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KmsWblatt

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Kreis ^erssesö.

^ W. Mittwoch den 24. September R8IS.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Akounements-Gintadung.

Mit dem 1. October beginnt ein neues Abonnement auf das Kreisblatt". Wir bitten dasselbe rechtzeitig erneuern zu wollen, damit bei Beginn des Quartals keine Unterbrechung in der Zustel­lung eintritt. Der vierteljährliche Abonnementspreis beträgt 1 Mark cxcl. Postaufschlag sowohl bei allen kaiserlichen Postanstalten als auch bei der Expedition.

08g*^**^**^ stoben durch dasKreisblatt" nicht nur W'Hrr in hiesiger Stadt und hiesigem Kreise, sondern auch in den benachbarten Kreisen weite Verbreitung und sichern Erfolg und kostet die dreigespaltene Garmond-Zeile oder deren Raum 10 Pfg. Die Expedition.

flniKidjes.

Kreis Hersfeld.

Verordnung, betreffend die Auflösung des Hauses der Abgeordneten.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen auf Grund des Artikels 51 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850, auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums, was folgt:

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Das Haus der Abgeordneten wird aufgelöst.

§ 2.

Unser Staats-Ministerium wird mit der Ausführung der gegen­wärtigen Verordnung beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Stettin, den 15. September 1879.

(L. 8.) Wilhelm.

Otto Gr. zu Stolberg. Leonhardt. von Bülow.

Gr. zu Eulenburg. Maybach. von Pütt kam er. Lucius-

Ministerium des Innern. Bekanntmachung.

Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 15. d. Mts.,

betreffend die Auslösung des Hauses der Abgeordneten, setze ich auf Grund der §§. 17 und 28 der Wahlverordnung vom 30. Mai 1849 den Tag der Wahl der Wahlmänner

auf den 30. September d. J.

und den Tag der Wahl der Abgeordneten

auf den 7. Oktober d. I.

hierdurch fest.

Berlin, den 16. September 1879.

Der Minister des Innern: Graf zu Eulenburg.

Hersfeld, den 22. September 1879.

Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern und mit Bezug auf meine Verfügung vom 25 v. Mts. Nr. 9617 im Kreisblatt Nr. 69 wird in Gemäsheit des §. 11 des Reglements vom 11. Jnli er. zur Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten hierdurch bezüglich der Land­gemeinden des Kreises bestimmt, daß die Wahl der Wahl­männer am 30. d. Mts. Vormittags 9 Uhr in den durch

meine gedachte Verfügung bezeichneten Wahllokalen stattzufinden hat.

Gleichzeitig erhalten Die Herren Bürgermeister und Ortsverwal­ter des Kreises hierdurch die Weisung, folgende, entsprechend zu ergänzende Bekanntmachung in Ihren resp. Verwaltungsbezirken sofort in ortsüblicher Weise veröffentlichen zu laffen:

Die Wahl der Wahlmääner des Urwahlbezirks Nr. finbet am 30. d. Mts. Vormittags 9 Uhr in dem Geschäftslokale des Bürger­meisters zu ... . Statt, und werden zu derselben sämmtliche Ur- wähler der hiesigen Gemeinde (des Gutsbezirks) hierdurch mit dem Bemerken zusammenberufen, daß der.....zu . . . zum Wahl­vorsteher, und der . . . . zu . . . zu deffen Stellvertreter ernannt ist."

.....den ten September 1879.

Der Ortsvorstand.

Demnächst ist diese Bekanntmachung mit der Bescheinigung, daß dieselbe in ortsüblicher Weise veröffentlicht worden ist, zu versehen, und ungesäumt, jedenfalls aber noch vor Beginn der Wahl, dem betreffenden Herrn Wahlvorsteher zu übersenden.

Gegen diejenigen Herren Ortsvorstäude, welche dieser Vorschrift nicht pünktlich Nachkommen sollten, würde ich unnachsichtlich mit Strafen vorgehen müssen.

10710. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der Gast- und Schank- Wirthschaft und den Kleinhandel mit geistigen Getränken. Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung vom 23. Juli 1879 (Reichsgesetz- blatt Seite 267), wird hiermit bestimmt, daß die Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirthschaft oder zum Ausschänken von Wein, Bier oder anderen, nicht unter die Gattung von Branntwein oder Spiritus fallenden geistigen Getränken in Ort­schaften mit weniger als 15,000 Einwohnern, sowie in solchen Ortschaften mit einer größeren Einwohnerzahl, für welche dies durch Ortsstatut (§. 142 der Gewerbeordnung) festgesetzt wird, fortan von dem Nachweise eines vorhandenen Bedürfniffes abhängig sein soll.

Bezüglich der Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein und zum Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus bewendet es bei den bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen nach denen die Zulassung zu dem Betriebe dieser Gewerbe von dem Nachweise eines vorhan­denen Bedürfniffes abhängig ist.

Berlin, den 14. September 1879.

Der Minister des Innern. Graf Eulenburg.

Nach Erlaß des Herrn Ministers fürLandwirthichaft, Domainen unD Forsten vom 18. August c. I. 10952 ist der Fischereiberechtigte auf Grund des §. 45 des Gesetzes vom 30. Mai 1874 nicht verpflich­tet, die von ihm gefangenen oder getödteten Fischottern und Taucher an denJagdberechtigten abzuliefern. Auch steht dem Fischereiberech- tigten nicht nur die Befugniß zum Fangen oder tobten jener Thiere zu, sondern auch das Recht, die von ihm ohne Anwendung von Schußwaffen getödteten Fischottern oder Taucher in seinen Nutzen zu verwenden.

Caffel, den 17. September 1879.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Im §. 19 der Bau-Ordnung vom 1. Januar 1875 für den Bezirk mit Ausnahme Der größeren Städte ist die Dachdeckung mit feuer­sicherem Material für alle Baulichkeiten vorgeschrieben. Es ist hierbei nicht ausdrücklich verboten worden, unter dieser Dachdeckung die in einzelnen Kreisen üblichen Strohfiedern anzuwenden, weil diesel-