AmsWblatt
für den
.Kreis ^ersfesö.
JV 1O* Sonnabend den 1. Februar 1N19»
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstaltcn kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
amtliches.
Kreis Hersfelo.
Hersfeld, den 30. Januar 1879.
Die OttspolizeivelWallungen und die Königliche Gendarmerie des Kreises werden unter Bezugnahme auf meine Mittheilung vom 3. August v. I., Nr. 7746 Kreisblatt Nr. 63 hierdurch benachrichtigt, daß durch Erkenntniß des Königlichen Kreisgerichts zu Wriezen vom 28. September v. I. die Unbrauchbarmachung der Druckschrift: „Anti Syllabus, Druck von W. Hintze, Wrietzen a. O-, sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen ausgesprochen worden ist. Das Erkenntniß ist seit dem 30. Dezember v. I. rechtskräftig.
1314. _ Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersjelb, den 30. Januar 1879.
Die Ortspolizeiverwaltungen und die Königliche Gendarmerie des Kreises werden hierdurch benachrichtigt, daß die polizeiliche Be schlagnahme der Brochüren:
1) „Memoiren der Marquise von Pempadour," Verlag von C. I. Leo, Berlin.
2) „Memoiren Catharina II. von Rußland," Verlag von C. I. Leo, Berlin, durch Beschluß der Strafkammer des Königlichen Kreisgerichts in Altona vom 15. d. M. bestätigt ist, weil deren Inhalt gegen den §. 184 des Strafgesetzbuchs verstößt.
1315. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
- Hersfeld, den 30. Januar 1879.
Die Ortspolizeiverwaltungen und die Königliche Gendarmerie des,Kreises werden hierdurch benachrichtigt, daßstn der Untersuchungs- sacke wider den Buchhändler S. Schottländer zu Breslau, wegen Vergehens gegen §. 166 des St. G. B. durch rechtskräftiges Urtheil des Königlichen Stadtgerichts zu Breslau vom 18. Dezember v. I. auf Vernichtung sämmtlicher Exemplare der Druckschrift: „Spanisches und Römisches, kritische Plaudereien rc." sowie der Druckschrift: „Die letzten Päpste. Ketzerbriefe aus Rom ic." in den einzelnen unter Anklage gestellten Stellen, erkannt worden ist.
1316. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 30. Januar 1879.
Die Ortspolizeiverwaltungen und die Königliche Gendarmerie des Kreises werden hierdurch benachrichtigt, daß die vorläufige Beschlagnahme der Druckschrift: „Amors und Hymens Paradies oder Geheimnisse der Liebe und Ehe von Dr. Valentin Berger." durch Beschluß der Königlichen Kreisgerichts - Deputation zu Wernigerode vom 14. d. Mts. auf Grund des §. 184 St. G. B. und des §. 24 des Preßgesetzes bestätigt worden ist.
1317. Der Königliche Landrath Freiherr vo^Br^Fch.
Hersfeld, den 30. Januar 1879.
Die Ortspolizeiverwaltungen und die Königliche Gendarmerie des Kreises werden hierdurch benachrichtigt, daß die gerichtliche Beschlagnahme der Druckschrift: „Lose Welt, Bilderbuch für Junggesellen" bei C.A. Hager in Chemnitz, da deren unsittliche Abbildungen den Thatbestand des Vergehens gegen §. 184 St. G B. begründen, durch die Rathekammer oes Stadtgerichts zu Frankfurt a. M vom 15. d. Mts. beschlossen worden ist.
1318. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
92. Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie voni 21, Oktober 1878 wird hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in der socialistischen Buchhandlung von Henri Kistemaeckers zu Brüssel 1878 erschienene nicht periodische Druckschrift: Le sussrage universel par Paul Strauss, ancien redacteur des Droits de I’ Komme et du Radical de Paris, avec preface d’Alfred Naquet nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist. Berlin den 7. Januar 1879.
Kgl. Polizei-Präsidium. I. V.: v. Schlieckmann.
93. Aus Grund des §. 12 des Rnchsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Nummer 3 vom 8. Januar 1879 der in Hottingen-Zürich herausgegebenen und in der Schweizerischen Vereinsbuchdruckerei daselbst gedruckten periodischen Druckschrift: „Der Volksmann" nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.
Berlin den 11. Januar 1879.
; Königliches Polizei-Präsidium, von Madai.
94. Auf Grund des §. 12 des Reichsgefetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die vom 11. Januar 1879 datirte Nr. 2 der von Johann Most redigirten und vom kommunistischen Arbeitcr-Bildungs- verein in London herausgegebenen periodischen Druckschrift „Freiheit, sozialdemokratisches Organ," nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landsspolizeibehörde verbeten ist.
Berlin den 13. Januar 1879.
Königliches Polizei-Präsidium, von Madai.
95. In Gemaßheit des §. 6 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21; Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Verein „Eintracht" in Langendiebach durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde auf Grund des §. 1 des gedachten Gesetzes verboten ist. Caffel den 10. Januar 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
96. Die Königliche Kreishauptmannschaft hat in ihrer Eigenschaft als Landes- polizeibehörde die nicht periodische Druckschrift:
„National-Oekonomisches." Vorträge von Joseph Dießaen. Zweiter Abdruck. Leipzig, Druck und Verlag der Genossenschaftsbuchdruckerei, 1877,
auf Grund von §. 11 Abs. 1 des Reichsgesetzes vorn 21. Oktober 1878 verboten. Leipzig den 28. Dezember 1878.
Königl. Kreishauptmannschaft. Graf zu Münster.
99. Auf Grund des §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 wird die im Jahr 1873 in der Buchdruckerei von K. Korb in Groß-Steinheim erschienene Sammlung von 5 Volksgesängen von einem Braunschweiger Arbeiter, I. Audorf jun., Gustav Kießling, Georg Herwegh und J. Audors aus Hamburg, hiermit verboten. Offenbach den 4. Januar 1879.
Großherzogliches Kreisamt Offenbach. Marquard.
127. Nachdem durch die Bekanntmachungen des Königlich preußischen Polizei- Präsidiums zu Berlin vom 6. und 13, d. Mts. (Reichs-Anzeiger Nr 5 und 10) die Nummern 1 u. 2 des I. Jahrgangs der in London herausgegebenen, von Joh. Most redigirten periodischen Druckschrift: „Freiheit. Sozialdemokratisches Organ" verboten worden sind, wird auf Grund des §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die fernere Verbreitung des Blatts „Freiheit" im Reichsgebiete hierdurch verboten. Berlin den 17. Januar 1879.
Der Reichskanzler. In Vertr.: Hofmann.
128. Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die von Josef Bardorf in Wien herausgegebene und verlegte nicht periodische Druckschrift „Oesterreichischer Arbeiter- Kalender für das Jahr 1879" nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.
Berlin den 17. Januar 1879.
Königliches Polizei-Präsidium, von Madai.
129. Die Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund §. 11 u. §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die Nummer 5 der periodischen Druckschrift:
„Crimmitschauer Bürger- u. Bauernsreund" vom 8. Januar 1879 verboten und dieses Verbot auch auf das fernere Erscheinen der genannten Druckschrift erstreckt. Zwickau den 13. Januar 1879
Königl. sächsische Kreishauptmannschaft. Dr. Hübel.
130. Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in vondon erschienene, hierher gesandte, von Sonnabend den 1 f. Januar er. datirte Druckschrift: „Deutschland" „Frei-