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Mittwoch den 2. Juli

1879.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Bestellungen auf daSKreisblatt für den Kreis Her-feld" werden noch fortwährend von allen Kaiserlichen Postanstalten und von der Expedition rntgrgengrnomuien.

Amtliches.

Schiedsmannsordnung.

Vom 29. März 1879.

(Fortsetzung.)

§. 15. Der Schiedsmann ist von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1) in Sachen, in welchen er selbst Partei ist oder in Ansehung welcher er zu einer Partei in dem Verhältniß eines Mitberechligten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht;

2) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;

3) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Sei- tenUnie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft

begründet ist, nicht mehr besteht;

4) in Sachen, in welchen er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei auszutreten berechtigt ist oder gewesen ist.

§. 16. Der Schiedsmann soll die Ausübung seines Amtes ablehnen:

c 1) wenn er der Sprache der Partei nicht mächtig ist;

2) wenn zur Gültigkeit der Willenserklärung der Parteien dem Gegenstände nach die gerichtliche oder notarielle Form ausschließlich erfordert wird;

: 3) wenn die Parteien dem Schiedsinanne nicht bekannt sind und auch nicht nachweisen können, daß sie diejenigen sind, wofür sie sich ausgeben;

4) wenn Bedenken gegen die Geschäfts- oder Verfügungsfähig- keit der Parteien oder gegen die Legitimation der gesetzlichen Ver­treter derselben bestehen;

5) wenn eine Partei blind oder taubstumm ist;

6) wenn eine Partei taub oder stumm ist und mit derselben eine schriftliche Verständigung nicht erfolgen kann.

§. 17. Der Schiedsmann kann die Ausübung seines Amtes ablehnen:

1 ) wenn seine Zuständigkeit lediglich auf der Vereinbarung der Parteren beruht;

2 ) wenn ihm die streitige Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig erscheint. ., .

Beschwerde gegen die Ablehnung findet nicht statt.

6 18. Die Vertretung der Parteien durch Bevollmächtigte ist unzulässig* Gemeinden und Korporationen dürfen sich jedoch durch Bevollmächtigte aus ihrer Mitte vertreten lassen.

%eiftänbe der Parteien, mit Ausnahme der Beistände von Personen, welche des Lesens oder Schreibens nicht mächtig sind, können vom Schiedsmanne in jeder Lage der Verhandlung zurückge- wiesen werden^^ ^^ ^ Sühneverhandlung kann bei dem Schiedsmanne schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll ge­geben werden. Derselbe muß den Namen, Stand und Wohnort der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstandes der Verhandlung und die Unterschrift des Antragstellers enthalten. .

8 21. Der Schiedsmann vermerkt auf dem Anträge oder einer Anlage desselben Zeit und Ort des Termins zur Verhandlung unter Androhung der Strafe für unentschuldigtes Ausbleiben (§. ) und

übergiebt das Schriftstück dem Antragsteller zur Behändigung an ben Gegner oder läßt diesem das Schriftstückunter entsprechender Benachrichtigung des Antragstellers in zuverlässiger Weise zustellen.

§ . 22. Eine Partei, welche vor dem zuständigen Schiedsmanne in dem auberaumten Termine nicht erscheinen will oder kann, muß solches spätestens an dem dem Terminstage vorhergehenden Tage bei dem Schiedsmanne anzeigen.

Ist eine solche Anzeige nicht erstattet, so kann der Schiedsmann gegen die im Termine ausgebliebene Partei eine Geldstrafe von fünfzig Pfennigen bis zu einer Mark festsetzen.

Beschwerden gegen die Festsetzung werden im Aufsichtswege erledigt.

§. 23. Die Verhandlung der Parteien vor dem Schiedsmanne ist eine mündliche. Der Schiedsmann hat Sorge zu tragen, daß dieselbe ohne Unterbrechung zu Ende geführt werde; erforderlichen­falls hat er den Termin zut Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.

§. 24. Der Schiedsmann kann im Einverständnisse mit den Parteien Zeugen und Sachverständige, welche freiwillig vor ihm er­schienen sind, hören.

Zur Beeidigung eines Zeugen ober Sachverständigen und zur Abnahme eines Parteieives ist der Schiedsmann nicht befugt.

§. 25. Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe zu Protokoll sestzustellen.

Das Protokoll wird in der Sprache der Parteien, und wenn nur eine Partei der deutschen Sprache mächtig ist, in dieser und der fremden Sprache ausgenommen.

Das Protokoll enthält:

1) den Ort und die Zeit der Verhandlung;

2) die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände, sowie die Angabe, wie dieselben ihre Legitimation geführt haben;

3) den Gegenstand des Streits;

die Verabredung der Parteien.

Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so hat der Schiedsmann hierüber einen kurzen Vermerk aufzunehmen.

8 26 Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen ober zur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokolle ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei.

8 27. Das Protokoll ist von den Parteren und dem Schieds- manne durch 'Namensunterschrift zu vollziehen.

Jede Partei, welche nicht unterschreiben kann, muß einen Bei­stand wählen, welcher für sie die Verhandlung mit seiner Namens- uiiterschnft vollzieht oder die von ihr beigefügten.Handzeicheu be­glaubigt. Der Schiedsmann hat dabei zu vermerken, von welcher Partei und aus welchem Grunde die eigenhändige Unterschrift un­terblieben ist. (Forts, folgt.)

Kreis Hers seid.

Hersfeld, den 1. Juli 1879.

Diejenigen Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Krei­ses welche mit der Einsendung der in Gemäsheit mciner Verfügung vom 27. Mai er. Nr. 6161 (Kreisblalt Nr. 43) zu erstattenden Än- reige über den Ertrag der Sammlung für das Diakonissenhaus zu Treysa noch im Rückstände sind, werden an die sofortige Erledigung dieser Sache hierdurch erinnert. m _

Der Königliche Landrath Freiherr von Brorch.

: Hersfeld, am 1. Juli 1879.

Die Ortspolizeiverwaltungen und die Königliche Gendarmerie des Kreises werden hierdurch auf den vom Königlichen Amtsgericht