KreisWllatt
für den
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80» Sonnabend den 4. October 1879
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Verordnung, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Bei« treibung von Geldbeträgen.
Vom 7. September 1879
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen k. verordnen in Gemäßheit des §. 14 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz-Samml. S. 281), was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ . 1. Die Zwangsvollstreckung wegen aller derjenigen Geldbeträge, welche nach den bestehenden Vorschriften auf Grund einer Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde, eines Verwaltungsgerichts, einer Auseinandersetzungsbehörde oder eines solchen Instituts einzuziehen sind, dem die Befugniß zur Zwangsvollstreckung zusteht, erfolgt ausschließlich nach den Vorschriften dieser Verordnung.
Die bestehenden Bestimmungen darüber, welche Abgaben, Gefälle und sonstigen Geldbeträge der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegen, werden durch die gegenwärtige Verordnung nicht berührt.
§ . 2. Ueber die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforderten Geldbeträge findet der Rechtsweg, sofern derselbe nach den in den einzelnen Landes- theilen hierüber bestehenden Bestimmungen bisher zulässig war, auch ferner statt.
Wegen vermeintlicher Mängel des Zwangsverfahrens, dieselben mögen die Form der Anordnung oder die der Ausführung oder die Frage betreffen, ob die gepfändeten Sachen zu den pfändbaren gehören, ist dagegen, unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Rechtsmittel im Falle der zwangsweise» Ausführung polizeilicher Versügunge», nur die Beschwerde bei der Vorgesetzten Dienstbehörde des Beamten zulässig, dessen Verfahren angefochten wird.
§ . 3. Diejenigen Behörden oder Beamten, welchen die Einziehung der der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegenden Geldbeträge zusteht, bilden die zur Anordnung und Leitung des Zwangsverfahrens zuständigen Vollstreckungsbehörde». Auf die Beamten der Korporationen, welche nach den bisherigen Vorschriften zur eigenen Zwangsvollstreckung nicht berechtigt sind, findet diese Bestimmung nicht Anwendung.
Die Strafvollstreckungsbehörde, welcher die Einziehung einer gerichtlich erkannten Geldstrafe obliegt, ist zugleich Vollstreckungsbehörde für die mit der Einziehung der Strafe verbundene Beitreibung der Kosten. Diese Beitreibung erfolgt nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung
Fehlt es an einer nach den vorstehenden Vorschriften zuständigen Voll- streckungsbehörde, so hat die Bezirtsregierung (Landdrostei, Polizeipräsidium in Berlin) eine solche zn bestimmen.
Den zuständigen höheren Verwaltungs- und den Aussichtsbehörden ist es gestattet, die Funktionen der Vollstreckungsbehörde selbst zu übernehmen.
§ . 4. Muß eine VollstrecknngSmaßregel außerhalb des Geschästsbezirks der Vollstreckungsbehörde zur Ausführung gebracht werden, so hat die entsprechende Behörde desjenigen Bezirks, in welchem die Ausführung erfolgen soll, auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde das Zwangsverfahren auszuführen Insoweit von der ersuchten Behörde die Pfändung körperlicher Sachen und deren Versteigerung ausgeführt wird, tritt dwfc an die Stelle der Vollstreckungsbe- Hürde.
§ . 5. Die Vollstreckungsbehörde hat das Zwangsverfahren durch die ihr beigegebenen Vollziehungsbeamten oder durch diejenigen Beamten, deren sie sich als solcher zu bedienen hat, auszuführen.
Fehlt es derselben an solchen Beamten, so kann die Bezirksregierung (Landdrostei, Polizeipräsidium in Berlin) eine andere Vollstreckungsbehörde bestimmen.
Die Vollziehungsbeamten müssen eidlich verpflichtet werden.
Die Ausführung einer Zwangsvollstreckung kann einem Gerichtsvollzieher übertragen werden. Dieser hat nach dem für gerichtliche Zwangsvollstreckungen bestehenden Vorschriften zu verfahren.
§ . 6. Der Zwangsvollstreckung soll in der Regel eine Mahnung des Schuldners mit dreitägiger Zahlungsfrist vorhergehen. In Betreff der Ge- richtslosten vertritt die Mitiheilung der Kostenrechnung die Stelle der Mahnung. Bei der Ausführung der Mahnung finden die Vorschriften der §§. 8. 12 bis 18 keine Anwendung.
