KreisWblatt
für den
.Kreis gerssesö.
J\t 41 Mittwoch den 21. Mai 18VS.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.
Satut der Kaiser WUHelms-Spende. Allgemeinen deutschen Stiftung für Alters-Renten- und Capital» Versicherungen.
(Fortsetzung.)
Titel III. Versicherung von Renten oder Kapital.
§. 21. Einlage.
Jede Einlage zur Versicherung von Rente oder Kapital beträgt fünf Mark. Gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeiten können mehrere Einlagen für dieselbe Person gemacht werden. Durch die Gesammtzahl dieser Einlagen darf jedoch der im §. 27 bezeichnete Höchstbetrag der Versicherung nicht überschritten werden.
§. 22. Versicherung von Rente oder Kapital.
Durch jede Einlage von 5 Mark wird eine Versicherung von Rente oder Kapital begründet, deren Höhe:
e. von dem Lebensalter des Mitgliedes bei Einzahlung jeder einzelnen Einlage, b. von dem Lebensalter des Mitgliedes bei Zahlung der ersten Rente oder der Kapitals,
c. von dem Umstände abhängt, ob die Einlage mit oder ohne Vorbehalt der Rückgewähr (§. 24) gemacht ist.
Für die Feststellung des Lebensalters bei der Einzahlung ist der auf den Tag der letzteren folgende erste Quartaltag (1, Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober) mit der Maßgabe entscheidend, daß ein an diesem Tage um mehr als die Hälfte vollendetes Lebensjahr für vollendet gerechnet wird.
Rente oder Kapital ist nur an Quartaltagen fällig.
§. 23. Zahtbarkeit der Rente oder des Kapitals.
Eine Zahlung von Rente oder Kapital vor vollendetem 55. Lebensjahre des Mitgliedes ist nur dann zulässig, wenn in überzeugender Weise nachgewiesen wird, daß das Mitglied in Folge einer nach der Verfichtrunginahme eingetretenen Arbeitsunjähigkeit außer Stande ist, seinen Lebensunterhalt zu erwerben.
In diesem Falle kann die Zahlung nach Ablauf eines halben Jahres seit Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgen.
Jedes Mitglied kann die Zahlung von Rente oder — sofern eine beschränkende Bestimmung (§. 4 Ziffer 3) nicht entgegensteht - von Kapital bei Beginn seines 56. Lebensjahres oder bei jedem höheren Alter bis zum Beginn seines 71. Lebensjahres fordern. Die Forderung muß ein Jahr vor dem Quartaltage, an welchem die Zahlung verlangt wird, gestellt und mit der Erklärung begleitet werde», ob Rente oder Kapital gewählt wird. Die Zahlung erfolgt an dem in der Forderung bezeichneten Quartaltage, sofern das Mitglied tiefen Tag erlebt.
§. 24. Vorbehalt der Rückgewähr.
Bei der Zahlung jeder Einlage für Rentenversicherung muß der Einzahlende erklären, ob die Zahlung unter dem Vorbehalt einer Rückgewähr geschieht oder ohne einen solchen.
Der Vorbehalt taun in zweierlei Art gemacht werden:
1) in der Art, daß die Rückzahlung der Einlage an die Erben des Versicherten oder an den Einzahler, beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger, nur in dem Falle erfolgen soll, wenn der Versicherte die Fälligkeit der ersten Rente oder des Kapitals (§. 23) nicht erlebt;
2) oder in der Art, daß die Rückzahlung der Einlage auch in dem Falle geschehen soll, wenn der Versicherte die Fälligkeit der Rente oder des Kapitals erlebt hat.
Ein Vorbehalt der ersten Art erlischt, wenn der Versicherte die Fälligkeit der Rente oder des Kapitals erlebt.
Ein zu Gunsten der Erben des Versicherten gemachter Vorbehalt der zweiten Art erlischt, wenn der Versicherte statt der Rente die Zahlung des Kapitals wählt und dessen Fälligkeit erlebt.
Wenn Jemand zu Gunsten eines Anderen eine Einlage gemacht, dabei aber sich selbst oder seinen Rechtsnachfolgern die Rückgewähr der zweiten Art Vorbehalten hat, kann der Versicherte zwar bei den Einlagen, für welche der Einzahler das Wahlrecht nicht ausgeschlossen hat, statt der Rente das entsprechende Kapital wählen, erhält dieses aber nur nach Abzug der gezahlten Einlage, welche dem Vorbehaltsberechtigten bei Fälligkeit des Kapitals zurückgezahlt wird.
