KreisWblatt
für den
.Kreis Hersfesd.
40. Sonnabend den 17. Mai 1819.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei ben Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.
Salut der Kaiser Wilhelms-Spende.
Allgemeinen deutschen Stiftung für Alters-Renten- und Kapital- Versicherungen.
(Fortsetzung.)
§ . 15. Bildung des Aussichtsraths.
Der AussichtSrath besteht aus einem, von Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit dem Protektor der Stiftung ernannten Präsidenten und aus zehn Mitgliedern, aus deren Zahl der Präsident seinen Stellvertreter ernennt.
Bon diesen Mitglieder» ernennt die preußische Staatsregierung zwei, die Landesregierungen von Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar und Oldenburg je eines.
' Die Namen der Personen, welche den Aufsichtsrath bilden, sind zu Anfang jedes Jahres gemäß §. 33 bekannt zu machen.
§ . 16. Geschäftsthätigkeit des Aufsichtsraths.
Der Präsident (oder dessen Stellvertreter) beruft und leitet die Sitzungen des AussichtSraths, vertritt denselben nach Außen und unterzeichnet die vom Aussichtsrathe ausgehenden Berichte und Ausfertigungen. Er beruft die Generalversammlungen und führt in denselben den Vorsitz (§. 19).
Die Einladungen zu den Sitzungen des Aufsichtsraths erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Derselbe ist beschlußfähig, wenn — mit Einschluß des Präsidenten oder seines Stellvertreters — fünf Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlußfassungen erfolgen nach der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden. Ueber jede Sitzung des Aufsichtsraths ist ein von dem Vorsitzenden und den sonstigen Anwesenden zu vollziehendes Protokoll aufzunehmen.
§ . 17. Verwendung der Jahresüberschüsse.
Der Aussichtsrath hat darüber zu bestimmen, ob und in welcher Weise die aus der Jahresrechnung (§. 30) sich ergebenden Ueberschüsse zu den nachstehenden Zwecken zu verwenden sind:
1) zur Verstärkung des Garantiefonds (§. 5),
2) zur Gewährung von Dividenden an die Versicherten,
3) zur Unterstützung Versicherter, welche vorzeitig invalide geworden sind, und hauptsächlich durch Arbeit ihren Unterhalt erworben haben.
Die Verwendung von Ueberschüssen zur Verltärkung des Garantiefonds (Nr. 1) ist nur so lange zulässig, als derselbe nicht auf 5 000 000 M. sich beläuft.
§. 18. Bezirksdirektoren, Rezepturen und Agenturen.
Der AufsichtSrath kann zur Förderung der Anstalt für bestimmte Bezirke Vertrauenspersonen zu Bezirksdirektoren bestellen und die Errichtung von Rezepturen und Agenturen genehmigen. Er hat vorzugsweise die Gewinnung von Gemeindebehörden, öffentlichen Sparkassen, Eisenbahnverwaltungen und großen Arbeitsunternehmern zur Uebernahme von Rezeptur- und Agenturgeschäften inS Auge zu fassen.
§. 19. Generalversammlung
Im Jahre 1882 und von da ab regelmäßig alle 3 Jahre in den Monaten Oktober bis Dezember — außerdem aber so oft, als dies der Aufsichtsrath für erforderlich erachtet — findet eine Generalversammlung in Berlin statt.
In derselben wird über die gesammte geschäftliche Lage der Anstalt Bericht erstattet. . , m , . , „ .
Jedem zur Theilnahme an der Generalversammlung Verechtrgten steht die «Befugnis zu, spätestens vierzehn Tage vor derselben schriltliche Anträge, welche die Aenderung von Einrichtungen der Anstalt oder der Statuten betreffen, an den Aussichtsrath einzureichen. Dieselben gelangen jedoch nur dann zur Berathung, wenn sie, außer von dem eigentlichen Antragsteller, noch von neun anderen Mitgliedern unterzeichnet sind und mindestens der Antragsteller in der Versammlung anwesend ist. , r , . = .
Außerdem können auch in der Generalversammlung selbst, aus Anlaß de^ Geschäftsberichts, Anträge zur Berathung gestellt werden.
