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für den

«Kreis Zersfeld.

JN1 98. Sonnabend den 6. Dezember 1819.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition l Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Bei der, dem Plane gemäß, heute vor Notar und Zeugen fiatt- gefundenen . 69sien Serien-Ziedung des vormals kurhessfichen, bei dem Bankhause M. A. von Rothschild & Söhne zu Frankfurt a. M. aufgenommenen Staats-LotleriS'Antehens vom Jahre 1845 sind folgende 80 Serien-Nummern gezogen worden:

3, 81, 167, 282, 412, 418, 763, 803, 901, 909, 949, 1100, 1108, 1170, 1339, 1345, 1351, 1561, 1598, 1943, 2080, 2111, 2157,2167, 2177, 2195, 2431, 2516, 2552, 2604, 2671, 2694, 2725, 2736, 2750, 2832, 2896, 2920, 3016, 3076, 3093, 3175,

3193, 3195, 3257, 3356, 3373, 3750, 3844, 3847, 3865, 3891,

4094, 4095, 4120, 4306, 4318, 4322, 4355, 4385, 4774, 4796,

4823, 4862, 4918, 5069, 5080, 5106, 5344, 5418, 5525, 5875,

5908, 5977, 6007, 6425, 6550, 6593, 6660, 6692.

Wir bringen solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.

Cassel, den 1. December 1879.

Königliches Regierungs-Präsidium. von Brauchitsch.

Kreis Hers seid.

Hersfeld, den 29. November 1879.

Unter Hinweis auf die nachstehend abgedruckte Verfügung Königlicher Regierung vom 20. Mai er. (cfr. Kreisblatt 91 r. 47) werden die Herren Ortsvorstände des Kreises, in deren Gemeinden noch alle Feuerspritzen sich befinden, welche einen Cylinder von mindestens 100 mm Weite huben, hierdurch angewiesen, biS spätestens zum 31. Dezember k. I dem betreffenden Herrn Oder­brandmeister schriftlich anzuzeigen, daß die zu der Spritze gehörigen Schläuche mit dem s. g. Metz'schen Normalgewinde versehen sind.

Ich bemerke zugleich, daß ein solches mustermäßiges Gewinde dahier zur Ansicht bereit liegt, und daß die Feuerspritzensabrik von Joh. Klebe in Cassel diese Gewinde zum Preise von 7,50 Mark liefert.

Die Herren Oöerbrandmelster wollen mir demnächst über die allenthalbige Durchführung her bezüglichen Vorschrift Bericht erstatten. 7556. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

In Veranlassung eines Beschlusses des ersten Hessischen Feuerwehrtages in Hanau ist von uns durch Ausschreiben vom 28. August 1877 allgemein ange­ordnet worden, daß bei der Neubeschaffung von Feuerspritzen darauf Bedacht zu nehmen sei, daß Schläuche und Rohr mit dem sog. Metz'scheu Normalge­winde versehen seien. Diese Vorschrift scheint jedoch nicht überall beachtet worden zu sein.

Wir bestimmen daher, da es unzweifelhaft zu einer guten Feuerlöfchemrichtung gehört, auf der Brandstelle schadhafte Schläuche einer sonst tüchtigen Spritze alsbald durch dichte Schläuche einer anderen Spritze ersetzen zu können, daß alle Spritzen, welche einen Cylinder von »lindesten« 100 mm Weite haben, am Schlauch und Rohr mit dem sog. Metz' schen Normalgewinde versehen sein müssen.

Während neue Spritzen nur mit diesem Gewinde vergl. Reglement über die Prüfung neuer Feuerspritzen abgenommen werden dürfen, sind die Schläuche der betr. alten Spritzen bis zum 1. Januar 1881 mit diesem Ge­winde zu versehen.

Damit die vorbemerkte Vorschrift genau ausgesuhrt werden kann, wird dem Königlichen Landrathsamte eines jeden Kreises ein mustermäßiges Normalge­winde übersandt werden, nach welchem die neuen Gewinde herzustellen sind.

Cassel am 20. Mai 1879. _

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Reglement über die Anschaffung und Prüfung neuer Feuerspritzen. - Nach dem uns bekannt geworden, daß von kleineren Städten und Landgemeinden neue Feuerspritzen angeschafft worden sind, welche zum -cheil den örtlichen Ver-

Hältuiffen nicht entsprechen, zum Theil von mangelhafter Construction sind, so sehen wir uns im allgemeinen feuerpolizeilichen Interesse veranlaßt, Folgendes zu beschämen.

§ i. Die Beschaffung neuer Feuerspritzen Seitens der Landstädte und Landgemeinden hat nur nach Berathung mit bem Oberbrandmeister des Be­zirkes mit Zustimmung des Kreislandraths von einem bewährten Spritzen« fabrikanten zu erfolgen. Der letztere hat sich in dem Lieferungsvertrage zu verpflichten, die bestellte und gelieferte Spritze alsbald ohne Entschädigung zu- rückzunehmen, wenn sie bei der mit ihr vorzunehmenden Prüfung den gestellten Anforderungen nicht entspricht und deßhalb zur Abnahme nicht geeignet erscheint.

