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KreisMblatt

für den

.Kreis HersselÜ.

JV 8S.

Sonnabend den 11. October

1S79.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Ämtficöes

Verordnung, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Bei­treibung von Geldbeträgen.

Vom 7. September 1879.

(Fortsetzung.)

§. 27. Hat die Pfändung zu einer vollständigen Deckung der beizutreibenden Geldbeträge nicht geführt oder wird glaubhaft gemacht, daß durch Pfändung eine vollständige Deckung nicht zu erlangen sei, so ist der Schuldner auf An­trag der für die Einziehung des Geldbetrages zuständigen Stelle verpflichtet, ein Verzeichniß seines Vermögens vorzulegen, in Betreff seiner Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, sowie den Offenbarungseid dahin zu leisten:

daß er sein Vermögen vollständig angegeben und wissentlich nichts ver­schwiegen habe.

Für die Abnahme des Offenbarungseides ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat; für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§. 781 bis 795 der Deutschen Civilprozeßordnung; jedoch ist die Voraus­zahlung der Verpflegungskosten nicht erforderlich, wenn die Leistung des Offen­barungseides wegen solcher Geldbeträge beantragt ist, welche an den Staat zu entrichten sind.

B. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen.

§. 28. Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollziehungsbeamte dieselben in Besitz nimmt.

Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich zu machen.

Der Vollziehungsbeamte hat den Schuldner von der geschehenen Pfändung in Kenntniß zu setzen.

§. 29. Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die Pfändung von Sachen, welche sich ;im Gewahrsam eines zur Heraus­gabe bereiten Dritten befinden.

§. 30. Früchte können, auch bevor sie von dem Boden getrennt find, ge­pfändet werden. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.

§. 31. Die in dem §. 715 der Deutschen Civilprozeßordnung bezeichneten Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen.

§. 32. Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Voll­streckungsbehörde, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen. Gepfändetes Geld hat der Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern; die Wegnahme des Geldes durch den Vollziehungsbeamten gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners.

§. 33. Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen, sofern nicht der Schuldner sich mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder dieselbe erforder­lich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Werthverringerung der zu versteigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnißmäßige Kosten einer längeren Aufbe­wahrung zu vermeiden.

Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die Pfändung ge­schehen ist. Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde ist der Ortsvorsteher verpflichtet, der Versteigerung beizu- wohnen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten mit der Beiwohnung zu beauftragen.

Die Vorschriften des §. 25 finden auf die Versteigerung entsprechende An- Wendung.

§. 34. Bei der Versteigerung ist nach den Vorschriften der §§. 718,719 der Deutschen Civilprozeßordnung zu verfahren.

' Die Empsangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners.

tz. 35. Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwerthe zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirkt werden, welcher den Gold- oder Silberwerth erreicht

§. 36. Gepfändete Werthpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Markt­preis haben, aus freier Hand zum Tagescourse zu »erkaufen und, wenn sie

einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu ver, steigern.

§. 37. Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht ge­trennter Früchte ist erst nach der Reise zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Falle hat der Vollziehungsbeamte die Aberntung bewirken zu lassen.

§. 38. Lautet ein gepfändetes Werthpapier auf Namen, oder ist ein ge­pfändetes Jnhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Cours gesetzt, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Um­schreibung auf den Namen des Käufers, bezw. die Wiederincourssetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.

§. 39. Aus Antrag des Schuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeits- gründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Verwerthung einer gepfändeten Sache in anderer Weife oder an einem anderen Orte, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, stattzufinden habe oder daß die Ver­steigerung durch eine andere Person, als den Vollziehungsbeamten vorzunehmen sei.

§. 40. Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen wird durch die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Vollziehungsbeamten, daß er die Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Geldbeträge pfände, bewirkt. Der Schuldner ist von der weiteren Pfändung in Kenntniß zu setzen.

Ist die frühere Pfändung iin Auftrage einer anderen Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde bezw. dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.

Eine entsprechende Verpflichtung hat der Gerichtsvollzieher, welcher im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung eine bereits im Auftrage einer Vollstreckungsbehörde gepfändete Sache pfändet.

§. 41. Wenn eine mehrfache Pfändung desselben Gegenstandes im Auf­trage verschiedener Vollstreckungsbehörde» oder im Auftrage einer Vollstreckungs. behörde und durch Gerichtsvollzieher stattgesunden hat, so begründet aus­schließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Ausführung der Ver­steigerung.

Die Versteigerung erfolgt für alle betheiligten Gläubiger auf Betreiben eines Jeden derselben.

Die Vertheilung des Erlöses erfolgt nach der Reihenfolge der Pfändungen oder, falls die sämmtlichen Betheiligten über die Vertheilung einverstanden sind, nach der getroffenen Vereinbarung.

Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und ver- langt der Gläubiger, sür welchen die zweite oder eine spätere Pfändung er­folgt ist, ohne Zustimmung der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere V-rtheilung, als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses demjenigen Amtsgerichte in dessen Bezirk die Pfändung stattgefunden hat, anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Ver­fahren sich beziehenden Schriftstücke beizufügen. Die Vertheilung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 759 bis 768 der Deutschen Civilprozeßordnung.

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist. (Forts, f.)

Indem wir die nachstehende Verfügung der Herren Minister der Justiz und des Innern zur Ausführung des §. 153 Abs. 2 des Deutschen Genchtsverfafsungsgesetzes vom 27. Januar 1877 R. G. Bl. S. 41, soweit sie die Provinz Heffen-Rassau betrifft, zur Kenntnißnahme und Nachachtung bekannt machen, bemerken wir noch ausdrücklich, daß die in der Verfügung erwähnten Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes in ihrer Eigenschaft als Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft verpflichtet sind, den Anordnungen der Staats- anwälte bei den. Königlichen Landgericht ihres Bezirks und den diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.

Cassel, am 23. September 1879.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Gemeinschaftliche Verfügung des Justiz-Ministers und des Minister des Innern vom 15. September 1 879 betreffend die Aus führu ng des §. 1 53 Absatz 2 de s Deutschen Gerichtsversassungsgesetzes vom 2 7. Januar 1 87 7.

Auf Grund deS §. 153 Absatz 2 des Deutschen Gerichtsver» fassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 werden die nachstehend auf-