regierungs-Verfügung vom 21. Februar pr. B. 204 7 (cfr. meine Mittheilung vom 7. März pr. Nr. 2602) hiervon Kenntniß gegeben.
Hersseld, den 29. Januar 1879.
1295. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
66. Nachdem durch die Bekanntmachung des Königlich preußischen Polizei- Präsidiums zu Berlin vom 16ten Dezember v. I. (Reichs-Anzeiger Nr. 298) die Nummer 1 der im Verlage von H. Kistemaeckers in Brüssel herausgegebenen periodischen Druckschrift: „Die Laterne von Carl Hirsch" verboten worden ist, wird auf Grund des §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober v. I. die fernere Verbreitung der Druckschrift: „Die Laterne von Carl Hrisch" im Reichsgebiete hierdurch verboten. Berlin den 4. Januar 1879.
, Der Reichskanzler. In Vertr.: Hofmann.
67. Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die bei C. Jhring in Berlin gedruckte nicht periodische Druckschrift, enthaltend die beiden zur fteier der Generalversammlung des Allgemeinen deutschen Arbeitervereins in Berlin, beziehungsweise zum Stistungsieste desselben Vereins, von Eugen Wendel verfaßten Vorträge: „Der Geist der Revolution" und „Der Kommunekämpfer auf der Flucht," nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist. Berlin den 5. Januar 1879.
Königliches Polizei.Präsidium, von Madai.
68. Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen
Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die vom 4. Januar 1879 datirte Nummer 1 der von Johann Most redigirten und vom Kommunistischen Arbeiter-Bil- dungsverein in London herausgegebenen periodischen Druckschrift: „Freiheit, Sozialdemokratisches Organ" nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.
Berlin den 6. Januar 1879.
Königl. Polizei-Präsidium. I. V.: v. Schlieckmann.
69. Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird die im Verlage von Th. Grahl zu Dresden erschienene nicht periodische Druckschrift: „Wie Du sein sollst! Epigrammatische Lebensregeln." Ein elegisches Spott- und Stachelgedicht in 122 Distichen von Oskar Klemich, von der unterzeichneten Landespolizeibehörde hierdurch verboten.
Breslau den 3. Januar 1879.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern. Sack.
70. Die unterfertigte Stelle hat durch Beschluß vom Heutigen die Druckschrift: „Marseillaise des Christenthums von Dr. Friedrich Krasser, Verfasser des Anti- Syllabus, Budapest, Druck und Verlag der Arbeiter-Wochen-Chronik," auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober v. I. verboten.
Augsburg den 2. Januar 1879.
Königliche Regierung von Schwaben und Neuburg. Kammer des Innern, v. Hörmann.
90. Nachdem durch die Bekanntmachung der Königlich preußischen Regierung zu Wiesbaden vom 19. Dezember 1878 (Reichs-Anzeiger 304) die Nr. 44 des im Verlage von A. Jhrlinger und Genossen zu Budapest erscheinenden sozial- ökonomischen Volksblattes „Arbeiter-Wochen-Chronik" vom 3. November 1878, sowie die Nummern 49 und 50 des im Verlage von Stephan Kohl und Genossen zu Wien erscheinenden Central-Organs der sozialdemokratischen Arbeiterpartei Oesterreichs „Der Sozialist" vom 3. und 7. November 1878 verboten worden sind, wird auf Grund des §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die fernere Verbreitung der „Arbeiter-Wochen-Chronik" und des „Sozialist" im Reichsgebiete hierdurch verboten. Berlin den 14. Januar 1879.
Der Reichskanzler. J. Vertr.: Hofmann.
91. Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im Druck und Verlage der „Arbeiter-Wochen- Chronik" zu Budapest erschienene nicht periodische Druckschrift: „Allgemeiner Arbeiter-Kalender 1879" nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.
Berlin den 7. Januar 1879.
Kgl. Polizei-Präsidium. J. V.: v. Schlieckmann.
Tagesbegebenheiten.
Aus Hesseu-Naffau.
* Hersseld, 29. Januar. Künftige» Montag den 3. Februar findet dahier S ch w e i n e m a r k l statt.
Cassel, 25. Januar. Vorgestern Morgen gegen 5 Uhr wurde in einer Feldscheuer bei Jasanenhof ein unbekanntes männliches Individuum, beinahe leblos, aufgefunden. Die Wiederbelebungsversuche blieben erfolglos und gab dasselbe nach kurzer Zeit seinen Geist auf. (H. W )
Marburg, 23. Jan. Die ,,O.-Ztg " schreibt: Vor einigen Tagen wurde eine Anklage vor dem hiesigen Kreisgerichte verhandelt, welche einen Blick in ein trauriges Familienleben thun ließ. Der Ackermann X. von Langenstein hatte seinem Sohn sein Gütchen übergeben. Derselbe hauste unordentlich, führte ein wüstes Leben, prügelte seine Frau und kam unter Curatel. Der alte kränkliche Vater wurde trotz aller Demonstration zum Curator bestellt. Da derselbe mit seinem mißrathenen Sohne nicht fertig werden konnte, Bedrohungen und Mißhandlungen erlitt, so schasste er sich zu „seinem Schutze!" einen Revolver an. Als der Sohn in der Nacht nach HauS kam und nach seiner Gewohnheit Fenster einschlug, schoß der Vater auf ihn, „um ihn zu schrecken." Einige Tage nachher prügelte der Sohn seine Frau in der Küche, der Vater eilte zur Hülfe, wurde selbst bedroht und schoß seinen Sohn durch den Arm. Wieder nach einigen Tagen, als der Sohn den Vater mit Steinen warf, schoß der letztere den Sohn mit dem Revolver durch den Hals. Das Gericht verurtheilte den Vater unter Annahme mildernder Umstände zu sechs Wochen Gefängniß. Wie weit muß ei