KreisMblatt
für den
»Kreis gersfefö.
M 19» Mittwoch den 5. März 18VS
DaS „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
, Amtliches.
Der auf Grund des §. 30 des Bundesgesetzes über den Unter- stützUNgswshnsitz vom 6. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 360 folg.) und des §■ 35 des Ausführungsgesetzes vom 8. März 1871 (Ges. S. S. 130 folg.) unter dem 2. Juli 1876 erlassene Tarif der von den Preußischen Armenverbänden zu erstattenden Armenpflegekosten bestimmt unter 1:
der Tarifsatz, mit welchem die für die Berpflegung eines erkrankten oder arbeitsunfähigen Hilfsbedürftigen im Alter von 14 und mehr Jahren entstandenen Kosten einem Preußischen Armenverbande von einem anderen Preußischen Armenverbande zu erstatten sind, beträgt für jeden Tag der Verpflegung:
a. für die in der Servis-Klaffeneintheilung Beilage Litt. C. des Gesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes (B. G. BI. Seite 544 folg.) in der dritten bis fünften Klaffe ausgeführten Ortschaften .... 60 Pfennig.
b. für die, den höheren Servisklaffen angehörenden Ortschaften ........80 Pfennig,
u. s. w.
An die Stelle der Klasseneintheilung Beilage Litt. C. des Gesetzes vom 25. Juni 1868 tritt vom 1. April 1879 ab, gemäß §. 2 des Gesetzes, betreffend die Revision des Servistarifs und der Klaffeneintheilung der Orte, vom 3. August 1878 (Reichsges.-Bl. S. 243), die dem letztgeoachten Gesetze unter Nummer II. anliegende Klasseneintheilung der Orte.
Berlin, den 8. Februar 1879.
Der Minister d eS Innern.
Kreis Hers selb.
Durch den §. 74 des Ausführungs Gesetzes vom 8. März 1871 zu dem Reichsgesetze über den Unterstützungs- Wohnsitz — G. S. S. 130 — sind zwar alle gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben worden, welche die Erhebung einer Abgabe von öffentlichen Lustbarkeiten zu Armenzwecken vorschreiben: dagegen ist dadurch die Befugniß der Gemeindebehörden nicht berührt worden, solche Abgaben nach Maßgabe der Gemeinde-Verfaffungsgesetze zu beschließen.
Die Gemeindebehörden werden auf die Gesetzes-Bestimmung aufmerksam gemacht, wonach sie befugt sind, im Wege des Statuts zu bestimmen, daß solche Abgaben im Betrage von 3 bis 10 Mark für jeden einzelnen Fall an die Gemeindekasse zu entrichten sind.
Cassel den 18. Januar 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Hersfeld, am 1. März 1879.
Unter Bezugnahme auf vorstehenden Erlaß der Königlichen Regierung, und im Hinblick auf die, im Interesse der Gemeinden liegende möglichst ausgiebige Ausnutzung aller sich darbietenden Einnahme-Quellen, werden die Herren Bürgermeister des Kreises hierdurch veranlaßt, die Gemeindebehörden über die Einführung einer Abgabe bei Gestaltung von Tanzmusiken Beschluß fassen zu lassen und eventuell zum Erlaß eines deShaldigen Statuts zu schreiten, dessen Entwurf mir demnächst vorzulegen ist. Bis spätestens zum 1. April er. erwarte ich berichtliche Anzeige über den Stand dieser Angelegenheit.
2702. Der Königliche^ Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 28. Februar 1879.
Zur Handhabung einer besseren Controls über die Abhaltung öffentlicher Tanzbelustigungen bestimme ich hierdurch, daß die Herren
Ortspolizei-Verwalter des Kreises über die von ihnen ertheilten Ge- stattungen zu öffentlichen Tanzmusiken ein Register nach untenstehendem Schema führen, welches den revidirenden Gendarmen auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden muß, im Uebrigen aber nach Erforderniß von mir zur Prüfung eingefordert werden wird.
r Dabei mache ich unter Hinweis auf meine Bekanntmachung vom 25. Juni 1877 Nr. 6667 (Kreisblatt Nr. 51) darauf aufmerksam, daß der Veranstalter einer öffentlichen Tanzmusik sein Gesuch um deshalbige Gestaltung regelmäßig zunächst schriftlich an den betreffenden Herrn Pfarrer zu richten hat, welcher daffelbe mit seiner Aeußerung versehen, behuiS Weiterbeförderung an den zuständigen Ortsvorstand verschlossen zurückgiebt, oder auch nach Umständen letzterem direkt zufertigt. Die Gestaltungen selbst sind schriftlich zu ertheilen, wobei hinsichtlich der eventuellen Stempelpflichtigkeit derselben auf das Ausschreiben vom 29. October 1875 (Kreisblatt Nr. 87) Bezug genommen wird.
Im Weiteren werden die Herren Ortsvorstände angewiesen, die Gestaltung öffentlicher Tanzmusiken überall da auf die Dauer eines Jahres zu versagen, wo Schlägereien oder andere Störungen der öffentlichen Ordnung bei Tanzmusiken oder anderen Gelegenheiten vorgekommen sind, und ebenso bei offenbaren Mißernten eine Einschränkung der bezüglichen Gestaltung eintreten zu lassen.
1004. Der Königliche Lanorath Freiherr von Broich.
Bemerkungen
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Das Tanzvergnügen findet
Schriftliche Erlaubniß
(ob Stempelverwendung
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ist ertheilt
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(Jahreszahl)
und Unterschrift
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(Jahreszahl)
des Ortspoli- zeiverwalterS.
Namen I Wohnort
Monat! Tag | Lokal
Monat! Tag
Hersfeld, den 3. März 1879.
Da in Folge meiner Verfügung vom 19. v. Mts. (Kreisblatt Nr. 15) von mehreren Herren Bürgermeistern bereits berichtet worden ist, daß sie das Buch von I. I. Rapet „Volkswirthschaft für Jedermann" für die Schule bestellten, so mache ich hiermit ausdrücklich darauf aufmerksam, daß, wie aus der in meiner gedachten Verfügung angeführten und derselben vorgedruckten Darlegung zu dem ersten Gegenstände der Kreisstandssitzung vom 12. d. Mts. hervor- geht, diese Anschaffung für sämmtliche Elementarschulstellen aus Kreismitteln geschehen soll.
2730. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 4. März I879T-
Das zur Vertheilung in den Schulen bei Gelegenheit der Feier des Geburtstages Sr. Majestät des Kaisers und Königs ganz besonders geeignete, bereits mehrfach empfohlene Schristchen „Wilhelm I. Deutschlands Heldenkaiser" von C. Trog
ist neuerdings bei directem Bezüge von sein Verleger, Otto Radke in Essen, zu dem Preise von 15 Pf. für das einzelne Exemplar, zu 12 Pf. bei Partie Abnahme von 100 Stück, und zu nur 10 Pf. in Partien von 560 Stück und darüber, zu haben, worauf ich die Herren Bürgermeister des Kreises hierdurch behufs Ankaufs des BüchelchenS zu dem erwähnten Zwecke aufmerksam mache.
2498 Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 4. März 1879.
Nach einer Mittheilung der Grobherzoglich Sächs. Bezirks- Direction zu Dermbach vom 1. d. Mts. ist in der Stallung des