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JNi 68» Sonnabend Den 23. August 1819»
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Amtliches.
Verordnung
über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc.
verordnen in Ausführung der Artikel 67. bis 74. und aus Grund des Artikels 105. der Verfassungs - Urkunde, auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums, daß statt des Wahlgesetzes für die Abgeordneten der zweiten Kammer vorn 6ten Dezember 1848 die nachfolgenden näheren Bestimmungen zur Anwendung zu bringen sind:
§ . 1. Die Abgeordneten der zweiten Kammer werden von Wahlmännern in Wahlbezirken, die Wahlmänner von den Urwählern in Urwahl-Bezirken gewählt.
Die §§. 2. und 3. sind aufgehoben durch §. 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1860 (Gejetz-Samml. S. 357).
§ . 4. Auf jede Bollzahl von 250 Seelen ist ein Wahlmann zu wählen.
§ . 5. Gemeinden von weniger als 750 Seelen, so wie nicht zu einer Gemeinde gehörende bewohnte Besitzungen, werden von dem Landrathe mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Urwahl-Bezirke vereinigt.
§ . 6. Gemeinden von 1750 ober mehr als l75O Seelen werden von der Gemeinde-Verwaltungsbehörde in mehrere Urwahl- Bezirke getheilt. Diese sind so einzurichten, daß höchstens 6 Wahlmänner darin zu wählen sind.
§ . 7. Die Urwahl-Bezirke müssen, so weit es thunlich ist, so gebildet werden, daß die Zahl der in einem jeden derselben zu wählenden Wahlmänner durch drei theilbar ist.
§ . 8. Jeder selbstständige Preuße, welcher das 24ste Lebensjahr vollendet und nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnifles verloren hat, ist in der Gemeinde, worin er seit sechs Monaten setnen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, stimmberechtigter Urwähler, sofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armen-Unterstützung erhält.
§ . 9. ist abgeändert bezw. aufgehoben durch §. 49. Abs. 1 des Reichs-Milttair-Gesetzes vom 2. Mai 1874 lReichsgesetzblatt S. 45), welcher lautet:
Für die zum aktiven Heere gehörigen Militairpersonen, mit Ausnahme der Mrlitairbeamten, ruht die Berechtigung zum Wählen sowohl in Betreff der Reichsvertretung, als in Betreff der einzelnen Landesvertretungen. Eine Vereinigung der hiernach wahlberechtigt bleibenden Militairpersonen zu besonderen Militarr-Wahlbezirken für die Wahl der auf indirektem Wahlrecht beruhenden Landesvertretungen darf nicht statlftnden.
§ . 10. Die Urwähler werden nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern (Klassensteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer) in 3 Abtheilungen getheilt, und zwa^in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler fällt.
Diese Gesammtsumme wird berechnet:
a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahl - Bezirk für sich bildet oder in mehrere Urwahl-Bezirke getheilt ist (§. 6 );
b) bezirksweise, falls der Urwahl - Bezirk aus mehreren Gemeinden zusammengesetzt ist (§. 5.)
§. 11. Wo keine Klassensteuer erhoben wird, tritt für dieselbe
zunächst die etwa in Gemäßheit der Verordnung vom 4. April 1848, anstatt der indirekten, eingeführte direkte Staatssteuer ein.
Wo weder Klassensteuer, noch klassifizirte Steuer auf Grund der Verordnung vom 4. April 1848 erhoben wird, tritt an Stelle der Klassensteuer die in der Gemeinde zur Hebung kommende direkte Kommunalsteuer.
Wo auch eine solche ausnahmsweise nicht besteht, muß von der Gemeinde-Verwaltung nach den Grundsätzen der Klassensteuer-Ver- anlagung eine ungefähre Einschätzung bewirkt und der Betrag ausgeworfen werden, welchen jeder Urwähler danach als Klassensteuer zu zahlen haben würde.
Wird die Gewerbesteuer von einer Handelsgesellschaft entrichtet, so ist die Steuer behufs Bestimmung, in welche Abtheilung die Gesellschafter gehören, zu gleichen Theilen auf dieselben zu repartiren.
§, 12. Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Dril- theils der Gesammtsteuer (§. 10.) fallen.
Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Grenze des zweiten Drittheils fallen.
Die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten Urwählern, auf welche das dritte Drillheil fällt. In diese Abtheilung gehören auch diejenigen Urwähler, welche keine Steuer zahlen. ^ ^ (an^e der Grundsatz wegen Aufhebung der Abgaben- Befreiungen in Bezug auf die Klassensteuer und direkte Kommunal- steuer noch nicht durchgeführt ist, sind die zur Zeit noch befreiten Urwähler in diejenige Abtheilung aufzunehmen, welcher sie angehö- ren würden, wenn die Befreiungen bereits aufgehoben wären.
§. 14. Jede Abtheilung wählt ein Drittheil der zu wählenden Wahlmänner. m ,
Ist die Zahl der in einem Urwahl-Bezirke zu wählenden Wahlmänner nicht durch 3 thestbar, so ist, wenn nur 1 Wahlmann übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben 2 Wahlmänner übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung den andern.
§. 15. In jeder Gemeinde ist sofort ein Verzeichniß der stimm« berechtigten Urwähler (Urwählerliste) aufzustellen, in welchem bei jeden« einzelnen Namen der Steuerbetrag angegeben wird, den der Urwähler in der Gemeinde oder in dem aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahl-Bezirk zu entrichten hat. Dies Verzeichniß ist öffentlich auszulegen, und daß dieses geschehen, in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. .
Wer die Aufstellung für unrichtig oder unvollständig halt, kann dies innerhalb dreier Tage nach der Bekanntmachung bei der Orts- behörde oder dem von derselben dazu ernannten Kommissar oder der dazu niedergesetzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben.
Die Entscheidung darüber steht in den Städten der Gemeinde- Verwaltungsbehörde, auf dem Lande dem Landrathe zu.
In Gemeinden, die in mehrere Urwahlbezirke getheilt lind, erfolgt die Ausstellung der Urwähler-Listen nach Den einzelnen Bezirken.
8. 16. Die Abtheilungen (§. 12.) werden seitens derselben Behörden festgestellt, welche die Urwahl-Bezirke abgrenzen (§§. 5. 6.)
Eben diese Behörden haben für jeden Urwahl-Bezirk das Lokal, in welchem die auf den Bezirk bezügliche Abtheilungs-Liste öffentlich auszulegen und die Wahl der Wahlmänner abzuhalten ist, zu bestim- men und den Wahlvorsteher, der die Wahl zu leiten hat, so wie einen Stellvertreter desselben für Verhinderungssälle zu ernennen.
In Bezug auf die Berichtigung der Abtheilungs-Listen kommen die Vorschriften des §. 15. gleichmäßig zur Anwendung.