Ein solcher Vorbehaltsberechtigter erhält die Rückgewähr auch dann, wenn her Versicherte die Rente wählt, aber erst nach dem Tode des Letzteren.
Wenn eine Rückgewähr nicht vorbehalten ist, so ist dies unveränderlich.
Wenn dagegen bei der Einzahlung der Vorbehalt einer Rückgewähr gemacht ist, so kann darauf später verzichtet, und hierdurch eine verhältnißmäßige Erhöhung der Rente oder des Kapitals herbeigeführt werden.
(Fortsetzung folgt.)
Amtliches.
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, am 20. Mai 1879.
Den Herren Ortsvorständen rc. der Kreises theile ich zur Ver« öffentlichung in ihren Bezirken mit, daß in Ausführung des Reichs, impfgesetzes vom 8. April 1874 der Kreis auch für das Jahr 1879 in folgende Jmpfstationen eingetheilt worden ist:
1. Stadt Hersfeld, umfassend die Stadt Hersfeld, die Gemeinden Kalkobes, Allmers« hausen mit Hählgans, Heenes, Kohlhausen, Hilperhausen, Roßbach, den Gutsbezirk Meisebach und die fiskalische Oberförsterei Hersfeld.
2. Gemeinde Sorga, umfassend die Gemeinden Sorga, KathuS, Petersberg und die GutS. bezirke Wilhelmshos und Oberrode.
3. Gemeinde Unterhaun, umfassend die Gemeinden Unterhaun, Oberhaun, Eitra, Sieglos, Rotensee, Wippershain, den GutSbezirk Biengartes und die fiskalische Oberförsterei Wippershain.
4. Gemeinde Friedlos, umfassend die Gemeinden Friedlos, Reilos, Rohrbach, Tann, Mecklar und Meckbach, sowie die fiskalische Oberförsterei Meckbach.
5. Gemeinde Obergeis, umfassend die Gemeinden Obergeis, Untergeis, Aua, Gtttersdorf, Biedebach und das fiskalische Oberförstereitheil Reuenstein.
6. Gemeinde Riederaula, umfassend die Gemeinden Riederaula, Mengshausen, SolmS, Rie- derjossa, Hattenbach, Reimboldshaufen, Kemmerode, den Gutsbezirk Engelbach mit Sternberg und die fiskalische Oberförsterei Riederaula und Kleba.
7. Gemeinde Asbach, umfassend die Gemeinden Asbach, BeierShausen und KerSpenhausen.
8. Gemeinde Kirchheim, umfassend die Gemeinden Kirchheim, Reckerode, Gershausen, Goß« mannsrode und Rotlerterode.
9. Gemeinde Frielingen, umfassend die Gemeinden Frielingen, Gersdorf, Willingshain, Hed« dersdorf und Allendorf.
10. Gemeinde Holzheim, umfassend die Gemeinden Holzheim, Kruspis, StärkloS, Oberstoppel, Unterstoppel und das fiskalische Oberförstereitheil Burghaun.
11. Gemeinde Friedewald, umfassend die Gemeinden Friedewald, Lautenhause«, Gethsemane, Herfa und die fiskalische Oberförsterei Friedewald.
12. Gemeinde Widdershausen, umfassend die Gemeinden Widdershausen, Kleinensee und Leimbach.
13. Gemeinde Heringen, umfassend die Gemeinden Heringen, Bengendorf und Lengers, forme die fiskalische Oberförsterei Heringen.
14. Gemeinde Heimboldshausen, umfassend die Gemeinden Heimboldshausen, Wölfershausen, Harn- rode, Röhrigshof mit Rippe und die fiskalische Oberförsterei Heim« boldShauien.
15. Gemeinde Schenklengsfeld, umfassend die Gemeinven Schenklengsfeld, Oberlengsfeld, Wehrs« Hausen, Hilmes, Conrode, Motzfeld, Lampertsfeld, Hillartshausen, Landershausen, Unterweisenborn, Wüstfeld, Malkomes, Schenksolz und Dünkelrode.
16. Gemeinde Ransbach, umfassend die Gemeinden Ransbach, Ausbach und Unterneurode,