KreisVblaU
für den
Zireis ^erssesö.
.As 42 Sonnabend den 24. Mai
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Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Satut der Kaiser Wilhelms-Spende. Allgemeinen deutschen Stiftung für Alters-Renten- und Kapital- Versicherungen.
(Fortsetzung.)
§ . 25. Kündigung der Einlage.
Jede Einlage, bei welcher nicht daS Kündigungsrecht durch Bestimmung des Einzahlers (§. 4 Ziffer 2) ausgeschlossen ist, kann von dem Mitgliede mit 6 monatlicher Frist gekündigt werden, sofern die Einlage zur Zeit der Kündigung wenigstens seit 5 Jahren besteht. Erlebt das Mitglied den Ablauf der Kündigungsfrist, so erhält es alS Abfindung für alle Ansprüche aus der Einlage den baar eingelegten Betrag nebst 2 Prozent Zins und Zinseszins, wobei aber nur die seit der Einzahlung bis zum Ende der Kündigungsfrist abgelaufenen vollen Jahre gerechnet werden.
Erlebt das Mitglied den Ablauf der Kündigungsfrist nicht, so bewendet es bei der etwa bedungenen Rückgewähr.
Wckr bei solchen gekündigten Einlagen die Rückgewähr für andere Per- fönen als die Erben des Mitgliedes Vorbehalten, so wird der Betrag der Einlagen von der zahlbaren Summe gekürzt und den Rückgewährberechtigten gezahlt.
§ . 26, Beleihung der Einlage.
Dem Mitgliede, für dessen Erben eine Rückgewähr einer oder mehrerer Einlagen vorbehalten ist, kann gegen Verpfändung der Einlagen, welche seit wenigstens 5 Jahren bestehen, von der Direktion ein baareS Darlehn bis zur Höhe von 9|10 dieser Einlagen gegen j Prozent monatlicher Zinsen auf die Dauer von höchstens 12 Monaten gegeben werden, sofern nicht etwa diese Beleihung oder die Kündigung durch Bestimmung des Einzahlers ausgeschlossen 'st (§• 4).
Gegen Erlegung der Zinsen sür die ersten 12 Monate darf das Darlehn auch bis auf die Dauer von weiteren 12 Monaten zu gleichem Zinssatz prolongirt werden.
Zahlt der Darlehnsnehmer bis zum Ablauf der bedungenen Frist das Darlehn nebst Zinsen nicht unaufgefordert zurück, so gilt die Einlage als mit 6 monatlicher Frist gekündigt. Das Mitglied erhält dann, wenn es den Ablauf der zur Zurückzahlung des Darlehns bestimmten Frist, welche auch als Ablauf der Kündigungsfrist gilt, erlebt, den gemäß §. 25 fälligen Betrag, abzüglich des Darlehns nebst Zinses ausgezahlt. Wenn aber das Mitglied den Ablauf der Kündigungsfrist nicht erlebt, so tritt lediglich die vorbehaltene Rückgewähr, nach Abzug des Darlehns nebst Zinsen ein.
§ . 27. Höchster Betrag der Versicherung.
Der Gesammtbetrag der auf das Leben einer Person zu schließenden Versicherungen darf nicht eine Jahresrente von 100 Mark oder das derselben ent- sprechende Kapital übersteigen. Einlagen, durch welche dieses Maß überschritten werden würde, sind zinslos an den Einzahler oder seine Rechtsnachfolger zu erstatten.
Titel IV. Technisches Bureau.
§ . 28. Einrichtung und Kosten desselben.
Der Aufsichtsrath erläßt die Bestimmungen über die in §. 2 Nr. 2 vorgesehene Einrichtung, sowie über die Höhe und Verwendung der für die technischen Arbeiten zu zahlenden Honorare.
Titel V. Jahresrechnung.
§ . 29. Rechnungsjahr. Grundsätze für die Rechnung.
Das Rechnungsjahr der Anstalt läuft vom 1. April bis zum 31. März. Nach dessen Ablauf werden die Bücher für das verflossene Jahr geschlossen, die Abschlüsse, welche eine Uebersicht von der Verwaltung und den Ergebnissender Anstalt während des abgelaufenen Jahres gewähren müssen, gefertigt, und letztere Seitens der Direktion dem Aufsichtsrathe eingereicht.
