für den
Ureis gersfesh.
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Mittwoch den 23. April
1819*
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Wir haben Veranlassung, wiederholt darauf aufmerksam zu machen, daß das im §. 46 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 für Eheschließungen vorgeschriebene Aufgebot auf Anordnung des Standesbeamten von der betreffenden Gememdcbehörde zu erlassen ist. Demnach hat der das Ausgebot anordnende Standesbeamte die auswärtige Gemeindebehörde direct, nicht durch Bermittelung des auswärtigen Standesamtes zu requiriren. Die Gemeindebehörden haben derartige Requisitionen schleunig zu erledigen und die Aufgebote nach Ablauf der gesetzlichen Bekanntmachungsfrist unter Beifügung einer die Zeit des Aushanges und der Abnahme des Aufgebotes angebenden, mit dem Dienstsiegel zu versehenden Bescheinigung sofort zurückzusenden.
Casfel den 15. April 1879
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Kreis Hersfelv.
Cassel, den 28. März 1879.
Die in letzter Zeit immer lauter werdenden Klagen über den nachtheiligen und entsittlichenden Einfluß, den die Vorstellungen der herumziehenden kleinen Theatergesellschafle^ namentlich aber die f. g. Oaffeäs chantants oder Tingeltangel ausüben, haben uns veranlaßt, auf dem Wege der Polizei-Verordnung diesen Uebelständen entgegenzutreten. Die bezügliche Anordnung, welche in einer der nächsten Nummer des Amtsblatts publicirt werden wird, macht alle theatralischen, declamatorischen, musikalischen Aufführungen, sowie pantomimischen, plastischen und acrobatischen Vorstellungen jin Gast- und Schanklokalen von der Einholung einer ortspolizeilichen Erlaubniß abhängig, die nur bedingungsweise ertheilt oder aus ordnungs- und sittenpolizeillchen Gründen ganz verweigert werden kann.
Wenn auch den Lokalpolizeibehörden zunächst überlassen bleibt, an welche Bedingungen sie ihre Erlaubniß im einzelnen Falle glauben knüpfen zu müssen, so halten wir es doch für angemessen darauf hinzuweisen, daß dem besprochenen Unwesen nur dann nachdrücklich gesteuert werden kann, wenn bei den von conzessionirten Theater- Unternehmern verunstalteten theatralischen Aufführungen keine unsittlichen oder anstößigen Stücke zugelassen werden. Viel nach- theiliger sind aber meistens die Gesangs- und DeclamationSvorträge in den s- g. Tingeltangels oder herumziehenden Gesellschaften, die sich in Wirthschaften produciren. Bei diesen wird der Regel nach darauf zu halten sein,
1) daß keine Dramen, Lustspiele, Poffen, Sing- und Liederspiele, Tänze oder Ballets zur Ausführung kommen, sondern nur Gesangs- und DeclamationS-Stücke mit einer Besetzung von höchstens zwei Personen,
2) daß die vortragenden Personen in bürgerlicher Kleidung (nicht in Kostüm) erscheinen. Eine Ausnahme wird nur zu gestatten sein, wenn Vortragende in ihrem wirklichen Nationalkostüm auftreten,
3) die vortragenden Personen dürfen die Bühne für die übrigens Vorhang und Coulissen der Regel nach nicht zuzulassen sind, nur behufs der Einsammlung von Beiträgen verlassen, sich im Uebrigen aber nicht unter das Publikum mischen.
4) Die Vorträge müssen spätestens 11 Uhr Abend beendet sein, und haben Sängerinnen resp. Vortragende Personen weiblichen Geschlechts nach Beendigung der Vorträge jeden Falls nach I I Uhr Abends, die betreffenden Schanklokalitäten zu verlassen.
5) die Genehmigung ist unter Umständen weiter davon abhängig zu machen, daß keine schulpflichtigen Kinder, selbst nicht in Begleitung erwachsener Personen zu den Darstellungen zugelassen werden.