§ . 7. Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, nachdem von der- selben die Vorgesetzte Militärbehörde Anzeige erhalten hat Der Vollstreckungs- behördc ist aus Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen.
Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Person des Soldatenstandes in Kasernen und anderen militärischen Dienstgebäuden oder aus Kriegsfahrzeugen erfolgen, so hat die Vollstreckungsbehörde die zuständige Militärbehörde um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. Die gepfändeten Gegenstände sind dem von der Voll» streckungsbehörde bezeichneten Beamten zu übergeben.
§ . 8. Die in dem Zwangsverfahren erforderlichen Zustellungen erfolgen durch die Vollziehungsbeamten oder durch die Post.
§ . 9. Die Zustellungen für nicht prozeßfähige Personen erfolgen für dieselben an deren gesetzliche Vertreter.
Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei Personenvereinen, welche als solche klagen und verklagt werden können, genügt die Zustellung an die Vorsteher.
Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt die Zustellung an einen derselben.
§ . 10. Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächst Vorgesetzten Kommandobehörde (Chef der Compagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.)
§ .11. Die Zustellung kann an den Bevollmächtigten und, wenn dieselbe durch den Betrieb eines Handelsgewerbes veranlaßt ist, an den Prokuristen erfolgen.
§ . 12. Für die Ausführung der Zustellungen gelten die in den §§. 165 bis 170 der Deutschen Civilprozeßordnung gegebenen Vorschriften. Im Falle des §. 167 findet jedoch die Niederlegung des zu übergebenden Schriftstückes nur bei der Ortsbchörde oder bei der Postanstalt des Zustellungsortes statt.
§ . 13. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zustellung nur mit Erlaubniß der Vollstreckungsbehörde erfolgen; die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, ist bei der Zustellung auf Erfordern vorzu- zeigen. Eine Zustellung, bei welcher diese Bestimmungen nicht beobachtet sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist.
§ . 14. Ueber die Zustellung ist eine Urkunde auszunehmen; dieselbe muß enthalten:
1) Ort und Zeit der Zustellung;
2) die Bezeichnung des zuzustellende» Schriftstückes;
3) die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll;
4) die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist; in den Fällen der §§. 166, 168, 169 der Deutschen Civilprozeßordnung die Angabe des Grundes, durch welchen die Zustellung an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach §. 167 a. a. O. verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften nach Maßgabe des §. 12 dieser Verordnung befolgt sind;
5) im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückgelassen ist;
6) die Bemerkung, daß das zuzustellende Schriftstück übergeben ist;
7) die Unterschrist des die Zustellung vollziehenden Beamten.
§. 15. Wird durch die Post zugestellt, so hat die Vollstreckungsbehörde einen durch ihr Dienstsiegel verschlossenen, mit der Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll, versehenen unb mit einer Geschästsnummer bezeichneten Briefumschlag, in welchem das zuzustellende Schriftstück enthalten ist, der Post mit dem Ersuchen zu übergeben, die Zustellung einem Postboten des Bestimmungsortes auszutragem Daß die Uebergabc in der bezeichneten Art geschehen, ist von der Vollstreckungsbehörde oder dem Vollziehungsbeamten zu bescheinigen.
§. 16. Die Zustellung durch ben Postbote» erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 12. Ueber die Zustellung ist von dem Postboten eine Urkunde auszunehmen, welche den Bestimmungen des §. 14. Nr. 1. 3 bis 5, 7 entsprechen und die Uebergabc des seinem Verschlüsse, seiner Adresse und seiner Geschästsnummer nach bezeichneten Briefumschlages bezeugen muß.
Die Urkunde ist von dem Postboten der Postanstalt und von dieser der Vollstreckungsbehörde zu überliefern.
§. 17 In den Fällen der §§. 182 bis 184 der Deutschen Civilprozeß. ordnung erfolgt die Zustellung in der dort vorgeschriebenen Weise.
Eine in einem anderen deutschen Staate zu bewirkende Zustellung erfolgt mittelst Ersuchens der zuständigen Behörde desselben.
Die Zustellung wird durch das schriftliche Zeugniß der ersuchten Behörden oder Beamten, daß die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen.
§. 18. Ist der Aufenthalt des Schuldners unbekannt, so kann die Zu-