AmsMblatt
für den
Jfireis ^ersfesö.
JM 73 Mittwoch den 10. September I87S
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.
Amtliches.
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen. — Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsversaffung hat der Bundesrath nachstehende Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen beschlossen:
I. Verladung.
§ . 1. Lade-Anlagen. — Die Bahnhöse und Haltestellen, aus welchen lebende Thiere zur Verladung kommen, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche ein direktes Verladen der Thiere aus jedem und in jeden Wagenraum und zwar dergestalt gestatten, daß die Verladung sowohl von der Stirn- als auch von der Langseite des Wagens erfolgen kann.
Bei hölzernen Verladerampen ist die Oberfläche in zweckentsprechenden Zwischenräumen mit schmalen halbrunden Latten zu versehen, damit die Thiere sicher fußen können.
Die Oberfläche der festen Rampen darf eine stärkere Neigung darf als 1:8 und diejenige der beweglichen Vorrichtigungen eine stärkere Neigung als 1:3 nicht erhalten.
Die Ueberladebrücken zwischen Rampe und Wagen müssen eine hinreichende Breite haben und beim Verladen von Kleinvieh zu den Seiten mit Einsriedig- ungen versehen werden, welche gegen ein seitliches Abdrängen der Thiere Schutz gewähren.
Auf Bahnhöfen mit regelmäßigem größeren Viehversandt, sowie aus den Tränkestationen (§. 6) — bezw. in deren Nähe — sind von den Bahnver- waltungen zur vorübergehenden Unterbringung des Viehes eingesriedigte und überdeckte Räume — Buchten, auch Banzen genannt — herzustcllcn und mit Brunnen oder einer Wasserleitung wie mit Vorrichtungen zu versehen, welche das Füttern und Tränken der Thiere ermöglichen. Die Räume sind zum Zweck der Trennung der Thiere verschiedener Gattungen bezw. des Großviehes und des Kleinviehes in kleinere Abtheilungen zu theilen, und muß der Fußboden so beschaffen sein, daß eine ordnungsmäßige Reinigung desselben möglich ist.
Für die vorübergehende Unterbringung der Thiere in überdeckten Räumen kann ein Standgeld erhoben werden, dessen Höhe von der Aussichtsbehörde bestimmt wird und im Tarif zu publiziren ist.
§ . 2. Beschaffenheit und Einrichtung der Wagen. — Die Beförderung der Thiere ist in offenen (hochbordigen) wie in bedeckten Wagen statthaft.
Die lichte Breite der zum Transport von Großvieh zu benutzenden Wagen soll mindestens 2,400 m betragen.
Die offenen Wagen müssen bei dem Transport von Großvieh eine Bord- Höhe von mindestens 1,500 m über den Fußboden und bei Verwendung für den Transport von Kleinvieh eine solche von mindestens 0,750 m haben.
Die bedeckten Wagen sind zum Zwecke der Ventilation mit nahe der Wagendecke liegenden verschließbaren Oeffnungen von etwa 0,400 m Länge und 0,300 m Breite zu versehen. Fehlen diese, so müssen an den Schiebethüren der Langseiten bezw. an den Thüren der Stirnseiten der Wagen Vorrichtungen angebracht werden, welche das Offenstellen der Thüren bei Großvieh bis zu 0,350 m und bei Kleinvieh bis zu 0,150 m Länge ermöglichen oder es muß bei vollständig geöffneten Thüren die Thüröffnung durch einen Bretterverschlag in höchstens 1,500 m Höhe über dem Fußboden des Wagens oder durch Latten > gitter verstellt werden.
Zum Festbinden der Thiere sind Vorrichtungen, als eiserne Ringe ic., an den Wagen anzubringen.
Die Größe der inneren Bodenfläche eines jeden zur Besörderung der Thiere zu benutzenden Wagens ist, in Quadratmetern ausgedrückt, auf der Außenseite des Wagens anzugeben.
§ . 3. Art der Verladung. - Die Thiere dürfen nicht geknebelt und in Säcken, Käsigen, Kisten oder ähnlichen Behältern nur dann, wenn dieselben hinlänglich geräumig und lustig sind, zur Beförderung aufgegeben werden.
Bei Festsetzung der größten Zahl der in einen Wagen zu verladenden Thiere ist davon auszugehen, daß Großvieh nicht aneinander oder gegen die Wandung des Wagens gepreßt stehen darf, für Kleinvieh aber genügender Raum, um sich legen zu können verbleiben muß.
Die Verladung von Großvieh und Kleinvieh sowie von Thieren verschiedener Gattung in denselben Wagen ist nur gestattet, wenn die Einstellung in durch Barrieren, Bretter- oder Lattenverschläge von einander getrennten Abtheilungen erfolgt.
Ueber die zulässige größte Stückzahl der in einen Wagen oder in die einzelnen Abtheilungen desselben aufzunehmenden Thiere entscheidet im Streitfälle der diensthabende Stationsbeamte.
