KreisWblatt
für den
Nreis Zerssesd.
J\? 54 Sonnabend den 5. Juli 1879,
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Bestellungen auf das „Kreisblatt für den Kreis Hersfeld" werden noch fortwährend von allen Kaiserlichen Postanstalten und von der Expedition entgegengenommen.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Der Königliche Steuerempfänger Wiskemann zu Hersfeld hat unter feiner vollen persönlichen Verantwortlichkeit mit unserer Genehmigung seinen Privatgehülfen Hermann Falk zur Erthei- lung von Quittungen über Zahlungen an die Steuer- und Forstkasse dortselbst bevollmächtigt.
Lasset, den 28. Juni 1879.
Königliche Regierung,
Abtheilung für directe Steuern, Romainen und Forsten.
C. I. 7663. v. Eschwege.
Schieds mannsordnung.
Vom 29. März 1879. , (Fortsetzung.)
§. 28. Die Protokolle werden der Zeitfolge nach in ein ausschließlich dazu bestimmtes Buch (Protokollbuch) eingeschrieben und mit einer fortlaufenden Stummer versehen.
Vollgeschnebene Protokollbücher sind an das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schiedsmann wohnt, zur Aufbewahrung abzugeben.
§. 29. Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschrift oder Ausfertigung des Prytokolls.
§. 30. Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerke versehenen Abschrift des Protokolls.
Der AuSferligungsvermerk muß die Angabe des Orts und der Zeit der Ausfertigung und die Bezeichnung Desjenigen, für welchen bie Ausfertigung ertheilt wird, enthalten und mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Schiedsmanns versehen sein.
§. 31. Die Ausfertigung wird von dem Schiedsmanne ertheilt, welcher die Urschrift des Protokolls verwahrt. Derselbe bat vor der Aushändigung auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung ertheilt worden ist.
Befindet sich das Protokollbuch in der Verwahrung des Amtsgerichts (§. 28), so wird die Ausfertigung von dem Gerichtsschreiber desselben ertheilt.
§. 32. Aus den vor einem Schiedsmanne geschlossenen Vergleichen findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt.
Die Vorschriften der Deutschen Livilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden finden hierbei entsprechende Anwendung.
In den Fällen der §§. 664, 665 der Deutschen Civilprozeß- ordnung ist die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtsgerichts zu ertheilen, in dessen Bezirk der Schiedsmann den Wohnsitz hat.
D r i t t e'r Abschnitt. Die Sühnever Handlung über Beleidigungen und Körperverletzungen.
§. 33. Bei den nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen und Körperverletzungen ist der Schiedsmann die zum Zwecke der Sühneverhandlung zuständige Vergleichsbehörde.
§. 34. Auf die Sühneverhandlung über Beleidigungen und Körperverletzungen finden die Vorschriften des zweiten Abschnitts mit den in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Abweichungen entsprechende Anwendung.
ß. 35. Soweit nach der Vorschrift des §. 420 der Deutschen
Strafprozeßordnung vor Erhebung der Privatklage wegen Beleidigung nachgewiesen werden muß, daß die Sühne erfolglos versucht worden, ist für diesen Vergleichsversuch der Schiedsmann, in bessert Bezirk der Beschuldigte wohnt, ausschließlich zuständig.
§. 36. Bei der nach §. 420 der Deutschen Strafprozeßordnung erforderlichen Sühneverhandlung darf der zuständige Schiedsmann die Ausübung seines Amtes aus den in §. MMr. 3 bis 6 und §. 17 Nr. 2 angegebenen Gründen nicht ablehnen.
Er hat, wenn bei einer Partei einer der im §. 16 Nr. 3 bis 6 angegebenen Umstände vorliegt, dies in dem Protokolle zu vermerken. Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem ausgenommen«!, Vergleiche nicht statt.
§. 37. Die Ladung zu der nach §. 420 der Deutschen Strafprozeßordnung erforderlichen Sühneverhandlung ist den Parteien durch denSchiedsmann oder in anderer zuverlässiger Weise zuzustellen.
Erscheint der Antragsteller in dem Termine nicht, so findet eine Sühneverhandlung nicht statt. Erscheint der Beschuldigte nicht, so wird angenommen, daß er sich auf die Sühneverhandlung nicht einlassen wolle.
§. 38. Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs kann nur ertheilt werden, wenn der Antragsteller im Termine erschienen ist.
Die Bescheinigung muß mit der Unterschrift und dem Amts- sieget des Schiedsmanns versehen sein. Sie soll die Angabe der Zeit der Beleidigung und der Anbringung des Antrags, sowie des Orts und der Zeit der Ausstellung enthalten.
Ueber die Verhandlung und die Ausstellung der Bescheinigung hat der Schiedsmann im Protokollbuche einen Vermerk aufzunehmen.
§. 39. Für Privatklagen gegen Studirende kann der Justiz- Minister im Einverständnisse mit dem Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten bestimmen, daß der nach §. 420 der Deutschen Strafprozeßordnung erforderliche Sühneversuch nicht von dem Schiedsmanne, sondern von einer anderen Vergleichs- behörbe vorzunehmen sei.
Vierter Abschnitt.
Kosten und Stempel.
§, 40. Die Verfügungen, Verhandlungen und Ausfertigungen des Schiedsmanns sind kosten- und stempelfrei.
Die Stempelsrelheit der Verhandlungen erstreckt sich nicht:
1) auf Rechtsgeschäfte, welche an sich stempelpflichlig sind und als ein Bestandtheil des Vergleichs in den letzteren ausgenommen werden;
2) auf Vergleiche, durch welche ein unter den Parteien bisher nicht in stempelpflicktigerForm zu Stande gekommenes Rechtsgeschäft anerkannt oder im Wesentlichen aufrecht erhalten wird.
§. 41. Die Schiedsmänner sind nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die von ihnen aufgenommenen Verhandlungen rechtzeitig mildem tarifmäßigen Stempel versehen werden. Die Parteien haften für die rechtzeitige Verwendung desselben nach Maßgabe der Stempelgesetze. Der Stempel ist binnen zwei Wochen, vom Tage der Ausnahme der Verhandlung an, zu der Urschrift derselben beizubnngen. Die Ertheilung von Ausfertigungen der Verhandlung ist von der vorgängigen Verwendung des Stempels nicht abhängig.
Die Schiedsmänner haben auf jeder von ihnen ertheilten Aus- fertigung der Verhandlung zu vermerken, ob und welcher Stempel zu der Urschrift verwendet ist. (Schluß
jWU Hers seid
Berlin, den 31. Mai 1879.
Ew. Excellenz erwidern wir auf den Bericht Ihres Herrn Amts-