KreisGblatt
für den
Kreis ^erssesi).
JN1 83.
Mittwoch den 15. October
I87S
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei ben ^Dftanftolte« kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Durch Bestimmung der Herrn Minister Der Justiz und der Finanzen vom 31. Juli d. I. sind in Ausführung des §. 3 der Hin. terlegungs-Ordnung vom 14. März 1879 der unterzeichneten Regie« rung als vom 1. Oktober b. I. ab fungirender Hinterlegungsstelle die nachstehend bezeichneten Gerichtsbezirke zugewiesen worden:
der Bezirk des Landgerichts zu Lasset, mit Ausschluß jedoch der Bezirke der Amtsgerichte zu Arotsen, Corbach und Niederwildungen;
der Bezirk des Landgerichts zu Hanau;
von dem Bezirk des Landgerichts zu Marburg die Bezirke der Amtsgerichte zu Amöneburg, Borken, Frankenberg, Fronhausen, Homberg, Jesberg, Kirchhain, Marburg, Neukirchen, Neustadt, Oberaula, Nauschenberg, Rosenthal, Treysa, Bühl, Wetter, Ziegenhain;
von dem Bezirk des Landgerichts zu Hannover die Bezirke der Amtsgerichte zu Obernkirchen, Oldendorf, Rinteln und Nodenberg;
von dem Bezirk des Landgerichts in Frankfurt a. M. der Bezirk des Amtsgerichts zu Bockenheim;
außerdem die Bezirke der Amtsgerichte zu Brotterode, Schmal- kalben und Steinbach-Hallenberg.
Wir bringen dies und zugleich das Nachstehende zur öffentlichen Kenntniß.
1) In Gemäßheit der Bestimmung im §. 13 Abs. 1 der oben» erwähnten Hinterlegungs - Ordnung haben wir für die Zeit vom 1. Oktober d. I. ab zu regelmäßigen Hinterlegungstagen vorläufig den 5., 12., 19. und 26. eines jeden Monats und wenn einer dieser Tage auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, den auf denselben zunächst folgenden Werktag dergestalt festgesetzt, daß an diesen Tagen, und zwar in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr, die Annahme zur Hinterlegung, die Auszahlung hinterlegter Gelder und die Herausgabe von Werthpapieren und Kostbarkeiten Seitens der hiesigen Regierungs-Hauptkasse als Huiterlegungskaffe stallzufinden hat.
2) Zu den von den Hinterlegern von Gelb, Wertpapieren und Kostbarkeiten in je 2 Exemplaren vorzulegenden resp, einzusendenden schriftlichen Erklärungen, welche den Bestimmungen der §§. 14 und 40 der Hinterlegungs-Ordnung entsprechen müssen, empfiehlt es sich, die nachfolgenden Formulare 1. II. u. III. zu verwenden:
Erklärung, Formular A I. betreffend die Hinterlegung von Geld bei der Königlichen Regierungs- Hauptkasse zu Cassel.
1. Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Hinterlegers und, Falls die Hinterlegung in dessen Vertretung von einer anderenPerson bewirkt wird,Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort dieser Person._________________
2. Betrag des hinterlegten Geldes (in Ziffern und Buchstaben).______
3. a) Bestimmte Angabe der Veranlassung zur Hinterlegung.
b) Sofern die Rechtsangelegenheit, in welcher die Hinterlegung erfolgt, bei einer Behörde anhängig ist, insbesondere auch die Bezeichnung der Sache und der Behörde.
c) Bezeichnung der etwa als Anlagen beigesügten Schriftstücke.____________________________
4. a) Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Person, an welche der Betrag ausgezahlt werden soll.
b) Etwaige sonstige Bemerkungen über die spätere Herauszahlung.
den ten..... Unterschrift
Erklärung, Formular A II. betreffend die Hinterlegung von Werthpapieren bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse zu Caffel.
1. Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Hinterlegers und, Falls die Hinterlegung in dessen Vertretung von einer anderen Person bewirkt wird, Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort dieser Person.
2. a) Bezeichnung der Werthpapiere nach Gat« tung, Kummer und Nennbetrag, sowie nach den etwaigen sonstigen Unterscheidungsmerkmalen, b) Falls mit den Wertpapieren die zu denselben gehörigen Talons oder Zins- oder Dividendenscheine hinterlegt werden, die hierauf bezüglichen Angaben.
c) Falls Talons oder Zins- oder Dividendenscheine zu Werthpapieren hinterlegt werden, welche bei der Kasse sich bereits in Verwahrung befinden, eine Bezugnahme auf die in Betreff der Werthpapiere selbst vorgelegte Erklärung.
Gesammtbetrag des Nennbetrages (in Ziffern und^Buchstaben)______________________________________
3.») Bestimmte Angabe der Veranlassung zurHinterlegung.
b) Sofern die Nechtsangelegenheit, in welcher die Hinterlegung erfolgt, bei einer Behörde anhängig ist, insbesondere auch die Bezeichnung der Sache und der Behörde,
c) Bezeichnung der etwa als Anlagen beigefügten Schriftstücke.__________________
H) Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Person, an welche die Werthpapiere herausgegeben werden sollen, b) Etwaige sonstige Bestimmungen über die spätere Herausgabe.
.....den ten.....18
Unterschrift
Nennbetrag Mark Pf.
Schätzungswerth.
Mark Pf.
Erklärung, Formular A III betreffend die Hinterlegung von Kostbarkeiten bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse zu Cassel.
1. Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Hinterlegers und Falls die Hinterlegung in dessen Vertretung von einer anderen Person bewirkt wird, Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort dieser Person.
2. Bezeichnung der Kostbarkeiten nach Gattung, I Stoff und Schätzungswert, sowie nach ben । etwaigen sonstigen Unterscheidungsmerkmalen und besonderen Eigenschaften.
(Der Schätzungswert ist durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen feststellen zu lassen, dessen Gutachten beizufügen ist. Andernfalls wird die Abschätzung durch die Hinterlegungskasse auf Kosten des Hinterlegers veranlaßt werden).
Gesammtbetrag des Schätzungswerthes
H) Bestimmte Angabe der Veranlassung zur Hinterlegung b) Sofern die Nechtsangelegenheit, in welcher die Hinterlegung erfolot, bei einer Behörde anhängig ist, insbesondere auch die Bezeichnung vermache und der Behörde, c) Bezeichnung der etwa als Anlagen beigefügten Schriftstücke.___________________________