KreisMblatt
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a# 35. Mittwoch den 30. April 18»»
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei de» Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Auf den Bericht vom 19. März d. I. will Ich der „Kaiser Wilhelms - Spende," Allgemeinen Deutschen Stiftung für Alters-Renten- und Kapital- Versicherung, aus Grund des von Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit dem Kronprinzen des Deutschen Reiches und von Preußen, unter Uebernahme des Protektorats über die Stiftung, am 21. März d. I. vollzogenen Statuts hiermit Meine landesherrliche Genehmigung ertheilen.
Berlin, den 22. März 1879.
Wilhelm.
Otto Graf zu S to I lb erg. Leonhardt. Graf Eu lenburg. M ayba ch. An den Reichskanzler, den Justiz-Minister, den Minister des Innern und den
Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
AuS Veranlassung der am 11. Mai und 2. Juni 1878 durch Gottes Gnade von Sr. Majestät dem Kaiser und König glücklich abgewendeten Lebensgefahr ist im Deutschen Volke eine Sammlung veranstaltet worden, um der Liebe und Verehrung des Volkes für seinen Kaiser einen möglichst allgemeinen Ausdruck zu verleihen. Die Sammlung, welche bei einer Zahl von 11 523 972 Beisteuernden in 75 576 Gemeinden die Summe von nahezu 1 740 000 Mark ergeben hat, ist Mir unter der Bezeichnung „Kaiser Wilhelms-Spende" mit der Bitte übergeben worden, den Ertrag zur Verwendung für einen allgemein wohlthätigen Zweck zu bestimmen.
Diese Spende widme Ich hierdurch zu einer Stiftung, über welche Ich das Protektorat übernehme, und welche den Zweck haben soll, die Grundlage einer Alters-Renten- und Kapitalversicherungs-Anstaltfür die gering bemittelten Klassen des Deutschen Volks, insbesondere für die arbeitende Bevölkerung zu bilden, in Verbindung mit einer Einrichtung zur Gewährung von Auskunft und Beirath an genossenschaftliche Alterversorgungs-Anstalten für einzelne Be« rufSkreise.
Ueber die Organisation, sowie die Verwaltungsgrundsätze dieser Anstalt und die Regeln der Betheiligung an derselben ist das anliegende Statut beschlossen worden, welchem Ich hiermit, vorbehaltlich der Allerhöchsten landesherrlichen Bestätigung, Meine Genehmigung ertheile.
Berlin, den 21. März 1879.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
An den Reichskanzler, die Minister der Justiz,
. des Innern und für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten.
Statut der Kaiser Wilhelms-Spende.
Allgemeinen deutschen Stiftung für Alters-Renten- und Kapital-Versicherung. Titel I. Allgemeine Bestimmungen.
§ . 1. Rechte, Sitz und Name.
Die Stiftung steht unter dem Protektorate Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen deS Deutschen Reiches und von Preußen.
Sie hat die Rechte einer juristischen Person und in der Stadt Berlin ihren Sitz und Gerichtsstand.
Sie führt den Namen: Kaiser WilhelmS-Spende, Allgemeine Deutsche Stiftung für Alters-Renten- und Kapital-Versicherung.
§ . 2. Zweck und Aufgabe.
Die mittelst der Stiftung begründete Anstalt hat den Zweck:
1) den gering bemittelten Klassen des deutschen Volkes, namentlich dem Arbeitrrstande Gelegenheit zu geben für dir Zeit des Alters Renten oder Kapital (§§. 21, 22,) zu versichern, und
2) genossenschaftliche Alterversorgungs-Anstalten für einzelne Berufskreise durch Beschaffung der nothwendigen statistischen und Rechnungsgrunvlagen, sowie durch Beirath bei Redaktion der Statuten und bei der sonstigen Einrichtung ihrer Verwaltung zu unterstützen. (§. 28)
§ . 3. Mitgliedschaft.
Mitglied der Anstalt ist Jeder, auf dessen Namen und Leben die Versicherung einer Rente oder eines Kapitals auf Grund dieses Statuts abgeschlossen worden ist.
Mitglied kann nur werden, wer zu den gering bemittelten Klassen gehört und zur Zeit des Versicherungsantrages seinen Wohnsitz innerhalb des Deutschen Reiches hat. Deutsche, welche sich nur zeitweise im Auslande aufhalten, können zur Mitgliedschaft zugelassen werden.
Während der Lebensdauer des Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft nur in Folge einer in den Formen deS §. 25 vollzogenen oder auf Grund des §. 26 eingetretenen Kündigung. .
§. 4. Einzahler ohne Mitgliedschaft.
Zu Gunsten eines Aufnahmeiähigcn kann jeder Andere eine Rente oder ein Kapital versichern. Ein solcher Einzahler wird nicht Mitglied der Anstalt, hat aber daS Recht:
1) sich selbst oder seinen Rechtsnachfolgern die Rückgewähr feiner Einlage vorzubehalten (§. 24), .