Die Polizei - Verordnung macht dem betreffenden Gastwirthe, welcher die Erlaubniß einzuholen hat zur Pflicht, die zur Aufführung
oder zum Vortrage bestimmten Stücke, Lieder, Gedichte rc. seinem Anträge auf Gestaltung beizufügen. Wir brauchen wohl kaum darauf hinzuweisen, daß die vorzutragenden Gesangs- und Declamations- stücke in Inhalt und Vortragsweise nicht gegen die Religion, die Sittlichkeit, die staatlichen Einrichtungen, den öffentlichen Anstand und die öffentliche Ordnung verstoßen dürfen.
Um in dieser Beziehung eine fortgesetzte Controle zu erleichtern wird es sich empfehlen, die Genehmigung der einzelnen Vorträge der Regel nach nur für ein bestimmtes Lokal zu ertheilen.
Ew. Hochwohlgeboren wollen hiernach die Ortspolizeibehörden mit entsprechender Weisung versehen, auch darauf achten, daß den Intentionen dieses unseres Erlasses gemäß die Bestimmungen der von uns erlassenen Polizei Verordnungen gehandhabt werden.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
J. A. 11. 9lr. 2894. Kühne.
An sämmtliche Königliche Landräthe rc.
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Wird den Herren Ortsvorständen des Kreises unter Hinweis auf die im Kreisblatt Nr. 29 abgedruckte bezügliche Polizei-Verordnung zur strengsten Nachachtung hierdurch mitgetheilt.
Hersfeld, den 22. April 1879
4389. _______ Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Die Herren Ortsoorstände bezw. Ortsverwalter zu
Hersfeld, Biedebach, Eitra, Kalkobes, Meckbach, Meisebach, Oberhaun, Oberrode, Rohrbach, Rotensee, Sieglos, Unter» geis, Wilhelmshof, Niederaula, KruSpis, Mengshausen, Gethsemane, Herfa, Heringen, Leimbach, WidderShaufen, Dünkelrode, Hilmes, Landershausen, RanSbach, Röhrigshof und Unterneurode,
werden an Erledigung der Verfügung vom 9. April d. J. Nr. 3012, Kreisblatt Nr. 29, die Zuchtbullen betreffend, mit Frist bis späte st e n s zum 26. d. M. erinnert.
Hersfeld, den 22. April 1879.
3012._______ Der Königliche Landratb Freiherr von Broich.
Die Herren Ortsvorstände und Ortsverwalter zu"
Biedebach, Dünkelrode, Engelbach, Heringe«, Heenes, Leimbach, Meisebach, Röhrigshof, Oberhaun, Oderrode, Petersberg, Rohrbach, Rotensee, WipperShain und Widdershausen werden an sofortige Erledigung der Verfügung vom 21. März d. J. Nr. 3596, Kreisblatt Nr. 24, — die Einsendung eines Verzeichnisses über die in den Gemeinden rc. vorhandenen Zugthiere und Hunddienstpflichtigen an den ständischen Herrn Baumeister dahier betreffend — erinnert. Wenn das besagte Verzeichniß nicht bis spätestens zum 26. d. Mts. beim ständischen Bauamte eingegangen ist, so muß am 27. d. Mts. dessen Abholung durch einen Strafboten 'erfolgen.
Hersfeld, den 23. April 1879.
5034, ____Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Die Erledigung der Schulstelle zu Tann wird hierdurch wiederholt mit dem Bemerken veröffentlicht, daß Bewerber um dieselbe ihre Melbungsgesuche unter Beifügung der nöthigen Sitten- und Befähigungszeugnisse binnen 4 Wochen bei dem unterzeichneten Königlichen Landrathe oder dem Königlichen Lokalschulinspector Herrn Pfarrer Krapf zu Mecklar einzureichen haben.
Hersfeld, den 19. April 1879.
4894,_____Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Die Ortspolizeiverwaltungen und die Königliche Gendarmerie des Kreises werden unter Bezugnahme auf meine Mittheilung vom 26. August v. J. Nr. 8496 (Kreisblatt Nr. 69) hierdurch benachrichtigt, daß die Beschlagnahme des Wahlflugblatts „200 Millionen