AreisWmalt für den eKreis Hersfeld.
JNS 36» Sonnabend den 3. Mai 1819»
Da« „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochsund Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Statut der Kaiser Wilhelms-Spende.
Allgemeinen deutschen Stiftung für Alters-Renten- und Kapital- Versicherungen.
(Fortsetzung.)
Titel II. Verwaltungsorganisation.
§. 10. Oberaufsicht, Verwaltung und Vertretung.
Die staatliche Oberaufsicht über die Anstalt wird von dem preußischen Minister des Innern wahrgenommen.
Die zur Verwaltung und Vertretung der Anstalt berufenen Organe sind die Direktion (§§. 11 bis 13) und der Aussichtsrath (§§. 14 bis 17).
§. 11. Direktion.
Der Direktion liegt die unmittelbare Leitung der Anstalt ob und deren Vertretung nach Außen in allen Angelegenheiten, einschließlich derjenigen, zu welchen nach den Gesetzen Bevollmächtigte einer Spezialvollmacht bedürfen.
Sie besteht zunächst an« einem Direktor. Es wird jedoch dem Aufsichtsrathe vorbehalten, einen zweiten und dritten Direktor anzustellen. So lange nur ein Direktor fungirt, ist ein Subdirektor anzustellen, welchem auch die Vertretung des Direktor« obliegt.
Zur Ausstellung von Urkunden, durch welche die Anstalt vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, insbesondere zur Bewilligung hypothekarischer Eintragungen und Löschungen, sowie zur Abtretung von Forderungen ist die Unterschrift eines Direktors und eines Mitgliedes des Aufsichtsrarhs erforderlich und ausreichend. Sonstige Schriftstücke bedürfen nur der Unterschrift eines Direktors.
Quittungen über Einzahlung von Einlagen, Zinsen und Kosten bedürfen nur der Unterschriften des Rendanten und des Controleurs. Coupons werden mit dem Facsimile der Unterschrift eines Direktors versehen und vom Controleur gezeichnet.
§. 12. Fortsetzung.
Die Direktoren und der Subdirektor werden vom Aufsichtsrath angestellt. Ihre Legitimation wird durch ein vom Minister des Innern ausgestelltes Attest geführt. Ihre Namen werden gemäß §. 33 bekannt gemacht.
Ihre Anstellung erfolgt auf Lebenszeit oder auf Kündigung. Die unfreiwillige Entlassung eines auf Lebenszeit »»gestellten Direktors oder Subdirektors kann nur auS Gründen, welche die Entfernung eines Reichsbeamten aus seinem Amte rechtfertigen, durch den Aufsichtsrath erfolgen, gegen dessen Entscheidung der Rekurs an die Ober-Aufsichtsbehörde (§ 10) stattfindet.
Die Direktion führt die Verwaltung selbständig, bedarf aber in den sich aus §. 14 ergebenden Fällen der Genehmigung des Aussichtsrathes, ohne nach Außen hin dieselbe nachweisen zu müssen.
§. 13. Anlegung der Geldbestände.
1) Die Kapitalien der Anstalt müssen zinsbar
A. aus sichere Hypotheken oder Grundschuldbriefe, oder
B. in Schuldverschreibungen angelegt werden, welche einer der nachstehenden Gattungen angehören:
a. mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellte Schuldverschreibungen des Reiches oder eines deutschen Bundesstaates.
b. Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Reiche oder von einem Bundesstaate gesetzlich garantirt ist;
c. Rentenbriefe der zur Vermittelung der Ablösung von Renten in Deutschland bestehenden Rentenbanken;
d. Schuldverschreibungen deutscher kommunaler Korporationen (Provinzen, Kreise, Gemeinden rc.), welche einer regelmäßigen Amortisation unterliegen.
Eine Hypothek oder Grundschuld ist für sicher zu erachten, wenn sie den nach den Landesgesetzen für die Belegung von Mündelgeldern bestehenden Bestimmungen entspricht.
In wie weit Abweichungen von dieser Vorschrift unter besonderen Verhältnissen zulässig sind, bleibt der Bestimmung eines besonderen, vom Auf- sichtsrathe zu erlassenden Reglements vorbehalten.
2) Die Direktion kann die eingehenden Gelder bei der Reichsbank, bei dem Königlichen Seehandlungs-Justitut und bei der kur- und neumärkischen ritterschaftlichen Darlehnskasse, sowie bei öffentlichen Sparkassen zinsbar belegen.
3) Die Anlegung von Geld bei den unter Nr. 2 genannten Instituten und der Ankauf von Werthpapieren (Ziffer 1, B.) geschieht nach Bestimmung der Direktion.
