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AreisMblatt

für den

Jüreis Hersseld.

J\$ 26 Sonnabend den 29. März 1819*

Da-Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei ken Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

<fl6onnement.s=6insaÖung.

Mit dem 1. April beginnt ein neues Abonnement auf das Kreisblatt"» Wir bitten dasselbe rechtzeitig erneuern zu wollen, damit bei Beginn des Quartals keine Unterbrechung in der Zustel­lung eintritt. Der vierteljährliche Abonnementspreis beträgt 1 Mark excl. Postaufschlag sowohl bei allen kaiserlichen Postanstalten als auch bei der Expedition.

finden durch daSKreishlatt" nicht nur m hiesiger Stadt und hiesigem Kreise, sondern auch in den benachbarten Kreisen weite Verbreitung und sichern Erfolg und kostet die dreigespaltene Garmond-Zeile oder deren Raum 10 Pfg. Die Expedition.

Amtliches.

Kreis Hersfelr

Caffel, am 10. März 1879.

In Folge einer Beschwerde eines Königlichen Försters wegen zu hoher Besteuerung seiner Hunde, ist die Frage zur Erörterung ge­kommen, ob jetzt, wo der Forstfiscus wenigstens einen Theil seines Jagdrechts wieder durch seine Forstbeamten ausüben läßt, derselbe für die von den letzteren zu dem Ende gehaltenen Hunde einen ge­ringeren Abgabesatz auf Grund der pos. 1 deSß. 5 des Kurhessischen GesetzeS vom 26. Mai 1840, betreffend die Beschränkung des Haltens der Hunde, zu beanspruchen berechtigt erscheine.

Da die jetzt den Staais-Forstbeamten, namentlich den Königli­chen Oberförstern und Förstern, also den eigenen Organen des Forstfiskus, dienstlich ohne Weiteres obliegende Ausübung eines Theils wenigstens des fiskalischen Jagdrechts auf Rechnung des Staats, als eine Uebertragung des fiskalischen Jagdrechts auf Andere nicht angesehen werden kann, so ist höheren Orts entschie­den worden, daß die Königlichen Forstbeamten, soweit sie kraft ihrer Dienstanweisung das Jagdrecht des Fiskus ausüben, auf Grund der Bestimmung unter pos 1 im §. 5 des citirten Gesetzes für die Hunde, welche sie zu diesem Zwecke halten, die geringere Abgabe zu entrichten haben.

Die Königlichen Herrn Landräthe erhalten hiervon zur Nachach- tung, sowie mit der Veranlassung Kenntniß, die Bürgermeister der Landgemeinden Ihres Kreises mit entsprechender Belehrung zu versehen.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

A. I. 2974. Kühne.

An die Königlichen Landräthe des Bezirks excl. Gersfeld.

* *

Hersfeld, am 26. März 1879.

Wird den Herren Bürgermeistern der Landgemeinden des Kreises hierdurch zur Nachachtung mitgetheilt.

3663. Der Königliche Landrath Freiherr von B r oi ch.

HerSfeld,"am 26. März 1879.

Die Herren Bürgermeister zu

Dünkelrode, Friedlos, Heddersdorf, Heringen, Hilperhausen, Kalkobes, Lengers, Malkomes, Meckbach, Mengshausen, Nie- deraula, Röhrigshof, Philippsthal, Ransbach, Reilos, Sorga und Widdershausen werden wiederholt an Einsendung der Gemeinde-Rechnungen pro 1877(78 mit 14tägiger Frist bei Vermeidung von Strafen erinnert. 3758. Der Königliche Landralh Freiherr von Broich.

Unter dem Titel:Schlagwörter der Gegenwart" ist eine

Brochüre in Commission bei Junemann u. Comp. in Caffel erschie­nen, deren 1. Heft die Ueberschrift;Bildung giebt Macht", daS 2. Heft:Nieder mit dem Kapital" trägt, und das 3. Heft:Die Zunft ist todt, es lebe die Innung" überschrieben ist. Der Preis jedes einzelnen Heftes beträgt 25 Pf., bei Abnahme von 25 Exemplaren nur 20 Pf., und verdient insbesondere das 3 Heft wegen der darin in ansprechender Form behandelten Zeitfrage die weitgehenste Beachtung.

Hersfeld, den 25. März 1879.

3476. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 28. März 1879.

Die Ortspolizeiverwaltungen und die Königliche Gendarmerie des Kreises werden hierdurch benachrichtigt, daß das Königliche Kreisgericht zu Paderborn durch Beschluß vom 27. Februar d. J. die Beschlagnahme folgender Brochüre:

Im Coupe. N. Homolatsch'S Bibliothek. 2c Band, die Ver­worfene und die Reine, Roman von Franz von Demmersdorf. München, N. Homolotsch."

bestätigt hat, weil der JnhaU derselben gegen den §. I84R. St. G. B'S verstößt.

3855. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 28. März 1879.

Die Ortspolizeiverwaltungen und die Königliche Gendarmerie des Kreises werden hierdurch benachrichtigt, daß das 2. Heft der von der Buchhandlung G. Krämer in Hamburg, St. Pauli, Thal- straße 24, in hiesiger Provinz im Wege der Colportage verbreiteten, im Verlage von Otto Humburg und Comp. in Berlin, Lottumstraße 12, erschienenen Druckschrift:

Die Marquise von Pompadour, ober; Ludwig der XV. und sein Hof." Jllustrirter historischer Roman von Dr. H.Liebbach, durch Beschluß des Königlichen Amtsgerichts zu Neumünster vom 10. Februar c. auf Grund des §. 184 des St. G. B'S mit Be­schlag belegt ist.

3856. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Bierbrauer Deisert aus Bayern, Alles angeblich hat am 19. I. Mts. dahier einen Berliner, darin 2 weißleinene Hemden, 1 Un­terhose, 3 Taschentücher, t Paar Schaftenstiefel, 1 Badehose, 1 grau­wollene Hose und Weste, 1 schwarzes Jaquet, 1 seidenes Tuch, 1 Kleiderbürste, 1 Zahnbürste, 1 Handbürste und 6 Schreibhefte über Buchführung erschwindelt und ist wahrscheinlich in der Richtung nach Fulda von hier abgereist. Deisert ist 24 bis 25 Jahre alt, von schlanker Statur, hat blonden Schnurrbart und auf einem Backen zwei Narben. Man bittet um Fahndung nach Deisert, Verhaftung im Betretungsfalle und Nachricht hierher.

Gießen, den 25. März 1879.

Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen. FreseniuS. An Königliches Landrathsamt zu Hersfeld.

* *

Hersfeld, am 28. März 1879.

Wird den Ortspolizeiverwaltungen und der Königlichen Gendarmerie des Kreises zur Kenntnißnahme und genauen Nachach- lung mitgetheilt.

3859. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Tagesbegebenheiten.

Berlin, 27. März. Prinz Waldemar, Sohn des Kron­prinzen, ist heute Nacht um 3.| Uhr an einem Herzschlage gestorben.

Berlin, 27. März. Ueber den Tod des Prinzen Walvemar wird weiter gemeldet: Am Montag erkrankte der Prinz an einem