2) die Kündigung (§. 25) und Beleihung (tz. 26) seiner Einlage auszuschließen,
3) zu bestimmen, daß seine Einlage nur einen Anspruch auf Rente, nicht aber auch aus Kapital begründen soll.
Der Einzahler und seine Rechtsnachfolger können aus diese Vorbehalte und Beschränkungen jederzeit verzichten.
§. 5. Garantiefonds.
Der Garantiefonds der Anstalt besteht aus dem derselben überroiefenen Ertrage der Kaiser Wilhelms-Spende. Seine Zinsen dienen zunächst zur Bestreitung der Verwaltungskosten.
Sollte die Substanz des Garantiefonds für die Kosten der Verwaltung oder zu Ausgleichung von Ausfällen in Anspruch genommen werden, so ist der dazu verwendete Betrag aus späteren Ueberschüssen zunächst zu ersetzen.
§. 6. Gegenseitigkeit der Mitglieder.
Kein Mitglied (§. 3) und kein Einzahler (§. 4) ist zu Gewährung von Nachschüssen irgend einer Art verpflichtet.
Die Anstalt beruht auf der Grundlage, daß alles Dasjenige, was sie ihren Mitgliedern und den Rückgewähr-Berechtigten vertragsmäßig zu leisten hat, durch die Einlagen und deren Zinsen aufgebracht werden muß. Sollten diese hierzu einmal unerwarteter Weise nicht ausreichen, so können die bezüglichen Leistungen in dem nothwendigen Maße gekürzt werden.
§. 7. RechnungSgrundlagen.
Der Berechnung der Tarife für die im §. 2 Nr. 1 bezeichneten Versicherungen werden der Zinsfuß von 4 Prozent und die in der Anlage A. beige« fügte Sterblichkeitstasel — vorbehaltlich ihrer Revision auf dem in §. 34 bezeichneten Wege — zu Grunde gelegt.
§. 8. Tarife, Geschäftspläne, Instruktionen und VersicherungSbedingungen.
Die Tarife, Geschäftspläne und VersicherungSbedingungen, sowie die Geschäftsordnungen und Instruktionen, welche zur Regelung des Geschäftsbetriebes der Anstalt erforderlich sind, werden durch den AufsichtSrath (§. 14) festgesetzt.
§. 9. Sammelkasse.
Um Personen, welche nicht im Stande sind, sofort eine volle Einlage nach §. 21 zu machen, Gelegenheit zur Ansammlung des erforderlichen Betrages zu geben, kann die Direktion auch kleinere Beträge annehmen und bis zu ihrer Verwendung mit 3 Prozent mittelst Gutschrift verzinsen. Diese Beträge können nicht zurückgezogen oder gekündigt, sondern müssen, sobald sie mit den Zinsen und Zinseszinsen den Betrag von 5 Mark erreicht haben, ohne Weiteres als Einlage zu einer Versicherung nach §. 21. verwendet werden.
(Fortsetzung folgt.)
Ämtsiches.
Kreis Hersfeld.
Die Herren Ortsvorstände rc. zu
Heenes, Kalkobes, Kathus, Meäbach, Meisebach, UntergeiS, Oberhaun, Rohrbach, Niederaula, GerShausen, Kirchheim, Hilperhausen, Harnrode, Heringen, Leimbach, Widdershausen,
Malkomes und Unterneurode
werden an Erledigung der Verfügung vom 4. April d. J. Nr. 3916, Kreisblatt Nr. 28, die Gewerbesteuer-Veranlagung betreffend, erinnert. Wenn der Bericht nicht bis zum 3. Mai d. J. hier eingegangen ist, so wird am 4. Mai c. dessen Abholung durch einen Strafboten erfolgen. Hersfeld, am 28. April 1879.
3916. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Die Herren Ortsvorstände bezw. OrtSverwalter zu
Wilhelmshof und Unterneurode
werden hierdurch wiederholt an Erledigung der Verfügung vom 9. April d. I. Nr. 3012, Kreisblatt Nr. 29, die Zuchtbullen betref- fend, erinnert. Wenn der betreffende Bericht nicht bis zum 3. k. M. hier eingegangen ist, erfolgt am 4. k. M. die Zusendung eines Strafboten.
Hersfeld, am 28. April 1879.
3012. ___Der Königliche Landrath Freiherr v on Broich.
Nachdem in der Gemarkung von Heringen am 23. d. MlS. ein der ToUwuth verdächtiger fremder Hund, der Beschreibung nach ein pudelartiger Schäferhund, schwarz mit weißen Füßen, getödtet worden ist, hat, außer in Heringen, auch in den Ortschaften
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