Die Bewilligung der Ausleihung auf Hypotheken oder Grundschuldbriefe geschieht durch Beschluß eines Ausleihungs-Comites, welches aus einem Direktor und zweien, hierzu auf jedesmal ein Etatsjahr depxtirten Mitgliedern des Aufsichtsraths — deren Vertreter vom Präsidenten ernannt werden — besteht.
4) Die Bestimmungen über Einrichtung des Kassenlokals, Aufbewahrung der Hypothekenurkunden und Grundschuldbriefe, sowie der Wertpapiere, über die ordentlichen und außerordentlichen Kassenrevisionen trifft der Aussichtsrath.
§. 14. Aufsichtsrath.
Der Aufsichtsrath hat die Vertretung der Gesammtinteressen aller Mitglieder der Anstalt wahrzunehmen.
Demselben liegt ob, die Direktion in deren gesammter Geschäststhätigkeit zu überwachen, sowie auf Beschwerden über da» Verfahren der Direktion endgültig zu entscheiden. Insbesondere aber gehört zu seinen Zuständigkeiten:
1) die Anstellung der Direktoren und die Feststellung der Anstellungsbedingungen, beziehungsweise die Kündigung und Entlassung der Direktoren (§. 12);
2) die Genehmigung der Anstellung, Kündigung und Entlassung von anderen Anstaltibeamten;
3) die Bestimmung über die Kautionsleistung von Direktoren, Rendanten und anderen Anstaltsbeamten, sowie von Agenten;
4) die nach gutachtlicher Aeußerung der Direktion erfolgende Ernennung der Bezirksdirektoren (§. 18);
5) die Feststellung der GesckästSinstruktioncn für die Direktion und für da« sonstige Beamtenpersona., sowie der Reglements über die Handhabung der Disziplin und des Rechts zur Dienstentlassung gegen die der Direktion untergeordneten Anstaltsbeamten;
6) die Feststellung von Reglements über die Pensionirung von Dircktions- mitgliedern und anderen Anstaltsbeamten, beziehungsweise über Unter» stützungsgewährung an deren Hinterbliebene;
7) die Feststellung des Etats für jedes bevorstehende Rechnungsjahr, die Ertheilung der Decharge der Jahresrechnungen, und die gemäß §. 33 zu bewirkende Publikation des jährlichen Rechnungsabschlusses nebst der Bilanz, welche überdies Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit dem Protektor, sowie der in §. 10 bezeichneten Ober-Aufsichtsbehörde abschriftlich einzu- reichen sind;
8) die Genehmigung von Etatsüberschreitungen.
9) die Feststellung des der Generalversammlung vorzulegenden Geschäftsberichtes (§. 19 Alinea 2), über dessen Einreichung das zu Ziffer 7 Bemerkte gilt;
10) die Bestimmung über Verwendung svon Verwaltungsüberschüssen (§§. 17, 30), sowie über die Annahme von Zuwendungen (§. 32);
11) die Feststellung der Tarise, Versicherungsbedingungen und Geschäft«pläne, 12) der An- und Verkauf von Grundstücken und Gerechtigkeiten, welcher nicht; in nothwendiger Subhastation erfolgt, sowie die Anmiethung von Geschäftsräumen ;
13) die Abänderung der Statuten (§. 34).
(Fortsetzung folgt.)
änitfidjes.
Bekanntmachung, betreffend die Ermittelung der Herkunft einer blödsinnigen Frauensperson.
M Am 26. December v. I. ist zu Allendorf a. d. Werra eine stumme blödsinnige Frauensperson angehalten worden, deren Herkunft und persönlichen Verhältniffe bis jetzt nicht haben ermittelt werden können. Wir ersuchen alle Verwaltungs- und Polizei-Behör- den, Recherchen über die Herkunft dieser unten signalisirten Person vorzunehmen und die zur Feststellung ihrer persönlichen Verhältniffe etwa sich ergebenden Anbaltspunkte uns oder dem Königlichen Land- rath in Witzenhausen mitzutheilen.
Signalement: Die 30 bis 40 Jahre alte Person führte bei ihrem Eintreffen in Allendorf eine Portion Kuchen und 1 M. 65 Pf. Geld bei sich, war bekleidet mit einem rothen klein gewürfelten kattunen Oderrock mit Jacke und schwarzseidener Kaputze, ausgestattet mit 2 beiderwandnen Unterröcken, 3 weißleinenenHemden, 2 Jacken, 10 Paar alten Strümpfen, 4 Halstüchern, 3 Schürzen und 1 Paar rindsledernen Riemenschuhen. Sie ist 1,51 Mtr. groß, von untersetzter Statur, hat graue Augen und dunkelblondes Haar.
Caffel, am 24. April 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern. Kühne.