>- Für die Generalversammlung gelten folgende Bestimmungen:
1) Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind berechtigt:
a. alle Mitglieder des Aussichtsraths, einschließlich des Präsidenten und die Direktoren; . r = _ ,
b. alle männlichen Mitglieder der Anstalt, welche wenigstens 30 ^apre alt sind, für sich zur Versicherung von Rente oder Kapital bis spätestens 6 Wochen vor der Versammluno wenigstens einhundert Mark an Einlagen bezahlt und spätestens bis zum dritten Tage vor dem Verfamm- lungstage ihr Einlage- oder Versicherungsbuch oder die entsprechende sonstige Versicherungsurkunde bei der Direktion eingereicht haben.
Solche Mitglieder können sich auch durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
2) Andere Mitglieder der Anstalt-können weder selbst noch durch Vertreter an der Generalversammlung Theil nehmen.
3) Jeder Anwesende hat für sich selbst eine Stimme und je eine für jeden seiner Vollmachtgeber, jedoch kann Niemand für sich und seine Vollmachtgeber mehr als 10 Stimmen führen, die überzähligen auch nicht an Andere übertragen.
4) Das Stimmrecht wird durch eine Legitimationskarte festgestellt, welche am letzten Wochentage vor der Generalversammlung im Bureau der Anstalt dem Legitimirten verabfolgt wird. Streitigkeiten über das Stimmrecht entscheidet die Generalversammlung.
5) Der Vorsitzende trifft alle erforderlichen Spezialbestimmungen über die Geschäftsordnung, eröffnet und schließt die Versammlung, ertheilt und entzieht das Wort, stellt und formulirt die Frage zur Abstimmung.
6) Das aufgenommene Protokoll ist der Generalversammlung vorzulesen und von dem Vorsitzenden, sowie den anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsraths und der Direktion zu vollziehen.
7) Die Generalversammlung kann nur Anträge stellen und Gutachten — besonders über beabsichtigte Statutänderungen. — abgeben. Ueber diese Anträge hat der Aufsichtsrath nach gutachtlicher Aeußerung der Direktion baldthunlichst Beschluß zu fassen und denselben zu veröffentlichen.
§. 20. Einladung zur Generalversammlung.
Die Einladungen zur Generalversammlung sind unter Angabe von Ort, Tag und Stunde zwei Mal — das erste Mal wenigstens 4 Wochen vor dem bestimmten Versammlungstage — vom Aussichtsrathe in den durch §. 33 bezeichnetem Zeitungen zu erlassen. (Forts, f.)
Amtliches.
Kreis Hersfeld.
Nach einem Erlasse des Herrn Ministers des Innern vom 18. April 1874 haben die Gutsvorsteher bezüglich ihrer Thätigkeit als Ortspolizeibeamte ein Dienstsiegel mit der Inschrift „Der Gutsvorsteher zu......", ohne Privatwappen, zu führen. Sämmtliche Herren Ortsyerwalter des Kreises werden demgemäß angewiesen, sofort die Anschaffung eines solchen Siegels, sofern es nicht bereits geschehen sein sollte, zu bewirken und bis zum 20. k. Mts. mir an« zuzeigen, daß Erledigung dieser Sache stattgefunden hat.
Hersfeld, am 14. Mai 1879.
5596. Der Königliche Landralh Freiherr von Broich.
Das diesjährige Ober-Ersatz-Ge^chä^t für den hiesigen Kreis findet am
Montag den 9. Juni d. J. und Dienstag den 10. Juni d. I.
jedesmal von Morgens präzis 8 Uhr an im hiesigen städtischen Rathhause statt, und zwar gelangen zur Vorstellung:
a) am 8. Iurn d.
1) die beim diesjährigen Ersatz-Geschäft für tauglich und einstellungs- fähig erklärten Militairpflichtigen nebst den Zugängen und den Jägerlehrlingen,
2) die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften, über welche endgültig zu entscheiden ist,
3) die zur Zeit des Aushebungsgeschäftes noch vorläufig beurlaub- len Rekruten,
4) die von denTruppenlheilen abgewiesenen Einjahrig-Freiwilligen,
5) die nach §. 14 pos. 5 der Landwehr-Ordnung zu berücksichtigenden Reserviften rc.
b) am 10* Juni d. J.
1) die beim diesjährigen Ersatz-Geschäft wegen häuslicher Verhältnisse zur Ersatz-Reserve II. Classe in Vorschlag gebrachten Militairpflichtigen.
2) die beim diesjährigen Ersatz-Geschäft zur Ersatz-Reserve I. Classe designirten Militairpflichtigen.