KreisWölatt
für den
Zireis ^ji’r.ssrsh.
Mittwoch den 9. Juli
1879*
DaS „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Bestellungen auf das „Kreisblatt für den Kreis Hersfeld" werden noch fortwährend von allen Kaiserlichen Postanstalten und von der Expedition entgegengenommen.
dmlücQes.
Schieds mannSordnung.
Vom 29. März 1879.
(Schluß.)
§ . 42. Sckreibgebühren unv Haare Auslagen sind dem Echieds- manne sofort zu entrichten. Derselbe kann seine Thätigkeit von der vorherigen Entrichtung abhängig machen.
§ . 43. Die Schreibgebühren sind für die Aufnahme der An- tAge, sowie für die Ausfertigung und Abschriften der Verhandlungen und, Bescheinigungen zu entrichten. Sie betragen mindestens fünfundzwanzig Pfennige und bei Schriftstücken von mehr als zwei Seiten für jede folgende Seite zehn Pfennige. Jede angefaugene Seile wird voll berechnet.
§ . 44. Die Schreibgebühren und baaren Auslagen fallen der Partei zur Last, welche dieselbe veranlaßt hat. Ist jedoch ein Vergleich zu Stande gekommen oder die Vermittelung des Schieds - manns von beiden Parteien nachgesucht, so haftet für die Schreib- gebühren und baaren Auslagen, welche bis zum Schlüsse der Verhandlung entstanden sind, jede Partei.
Erforderlichenfalls werden diese Gebühren und Auslagen auf Antrag des Schiedsmanns von den Betheiligten ebenso beigetrieben, wie die Gemeindeabgaben.
§ . 45. Die sächlichen Kosten des SchiedsmannsamtS fallen der Gemeinde zur Last. J
In Bezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, werden die sächlichen Kosten auf die betheiligten Gemeinden nach dem Maßstabe der Seelenzahl vertheilt. Den Gemeinden werden die selbst- ständigen GutSbezirke gleichgeachtet.
§ . 46. Die Geldstrafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes zur Erhebung gelangen, fließen den Gemeinden zu, welche die sächlichen Kosten zu tragen haben.
Fünfter Abschnitt.
S ch l u ß b e st i m m u n g e n.
§ . 47. Die Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die Ausfertigung und Vollstreckung der abgeschloffenen Vergleiche beziehen, finden auch aus solche Vergleiche Anwendung, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Schiedsmanne zu Protokoll ge. nommen worden sind.
§ . 48. Die auf Grund der bisherigen Vorschriften berufenen SchieoSmänner haben bis zum Abläufe ihrer Amtsperiode ihre Thätigkeit in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes fortzusetzen.
In denjenigen Landestheilen, in welchen das Institut der Schiedsmänner bisher nicht eingeführt worden ist, haben bis zum Amtsantritte der in Folge dieses Gesetzes zu berufenden Schiedsmänner die Amtsgerichte die Geschäfte der Vergleichsbehörde der Beleidigungen (§. 420 der Strafprozeßordnung) wahrzunehmen.
§ 49 Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsoersasiungsgesetze in Kraft. Mit der Ausführung werben der Justiz-Minister und der Minister des Innern beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterlauft und beigedrucktem Königlichen Jusiegel.
Gegeben Berlin, den 29. März 18^9.
(L. 8.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. _ von Kameke. Friedenthal, von Bülow. Hosmann.
Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
Kreis Hersfelv.
Cassel, den 26. Juni 1879.
Ew. Hochwohlgeboren benachrichtigen wir, daß unsere Haupt- kasse angewiesen ist folgenden Königlichen Standesämtern als:
1. Friedewald
M. Pf.
M. Pf.
2 07
3
39
9. Motzfeld
2. Frielingen
2
13
10. Niederaula
6 18
3. Heringen
5
19
11. Obergeis
3 45
4. Hsrsfeld
14
22
12. Philippsthal
2 28
5. KerSpenhausen
3
54
13. Nansbach
2 40
6. stirchheim
2
55
14. Schenklengsfeld
5 07
7. Kruspis
1
59
15. Sorga
2 31
8. Mecklar
4
86
16. Unterhalt«
4 29
an Copial-Entschädigungen für ausgefüllte Zählkarten über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle in der Zeit vom 1. April 1878|79 durch die Königlichen Steuerkaffen auszahlen zu lassen, wovon den Empfangsberechtigten Kenntniß zu geben ist.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
A. I. Nr. 7679 Althaus
i. V.
An den Königlichen Landrath Herrn Freiherr» von Broich Hochwohlgeboren Hersfeld.
* *
Wird den Königlichen Standesämtern des Kreises zur Nachricht mitgetheilt.
Hersfeld, am 5. Juli 1879.
Der Königliche Landrath
7812. I. V.: Heeg, Kreissecretair.
Hersfeld, den 26. Juni 1879.
Unter Hinweis auf das in den Kreisblättern Nr. 66, 67 und 68 vom Jahre 1878 abgedruckte Gesetz betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 17. Juli 1878 wird nachstehend die Dienstanweisung für die nach §. 139b des erwähnten Gesetzes zu ernennenden AufsichtSbeamten (Gewerberäthe) veröffentlicht.
7491. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Dienstanweisung für die Gewerberäthe. — Zur Regelung des Dienstes der nach Maßgabe des §. 139b. der Gewerbeordnung anzustellenden besonderen Aussichtsbeamten (Gewerberäthe) bestimme ich im Einverständniß mit den Herren Ministern der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten und des Innern Folgendes:
§. 1. Der Wirkungskreis der Gewerberäthe umfaßt:
I. innerhalb der durch die §§. 139b. und 154 der Gewerbeordnung bezeichneten Grenzen mit Ausschluß der unter der Aufsicht der Bergbehörden stehenden Anlagen:
A. die Aufsicht über die Ausführung der die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter betreffenden Bestimmungen der Gewerbeordnung;
B. die Aufsicht über die Ausführung des §. 120 Abs. 3 der Gewerbe- ordnung;
11. die Beaufsichtigung derjenigen Anlagen, welche den Bestimmungen des §.
16 der Gewerbeordnung und seiner Ergänzungen unterliegen.
2. Die Gewerberäthe sollen in dem ihnen zugewiesenen Wirkungskreise nicht an die Stelle der ordentlichen Polizeibehörden treten, vielmehr durch Ergänzung deren Thätigkeit, sowie durch sachverständige Berathung derjenigen Provinzial-Behörden, welchen sie zugeordnet sind, eine sachgemäße und gleichmäßige Ausführung der Bestimmungen der Gewerbeordnung und der auf Grund derselben erlassenen Vorschriften in dem ihnen überwiesenen Aufsichtsbezirk herbeizuführen suchen. Dabei sollen sie ihre Aufgabe vornehmlich darin suchen, durch eine wohlwollend kontrolirende, berathende und vermittelnde Thätigkeit nicht nur den Arbeitern die Wohlthaten des Gesetzes zu sichern, sondern auch die Arbeitgeber in der Erfüllung der Anforderungen, welche das Gesetz an die Einrichtung und den Betrieb ihrer Anlagen stellt, taktvoll zu unterstützen, zwischen den Interessen der Gewerbeunternehmer einerseits, der Arbeiter und des Publikums andererseits auf Grund ihrer technischen Kenntnisse und amt«