Das erste Rechnungsjahr läuft bis zum 31. März 1880. Für die Rechnungsaufstellung gelten folgende Grundsätze:
I. Aktiva.
Die Kapitalien der Anstalt und die baaren Gelder werden sür den Schluß- tag des Rechnungsjahres festgestellt und dabei die Werthpapiere mit dem Durchschnitt der Course an der Berliner Börse in den letzten drei Börsentagen des März und den drei ersten des April in Ansatz gebracht:
Grundstücke werden nach ihrem Erwerbs- und Postenpreise, auf welchen jährlich ein Prozent abzuschreiben ist, Mobilien nach dem Einkaufspreise, worauf jährlich 4 Prozent des letzten Werthes abzuschreiben sind, in Rechnung gesetzt.
Ausstehende Forderungen von zweifelhafter Sicherheit werden nach Bestimmung des Aufsichtsraths angerechnet.
Alle mit dem 1. April fälligen Zinsen werden ganz, die zwar schon ent- standewen, aber erst später fälligen pro rata temporis festgesetzt.
, II. Passiva.
Zu den in Rechnung zu stellenden Passivis gehören:
1) alle bis zum Schlüsse des Rechnungsjahres fälligen versicherten Renten;
2) die nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung unter Beachtung deS
§. 7 für alle noch gültigen Versicherungen für den 31. März berechneten Deckungskapitalien;
3) die Sammelbeträge (§. 9) nebst Zinsen bis Ende März;
4) der Garantiefonds (§. 5).
§. 30. Sicherheitsfonds.
Der Ueberfchuß der Aktiva über die Passiva dient als Sicherheitsfonds.
Soweit der Ueberschuß mehr als 5 Prozent der nach §. 29 II. Nr 2. berechneten Deckungskapitalien beträgt, tann über ihn gemäß §. 17 verfügt werden. Sollten die Aktiva zur vollständigen Deckung der Passiva nicht hinreichen, so sind die §§. 5 und 6 maßgebend.
(Schluß folgt.)
Amtliches.
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, am 20. Mai 1879.
Die Herren Bürgermeister rc. des Kreises werden unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben vom 23. September 1876, Nr. 9255, (Kreisblatt Nr. 78) darauf aufmerksam gemacht, daß soeben eine Quantität Exemplare der von Königlicher Regierung zu Caffel im Amtsblatt Nr. 29 de 1879 den Herren Staats- und Communal- beamten wie auch den Privaten zur Anschaffung empfohlenen Schrift:
„Erstes Nachtragsheft zu Seelig's Polizei-Verordnungen (erste und zweite Ausgabe), enthaltend die bis zum Schluffe des Jahres 1878 für den Regierungsbezirk Caffel ergangenen Polizeibestimmungen. Herausgegeben von F. W. Seelig, Königl.
Ober-Amtsrichter"
dahier erschienen ist, und gegen Einzahlung von:
a. für 1 Exemplar zweite Auflage 1,20 M.
b. „ 1 „ Nachtragshest 1 M.
(mithin 1 Exemplar zweite Auflage und 1 Exemplar Nachtragsheft zusammen 2 M. 20 Pf.) hierselbst in Empfang genommen werden können.
5620.__Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, am20. Mai l879.
Den Herren Ortsvorständen rc. des Kreises theile ich zur Veröffentlichung in ihren Bezirken mit, daß in Ausführung des Reichs- impfgesetzes vom 8. April 1874 der Kreis auch für das Jahr 1879 in folgende Impfstationen eingetheilt worden ist:
1. Stadt Hersfeld, umfaffend die Stadt Hersfeld, die Gemeinden Kalkobes, Allmers- hausen mit Hählgans, Heenes, Kohlhausen, Hilperhausen, Roßbach, den Gutsbezirk Meisebach und die ftskalische Oberförsterel Hersfeld.
2. Gemeinde Sorga, umfassend die Gemeinden Sorga, Kathus, PeterSberg und die Guts- bezirke Wilhelmshof und Oberrode.
3. Gemeinde Unterhaun, umfassend die Gemeinden Unterhaun, Oberhaun, Eitra, SiegloS, Rotensee, Wippershain, den Gutsbezirk BiengarteS und die fiskalische Oberförsterei Wippershain.
4. Gemeinde Friedlos, umfaffend die Gemeinden Friedlos, Reilos, Rohrbach, Tann, Mecklar und Meckbach, sowie die fiskalische Oberförsterei Merkbach.
5. Gemeinde Obergeis, umfassend die Gemeinden Obergeis, Untergeis, Aua, Gittersdorf, Biedebach und das fiskalische Oberförstereitheil Neuenstein.
6. Gemeinde Niederaula, umfassend die Gemeinden Niederaula, Mengshausen, Solms, Nie- derjosia, Hattenbach, Reimboldshaujen, Kemmerode, den Gutsbezirk