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KreisWUatt

für den

Rreis HerssesÜ.

^ »» Mittwoch den 7.' Mai 18JS.

Da»Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Des Königs Majestät haben dem Rennverein für Mittel-Deutschland zu Gotha mittelst Allerhöchster Ordre vom 5ten d. Mts. zu gestatten geruht, zu der mit Genehmigung der Herzoglichen Landesregierung im Anschlüsse an die diesjährigen September-Rennen rc. von ihm beabsichtigten Ausspielung von Equipagen, Pferden, Kunst- und sonstigen Gegenständen auch im diesseitigen Staatsgebiete Loose zu vertreiben.

Die Verwaltungs- und Polizeibehörden unseres Bezirks werden veranlaßt, dafür Sorge zu tragen, daß der Vertrieb qu. Loose, deren Preis auf 3 Mark pro Stück festgesetzt ist, nicht beanstandet wird.

Cassel den 24. April 1879. Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Zm Verlag von A. Spaarmann zu Oberhausen und Leipzig ist unter dem Titel:

Anweisung zu Desinfektion. Zum Gebrauch in Kranken-Anstalten, Armen- und Waisenhäusern, Gefängnissen, Erziehungs-Anstalten, Schulen, Fabriken, Gasthöfe rc., sowie für Polizeibehörden, Kranken-Pfleger, Heildiener, Hebammen u. dergl. nebst einer Desinfektionstafel"

verfaßt im Auftrag der Conferenz der Medicinalbeamten des Regierungsbezirks Düsseldorf, eine Schrift erschienen, auf welche wir wegen ihres praktischen Werthes die Herren Landräthe, Kreismedicinalbeamten und Aerzte mit der Ver­anlassung aufmerksam machen, deren Anschaffung in den entsprechenden Kreisen ihrer Wirksamkeit bestens zu empfehlen.

Der Ladenpreis des durch alle Buchhandlungen zu beziehenden Schriftchens beträgt 75 Pfg.; bei Bezug vonParthien nichtunter 10 Exemplare direkt von der Verlagsbuchhandlung seitens Behörden, Krankenvereinen rc tritt ein er­mäßigter Preis von 60 Pfg. pro Exemplar ein.

Casfel den 24. April 1879. Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 22. September 1877 (Amtsblatt Seite 326) machen wir weiter bekannt, daß dem Vorstände des Westfälischen Diakonissenhauses zu Bielefeld zur Abhaltung der bewilligten Haus- kollecte in den evangelischen Haushaltungen von tem Herrn Minister des Innern eine weitere Frist bis zum 1. Januar 1880 gewährt worden ist.

Caffel den 24. April 1879. Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Kreis Hers seid.

Wiederholte UngtücksfäUe, die in letzter Zeit in den Stein­brüchen unseres Bezirks vorgekommen sind, haben ergeben, daß die Bestimmungen unserer Polizei-Verordnung vom 27. August 1868 über die Anlage und den Befried von Privat-Sleinbrüchen, Thon-, Lehm- rc. Gruben (Amtsblatt D. 519) nicht überall gehandhabt werden. Insbesondere sind die Vorschriften, welche das Unterhöhlen der Wände verbieten und die Lagerung des AbraumS (§. 4) sowie die Spreng- arbeiten (§. 6) betreffen, vielfach außer Acht gelüsten. Wir sehen uns deshalb veranlaßt, den Orts-Polizeibehörden unseres Bezirks die genaue Befolgung und Ueberwachung der gedachten Polizei-Vor­schriften besonders emzuschärsen.

Die Herren Landräthe und Kreisbaubeamten wollen bei ihren Dienstreisen ihre Aufmerksamkeit ebenwohl darauf richten, ob den erwähnten Bestimmungen nachgekommen wird und eventuell das weiter Nöthige veranlassen. Cassel den 23. Apnl 1879

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Hersseld, den 3. Mai 1879.

Bezugnehmend auf vo rstehenden Erlaß Königlicher Regierung erwarte ich von den Herren Bürgermeistern und OrtSverwaltern des Kreises, daß sie die erwähnte, untenstehend abgedruckte Polizeiver- ordnung überall strengstens handhaben werden, wie denn auch die Königliche Gendarmerie ein besonderes Augenmerk auf allenthaldige Befolgung der darin gegebenen Vorschriften zu richten hat.

5433. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Polizei Werordnung, bie Anlage und den Betrieb von Privat-Ste:nbrüchen, Thon-, Lehm-, Mergel-, GYps -, Sand-u. bergt. Gruben betr.

Aus Grund des §. n der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September

1867, die Polizei-Verwaltung betreffend, verordnen wir für den Umfang unseres Verwaltungsbezirk» wie folgt.

§ 1. Die Anlage und der Betrieb von Privat-Steinbrüchen und Gruben zur Gewinnung von Thon, Lehm, Mergel, Gyps, Sand und aller sonstigen Mineralien, welche dem Verfügung-recht des Grundeigenthümers unterliegen darf nur nach vorheriger Anzeige an die Ortspolizeibehörde begonnen werden.

