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Jireis Hersselit.
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Sonnabend den 27. September
1839»
DaS „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
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ö8**Z^*f,*^^ finden durch das „Kreisblatt" nicht nur f in hiesiger Stadt und hiesigem Kreise, sondern auch in den benachbarten Kreisen weite Verbreitung und sichern Erfolg und kostet die dreigespaltene Garmond-Zeile oder deren Raum 10 Pfg. Die Expedition.
Amtliches.
Kreis Hers seid.
Berlin, den 20. August 1879.
Ew. Hochwohlgeboren erwidere ich auf die Vorstellung vom 9» April d. I., daß das von der dortigen Königlichen Regierung neuerdings gestellte Verlangen
die Klassensteuer bei Umzügen der Steuerpflichtigen im Inlands im Falle der Ueberweisung Seitens der Gemeindebehöroe des Abzugsortes, nicht nur von dem ersten Tage des auf den Umzug folgenden Monats, sondern auch für einen längeren oder kürzeren rückliegenden Zeitpunkt, also mit den beim Umzüge am Abzugsorte rückständig gebliebenen Beträgen in Zugang zu übernehmen, gerechtfertigt ist.
Das Klassensteuergesetz vom Mai steht dem nicht 1 O < d
entgegen. Dasselbe spricht nur die Verpflichtung des Steuerschuldners für den Fall eines Umzugs aus, trifft aber keine Anordnung darüber, was geschehen soll, wenn die Steuer bis zum Umzugsmonat (einschließlich) am Abzugsorte thatsächlich nicht entrichtet ist, und hat auch nicht beabsichtigt, einen bestimmten Termin zu fixiren, über welchen hinaus die Steuer am Abzugs- bezw. Anzugsorte nicht erhoben werden darf, da andernfalls im §. 13b desselben die Vorausbezahlung der Steuer für einen längeren Zeitraum bis zum Jahresschlüsse nicht zugestanden worden wäre. Bei der Frage: ob bei Umzügen klassensteuerpflichtiger Personen im Inlands, die Ueberweisung bezw. Uebernahme von Resten zulässig ist, oder nicht, handelt es sich überhaupt nicht darum, wo die Steuern entrichtet, sondern wo sie vereinnahmt und verrechnet werden soll. Diese Frage, welche seitdem die 2-, bezw. 3monatliche Klassensteuer- Erhebung in einem beträchtlichen Theile der Monarchie eingeführt ist — dazu überdies noch in verschiedenen größeren Städten die ambulante Erhebung in Quartalsterminen — eine ganz andere Bedeutung bekommen hat, kann nur aus Zweckmäßigkeilsgründen entschieden werden. Erfahrungsmäßig kommen Umzüge der Steuerpflichtigen mit Zurücklassung von Klassensteuerresten, namentlich da, wo mehrmonatliche Erhebung besteht, häufig vor, ohne daß der Be- Hürde des AbzugsorteS in Bezug auf die Einziehung derselben eine Versäumniß zur Last fällt. Da der Abzug eines Steuerpflichtigen nicht gehindert werden kann, weil derselbe noch Steuerbeträge schuldig ist, so kann die Entrichtung und Einziehung der Reste, welche derselbe am Abzugsorte zurückläßt, immer nur an seinem neuen Wohnorte erfolgen und es liegt nahe, die entrichteten und ringe- zogenen Steuerdeträge auch da vereinnahmen und verrechnen zu lassen, wo sie eingegangen sind. Jedenfalls ist die Mitüberweisung
der Reste an die Behörde des neuen Wohnorts einfacher, als die Verfolgung derselben durch die Behörde des alten Wohnorts, da im letzteren Falle, neben der Ueberweisung der Steuer noch eine Requisition an die Behörde des neuen Wohnorts um Einziehung der Reste sowie die Uebersendung der demgemäß eingezogenen Beträge erforderlich wird, wodurch Weiterungen und Portokosten entstehen, welche im ersteren Falle vermieden werden.
Außerdem kommt in Betracht, daß aus sehr vielen Ueberwei- sungS« (Zugangs-) Belägen das Datum des Abzugs der Steuerpflichtigen am früheren Wohnorte nicht hervorgeht, da die Angabe desselben in den Belägen diesseits nicht angeordnet, und auch in dem zur Jnstruction vom 12. Dezember 1873 vorgeschriebenen Atteste — linke Seite des Musters B. — welches wohl meist als Zugangsbelag benutzt wird, nicht vorgesehen ist. Der Gemeindevorstand des Anzugsortes kann in solchen Fällen aus dem Ueber- weisungsbelage selbst gar nicht entnehmen, ob unter der überwiese- nen Steuer auch Restbeträge stecken, und wird, wenn er dies nicht erst durch eine Vernehmung des betreffenden Steuerpflichtigen feststellen, ober darüber nicht in eine oft weitläufige Correspondenz mit dem Gemeindevorstande des Abzugsortes eintreten will, die Steuer immer von demjenigen Zeitpunkt ab in Zugang übernehmen müssen, bis zu welchem dieselbe im Abzugsorte nach dem Belage entrichtet ist, zumal auch die Behörden, welche mit der Prüfung bezw. Feststellung der Klaffensteuer-Veränderungslisten beauftragt sind, sich wegen des Zeitpunkts, mit welchem die Steuer im Anzugsorte in Zugang zu stellen ist, nur an den Ueberweisungsbelag halten können.
Die Vorschrift des §. 11 des Gesetzetz vom —- Mai
bezw. des §. 8 der Jnstruction vom 12. Dezember 1873, wonach die Klassensteuer für den Monat, in welchem der Umzug erfolgt, noch an dem bisherigen Wohnorte des Verziehenden und für die Folgezeit am neuen Wohnorte zu entrichten ist, soweit nicht für diese eine Vorausbezahlung stattgefunden hat, bleibt selbstverständlich als Norm bestehen, und ist es daher Aufgabe der die Veränderungslisten revidirenden Behörven, darüber zu wachen, daß die umziehenden Steuerschuldner zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gehörig angehalten sind und keine Säumigkeil in dieser Beziehung Platz greift. Eine bezügliche Kontrole kann von ihnen an der Hand der Klassensteuer-Abgangslisten, in welchen das Datum des Umzugs gemäß §. 5 Nr. 5 der erwähnten Jnstruction angegeben werden muß, und der dazu gehörigen Beläge, sowie auf Grund der AuS- falllisten ausgeübt werden.
Der Finanz-Minister.
Im Auftrage, gez. Marot.
An den Oberbürgermeister Herrn Weise Hochwohlgeboren zu Caffel.
Berlin, den 20. August 1879.
Abschrift erhält die Königliche Regierung zur Kenntnißnahme. Der Finanz-Minister.
Im Auftrage, gez. Marot.
An die Königliche Regierung in Gaffel.
Caffel, den 1. September 1879.
Abschrift zur Kenntnißnahme und Beachtung.
Zugleich wird bemerkt, daß neuerdings von anderen Regierungen Mittheilungen hierher ergangen sind, wonach Ortsvorstände des hiesigen Bezirks die Klaffensteuer von aus anderen Preußischen Orten zuziehenden Steuerpflichtigen nicht nach Maßgabe der Ueberweisung in Zugang gestellt haben. Die Königlichen Landrathsämter wollen die Ortsvorstände Ihres Kreises daher ausdrücklich anweisen, daß bei Zugangsstellung der Klassensteuer im vorgedachten Falle