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reisWblatt

für den

Jtreis HersfetÄ.

JV? 65 Mittwoch den 13. August 1879«

DaSKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

G e s e tz, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung.

Vom 23. Juli 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgtet Zustimmung des BundeSraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.

An Stelle des ersten Absatzes des §. 6 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen:

Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung aus das Berg­wesen (vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 152, 153 und 154), die Fischerei, die Ausübung der Heilkunde (vorbehaltlich der Be­stimmungen in den §§. 29, 30, 53, 80 und 144), die Errichtung und Berlegung von Apotheken und den Verkauf von Arzneimitteln (vorbehaltlich der Bestimmung im §. 80), die Erziehung von Kin­dern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariatspraxis, den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunterneh- mer und Auswanderungsagenlen, der Versicherungsunternehmer und der Eisenbahnunternehmungen, den Vertrieb von Lotterieloosen, die Befugniß zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen.

Artikel 2.

An Stelle des §. 30 Absatz 1 der Gewerbeordnung treten die folgenden Bestimmungen:

Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs- und Privat-Jrrenanstalten bedürfen einer Konzession der höheren Ver­waltungsbehörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen:

a. wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt darthun,

b. wenn nach den von dem Unternehmer einzureichenden Be­schreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den gesundheitspolizei- lichen Anforderungen nicht entsprechen.

Artikel 3.

An Stelle des §. 33 Absatz 3 der Gewerbeordnung tritt fol­gende Bestimmung:

Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bestim­men, daß:

a. die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus allgemein,

b. die Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirthschaft oder zum Ausschänken von Wem, Bier oder anderen, nicht unter a. fallenden geistigen Getränken in Ortschaften mit weniger als 15,000 Einwohnern, sowie in solchen Ortschaften mit einer größeren Einwohnerzahl, für welche dies durch Ortsstatut (§. 142) festgesetzt wird, von dem Nachweis eines vorhande­nen Bedürfnisses abhängig sein solle.

Vor Ertheilung der Erlaubniß ist die Ortspolizei- und die Ge- metndebehörde gutachtlich zu hören.

Die Bestimmung des §. 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1872, betreffend die Einführung der Gewerbeordnung des Nord­deutschen Bundes vom 21. Juni 1869 in Bayern, wird, soweit die­selbe den Betrieb der Gast- und Schankwirthschaft und des Klein­handels mit geistigen Getränken betrifft, hiermit aufgehoben.

Artikel 4.

I. An Stelle des §. 34 der Gewerbeordnung treten folgende

Bestimmungen:

§. 34. Wer das Geschäft eines Pfandleihers betreiben will, bedarf dazu der Erlaubniß. Diese ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun. Die Landesregie­rungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß in Ortschaften, für welche dies durch OrtSstatut (§. 142) festgesetzt wird, die Er­laubniß von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein solle.

Als Pfandleihgewerbe gilt auch der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts.

Die Landesgesetze können vorschreiben, daß zum Handel mit Giften und zum Betriebe des Lootsengewerbes besondere Geneh­migung erforderlich ist, ingleichen, daß das Gewerbe der Markschei­der nur von Personen betrieben werden darf, welche als solche ge­prüft und konzessionirt sind.

II. Im 35 Absatz 2 der Gewerbeordnung kommen die Worte: ferner das Geschäft eines PfandleiherS" in Wegfall.

III An Stelle des §. 38 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen:

§. 38. Die Centralbehörden sind befugt, über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der Psandleiher, soweit darüber die Landesgesetze nicht Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen. Die in dieser Beziehung bestehen­den landesgesetzlichen Bestimmungen finden auf den im §. 34 Absatz 2 bezeichneten Geschäftsbetrieb Anwendung. Soweit es sich um diesen Geschäftsbetrieb handelt, gilt die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Darlehns, der Unterschied zwischen dem Kaufpreise und dem verabredeten Rückkaufspreise als bedungene Vergütung für das Darlehn und die Uebergabe der Sache als Verpfändung der­selben für das Darlehn.

Die Centralbehörden sind ferner befugt, Vorschriften darüber zu erlassen, in welcher Weise die im §. 35 Absatz 2 und 3 verzeich. rieten Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und welcher poli­zeilichen Kontrole über den Umfang und die Art ihres Geschäfts­betriebes sie sich zu unterwerfen haben.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Bad Gastein, den 23. Juli 1879.

(L. S.) Wilhelm.

von Bism arck.

Kreis Hersfelv.

Handels-Ministerium. Berlin, den 7. Juli 1879.

Zur thunlichsten Beseitigung der Mißstände, welche bei den über die Verhältnisse der Wanderlager und Waaren-Auktionen angestell­ten Ermittelungen hervorgetreten sind, hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 27. März er. beschlossen:

I. es seien die Wanderlager als ein Gewerbebetrieb im Umher­ziehen' zu behandeln und zu denselben der Regel nach diejenigen Unternehmungen zu rechnen, in welchen außerhalb des Wohnortes des Unternehmers und außer dem Meß- und Marktverkehr von einer festen Verkaufsstätte (Laden, Magazin, Zimmer, Schiff und dergl.) aus vorübergehend Waaren feilgehalten werden, wobei die Anzeige von der Eröffnung eines stehenden Gewerbebetriebes nach §. 14 der Gewerbeordnung nicht als ein Moment anzusehen sei, welches der Beurtheilung, ob ein Unternehmen thatsächlich als Wanderlager an­zusehen sei, präjudizire;

11. es sei, soweit thunlich, der Erlaß von Polizeiverordnungen Herbeizuführen, nach welchen Inhaber von Wanderlagern