§. 2. Zur Prüfung neu anzuschaffender Gemeinde-Feuerspritzen ist von dem Äreislandrath, bezw. in dessen Auftrag von dem betr. Ortsvorstand eine Prüfungs-Commission, bestehend aus dem Oberbrandmeister des Bezirkes und zwei bis vier weiteren sachkundigen Feuerwehrmännern oder anderen sachkundigen Personen zu bestellen.

Die gedachte Commission hat nicht nur die Maschine, sondern auch das Wagen-Gestell einer genauen Untersuchung zu unterziehen, über dieselbe ein Protocoll aufzunehmen und Bescheinigung über den Ausfall der Prüfung bezw. über die Abnahme der Spritze zu ertheilen. Nur auf Grund dieses Attestes kann die gelieferte Spritze abgenommen werden.

£. 3. Für die Prüfung sind die nachfolgenden Vorschriften maßgebend:

1) Die Spritze muß in allen Theilen gut und dauerhaft gebaut sein, durch« laufende Vorderräder besitzen und leicht beweglich sein. Abprotzspritzen müssen aus Federn gebaut sein.

2) Die Druckhebel müssen aus Schmiedeeisen mit Versteifung (Verstärkung), der Wasserkasten aus Metall hergestellt sein.

3) Spritzen von 100 mm und größerer Cylinderweite müssen an den Aus­mündungen des Pumpwerkes für die Druckschläuche und bei der Verbindung der letzteren mit dem Metz'schen Normal-Gewinde versehen sein.

4) Spritzen von 115 mm und mehr Cylinderweite müßen 2 Ausmündungen mit Hahnenverschluß außerhalb des Wasserkastens haben. Die Verschlußhähne müssen mit einem Anschlag versehen sein, der nur eine Viertelsdrehung er« glicht.

5) Die Kolben müssen von Rothguß (Bronce) ohne jede Nachdichtung ge. fertigt und in die Cylinder sauber eingeschliffen sein.

6) Spritzen mit Saugvorrichtung müssen mit einem Windkessel für das Druckwerk und einem zweiten für das Saugwerk versehen sein.

7) Die Saugschläuche müssen konischen Verschluß .haben, die Seiher ab- schraubbar und die Löcher derselben gegen einströmenden Schmutz und gegen Verstopfung genügend geschützt sein.

8) Die Ventile müssen aufgeschliffen und so angebracht sein, daß sie ohne Zerlegung der Spritze, insbesondere ohne Entfernung der Kolben leicht heraus­genommen werden können.

9) Außer an den Windkesseln darf am Pumpwerk nichts gelöthet sein.

10) Jede Spritze muß mit der den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Anzahl Druckschläuchen bezw. Saugschläuchen, den erforderlichen Mundstücken, mit einer Laterne, einer Bremse und dem Requisitenkasten mit dem nöthigen Werkzeug versehen sein.

11) Der höchste Angriffspunkt der Druckstangen dürf nicht höher als 1,7 m und nicht tiefer als 0,5 m zu liegen kommen und die Differenz zwischen höchster und niedrigster Stellung darf nicht mehr als 1,1 m betragen.

12) Die Uebersetzung der Druckhebel soll nicht weniger als 1:4 und nicht mehr als 1:6 betragen und müssen die Druckhebel auf elastische Puffer aus« schlagen.

§. 4. Hat die äußere Untersuchung ergeben, daß die Spritze den vor- stehend gegebenen Vorschriften entfpredjenb gebaut ist und ist nach Oeffnung sämmtlicher Wasserablaßhähnchen (Schrauben) unter Einwirkung des Druckhebels alles Wasser aus den inneren Theilen der Spritze verschwunden, so wird nach- dem die Wasserhähne wieder geschlossen sind, zur eigentlichen Spritzenprobe (Saug-, Lust- und Wasserprobe) geschritten.

A. Die Saug probe wird angestellt:

a. mittelst des Vacuummeters.

Man bringt das Vaeuummeter an dem Eingang des SaugcanulS an stnd pumpt so lange bis die Ventile zu schlagen aushören. Der Zeiger des Vacuummeters muß alsdann wenigstens 40 cm zeigen und darf innerhalb 2 Minuten nicht unter 20 cm zurückgehen.

Hierdurch ist die Saugfähigkeit der Spritze bis zu einer Höhe von 5,5 m erwiesen.

b. ohne Vaeuummeter.

Diese Probe ist nur bei günstigem Terrain d. h. nur an solchen Stellen ausführbar, wo das Niveau des Wassers mindestens 5 m unter dem Spritzen«