Das Bestreuen der Fußböden offener Wagen mit brennbarem Material ist unzulässig.
II. B e f ö r d e r u n g.
§ . 4. Züge; Viehzüge. Die Besörderung lebender Thiere findet in besonderen Viehzügen, in Eilgüterzügen, Güterzügen und Personenzügen statt._
Wo das Bedürfniß vorliegt, sind auf den Hauptverkehrslinien Fahrpläne für fakultative Viehzüge vorzusehen, welche mit den zur Viehbeförderung dienenden Zügen der Nebenlinien dergestalt in Verbindung stehen, daß für das auf den letzteren zu- und abgehende Vieh die Aufenthaltszeit auf das Bedürfniß beschränkt wird.
Solche Viehzüge sollen an bestimmten, von den Bahnverwaltungen für längere Zeitsristen bekannt zu machenden Tagen verkehren.
Steht so viel Vieh zur Beförderung, daß zu dessen Verladung mindestens 24 Achsen ersorderlich werden, so ist in Ermangelung anderer Beförderungs- gelegenheit ein besonderer Viehzug abzulassen.
§ . 5. Geschwindigkeit der Viehzüge. — Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge (§. 4 Abs. 2) darf — vorbehaltlich der Bcfugniß der Landesregierung in Rücksicht auf besondere Verhältnisse eine Abweichung zu gestatten — nicht weniger als 25 km in der Stunde betragen.
Soweit Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung der Anwendung dieser Geschwindigkeit entgegen- stehen, tritt Ermäßigung derselben in dem dadurch bedingtem Umfange ein.
Auf die Viehzüge der Militär-Verwaltung findet die Bestimmung im Abs. 1 über die Geschwindigkeit keine Anwendung.
§ . 6. Tränkung. — Das Reichs - Eisenbahn - Amt bestimmt nach Anhörung der betheiligten Landesregierungen diejenigen Stationen, welche für Viehzüge (§. 4 Abs. 2) mit Tränkevorrichtungen auszustatten sind (Tränke- stationen.)
Bei Bestimmung dieser Stationen ist davon auszugehen, daß, wenn Transporte eine längere Zeitdauer als 24 Stunden erfordern, inzwischen eine Tränkung der Thiere stattfinden muß.
Bei allen Transporten, welche für die Fahrt zwischen dem Absende- und Bestimmungsorte fahrplanmäßig eine Zeit von 24 Stunden und darüber erfordern, muß die Tränkung auf einer zwischenliegenden Tränkestation ohne Rücksicht auf die bis zu derselben von den Thieren durchfahrene Zeit vorgenommen werden. Bei solchen Transporten kommt eine Tränkungsgebühr zur Erhebung, deren Höhe von der Aufsichtsbehörde bestimmt wird und in dem Tarif zu publiziren ist.
Für die Tränkung ist ein längerer, bei Berechnung der durchschnittlichen Geschwindigkeit (§. 5) außer Betracht bleibender Aufenthalt vorzusehen.
§ . 7. Rangiren. — Das Rangiren der mit Thieren beladenen Wagen ist auf das dringendste Bedürfniß zu beschränken und stets mit besonderer Vorsicht vorzunehmen; insbesondere ist heftiges Anstößen dabei in jedem Falle zu vermeiden.
§ . 8. Begleitung. — Macht eine Sendung von Großvieh eine oder mehrere Wagenladungen aus, so darf dieselbe nicht ohne Begleitung (§. 40 des Be- triebs-Reglements für die Eisenbahnen -Deutschlands) zur Beförderung angenommen werden und ist dann mindestens für je 3 Wagen ein Begleiter zu stellen.
Bei Transporten zur Nachtzeit müssen die Begleiter mit gut brennenden Laternen versehen sein.
§ . 9. Desinfektion, — Die Verpflichtung der Bahnverwaltungen zur Reinigung (Desinfektion) der benutzten Transportmittel, Geräthschaften, Rampen u. s. w , regelt sich nach den Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderung auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-Gesetzblatt S. 163j.
111. Schlußbestimmungen.
§. 10. Den Bahnverwaltungen liegt die Pflicht ob, die Erfüllung der für die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren gegebenen Bestimmungen zu überwachen.
§. 11. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 15. October 1879 in Krasl. Dieselben werden durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich und außerdem von den Bundesregierungen publizirt.
Für die Herstellung der angeordnetcn Einrichtungen kann von der Landesregierung mit Zustimmung des Reichs - Eisenbahn - Amts eine Befristung ge» währt und in derselben Weise auch im übrigen eine Abweichung von einzelnen Bestimmungen zugelassen werden.
Die der Vorschrist im §. 2 nicht entsprechende Breite und Bordhöhe vorhandener Wagen soll deren Fortgebrauch bis zum Umbau nicht hindern; ein solcher kann behuss Herstellung der vorgeschriebenen Breite und Bordhöhe nicht verlangt werden.