Die Behörde wird die Stelle, woselbst der Betrieb beabsichtigt wird, nach Umständen unter Zuziehung von Sachverständigen, besichtigen und die besonderen Bedingungen vorschreiben, ^'welche neben den nachstehenden allgemeinen Be­stimmungen polizeilich "nöfhlvendig erscheinen.

§. 2. Für bereits b^fte^nbe Steinbrüche und Gruben hat die Ortspolizcibe» Hürde diejenigen Anordnungen zu treffen, welche für die öffentliche Sicherheit erforderlich sind. -

§. 3. Anlagen, von deren Benutzung aller Vorsichtsmaßregeln ungeachtet, eine erhebliche Gefahr nicht entfernen ist, dürfen nicht zugelassen werden und müssen, wenn sie schon,bsfm>en, auf Anweisung der Polizeibehörde dem Ge­brauch entzogen ruzd,§eit erforderlich, zugesüllt werden.

§. 4. Mit d'err'Gewinnung der nutzbaren Fossilien in Steinbrüchen oder offenen Gruben butterst nach dem stattgesundenem Abraum der übergelagerten unbrauchbaren Erd- bczw. Gesteinsschichten vorgegangen werden. Der, Abraum muß eine mindestens einfüßige 'Bdschung erhalten und bei größerer Mächtig­keit der abzuräumenden Massen in Strossen von angemessener Höhe und Breite getheilt werden.

Die obere Kante des Abraums ist wenigstens 6 Fuß vom Grubenrande durch einen mindestens 24 Fuß hohen Erd- oder Steinwall herzustellen.

Die Steinbruchs- oder Grubenwände sind in einer der Festigkeit und sonstigen Beschaffenheit des Materials entsprechenden Böschung zu erhalten. Ein Böschungs­winkel von mehr als 80 Graden ist der Regel nach verboten. Ebenso ist ein Unterhöhlen der Wände unter allen Umständen untersagt.

§. 5. Bei Tiefbauen an öffentlichen Fahr- und Fußwegen muß der Gruben- ranb'l^ Ruthe von der Kante oder dem äußeren Grabenrande der Wege ent­fernt bleiben.

Vorhandene Anlagen innerhalb dieser Entfernung müssen mit einer, der Gefahr für Menschen und Vieh vorbeugenden Einfriedigung auf Kosten der Betreibenden versehen werden.

Letztere Bestimmung gilt auch in den Fällen, wo Steinbrüche an Privat- Fahr- und Fußwegen, sowie Viehtriften bereits angelegt sind, oder noch einge­richtet werden sollen.

§. 6. Bei Sprengarbeiten sind folgende Vorschriften zu beachten.

Das Pulver darf nur in wohlverschlossenen ledernen Beuteln oder Blech­büchsen mitgeführt und an einem sicheren Orte ausbewahrt werden.

Bei feuerreißenden Gesteinen ist die Anwendung eiserner Raumnadeln und das Sprengen ohne Patronen untersagt.

Die Patronen sind aus gut geleimtem Papier anzufertigen.

Zum Besatz sind nur solche Materialien, welche keine Funken reißen, zu benutzen.

Der Gebrauch des Schwammes zum Anzünden der Sprengladung ist ver­boten, ebenso das Tabacksrauchen beim Fertigen der Patronen, sowie beim Be­setzen und Wegthun der Schüsse.

Bei Steinbrüchen in der Nähe von Wegen und bewohnten Orten sind vor jedem Schusse Sicherheitsposten außerhalb der Wurfweite der Sprengungen aufzustellen, um etwa herankommende Menschen und Vieh erst vorüber ziehen zu lassen, ober, wenn dies nicht mehr möglich, in die nöthige Entfernung zu« rückzuweisen.

Der Polizeibehörde bleibt überlassen, wegen der Zeit, zu welcher etwa daS Abbrennen der Schüsse nicht zu erlauben ist, sowie wegen Aufstellung der Sicherheitsposten nach Umständen nähere Bestimmung zu treffen.

§ 7. Wird die Anlegung eines unterirdischen Baues beabsichtigt, so ist hierzu vorher, unter Einreichung eines Betriebsplanes, unsere Genehmigung durch den Landrath einzuholen.

Die Bedingungen der Anlage und des Betriebe» werden nach Maßgabe der lokalen Verhältnisse jedesmal näher bestimmt werden.

Derartige Arbeicen sind nur dann erlaubt, wenn unter den beschäftigten Personen mindestens ein zu dergleichen Arbeiten für qualificirt erachteter Berg­mann sich befindet.

Nach Umständen bedürfen solche Baue der Leitung einer sachverständigen Aufsehers, dessen Bestätigung von uns abhängt.

§. 8. Uebertretungen dieser Vorschriften sowie der uns und der Polizeibe- Hürde vorbehaltenen besonderen Anordnungen werden mit einer Geldstrafe von 1 bis 10 Thalern und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Ge­fängnißstrafe geahndet.