KreisWblatt
für den
«Kreis ffersfelü.
Mittwoch den 10. Dezember
18»S
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
dititlidjes.
Kreis Hersfew.
Cassel, den 29. November 1879.
Unter Bezugnahme aus die Generalverfügung vom 30. October 1874,
C. II. W. 0 13638 , . „
----।—jj^j----, betreffend das an die Gemelnde-Angehörigen
auf Grund des Gesetzes vom 6. Juni 1873 abzugebende Loosholz, theilen wir den Königlichen Herrn Landräthen Folgendes mit.
Die nach §. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1873, betreffend die Verwerthung der Forstnutzungen (G. S. S. 350) von dem Ortsvorstande in Gemäßheit unserer Cirkular-Verfügung vom 16. April 1874, A. I. 3471, nach vorheriger Anhörung der einzelnen Loosholzempfänger, der Forstbehörde abzugebende Erklärung:
inwieweit die Gemeinde das für sie festgestellte Holzquantum für das nächste Jahr beziehen will,
ist von verbindlicher Kraft für die einzelnen Empfänger, welche sich für Annahme des bei der demnächstigen Vertheilung auf sie fallenden Holzes gegen den Ortsvorstand ausgesprochen haben; dieselben sind nicht befugt, nachträglich die Annahme des Holzes abzulehnen, sondern sie müssen es annehmen und tue Taxe dafür an die Gemeinde, welche nach §. 3 leg. eil. die Forstgelder bis zum 1. October an bte Forstkaffe einzuzahlen hat, entrichten, Rückgabe des Holzes an die Forstbehörde ist unzulässig. Nur die Holzantheile derjenigen, welche bis zur Vertheilung durch Todesfall oder Wegzug aus der Zahl der Holzempfänger ausgeschieden sind, können und muffen, sofern die nachträgliche Vertheilung derselben an die übrigen Holzempfänger unzulässig ist, weil schon Jeder das gesetzliche Maximum von 2 Klaftern oder Schock erhalten hat, der Forstbehörde zurückgegeben werden.
Hierzu wird noch bemerkt, daß die nach dem Schlußsätze des §. 2 Absatz 2 des bemerkten Gesetzes an die Unterlassung einer ausdrücklichen Erklärung des Ortsvorstands geknüpfte Folge, wonach das einer Gemeinde zuständige Holzfixum abgegeben und bezahlt werden müffe, einer deshalbigen ausdrücklichen Erklärung gleichzuachien ist und hierin keine Härte für dre Holzempsänger liegt, weil diese durch die, der Gemeinde Seitens der Forstbehörde zu machende, Mittheilung darüber, in welchen Forstorten das Brennholzfixum abgegeben werden soll in den Stand gesetzt sind, im Allgemeinen wenigstens die Sortimente, in welchen sie das Holz erhalten werden, in Erfahrung zu bringen und danach ihre Entscheidung über Annahme oder Ablehnung zu treffen. Uebrigens sind auch die Königlichen Oberförster angewiesen worden, den Holzempfängern auf etwaige Anfragen nach den Sortimenten entsprechende Auskunft zu ertheilen.
Die Königlichen Herrn Landräthe werden veranlaßt, den sämmtlichen Ortsvorständen der Landgemeinden, wie auch der betreffenden Stadtgemeinden Ihres Kreises von dieser Verfügung Kenntniß zu geben.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
A. 1. 13847. Kühn e.
An die Königlichen Landräthe excl. Gersfeld.
Wird den Herren Ortsvorständen der Stadt- und Landgemeinden des Kreises zur Kenntnißnahme und Beachtung mitgetheilt.
Hersfeld, am 9. Dezember 1879.
13266. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Verzinsung und Amortisirung des zum Bau des Landkrankenhauses aufgenommenen Darlehns für das Jahr 1879 eine Kreissteuer im Betrage von 2880 Mark ausgeschrieben.
Den Herren Ortsvorständen des hiesigen Kreises werden in den nächsten Tagen Nachmeisungen der auf die rc. Gemeinden repartirten Quoten zugehen und wollen dieselben dafür Sorge tragen, daß die Beträge alsbald und spätestens bis zum 20. Dezember d. J. an den Rechuungsführer der Kreiskasse, Herrn Waisenhausverwalter Adams, bal)ier eingezahlt werden.
Hersfeld, am 8. December 1879.
13283. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Gefunden: 1) eine Pferdedecke, 2) eine Düngergabel, 3) eine Cigarrenspitze. — Meldung der Eigenthümer bei dem Ortsvorstand zu Beiershausen.
Berlin W., 10. Dezember 1879. Bekanntmachn y,g.
Die Weihnachtssendungen betreffend.
Das General-Postamt richtet auch in diesem Jahre an das Publikum in dessen eigenem Interesse das Ersuchen, mit den Weih, nachtsversendungen bald zu beginnen, damit sich die Packetmassen nicht in den letzten Tagen v»r dem Feste zusammendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in der Beförderung leidet.
Dre Packete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Pappkasten, schwache Schachteln und Cigarrenklsten sind nicht zu benutzen. Die Ausschrift der Packete muß deutlich, vollständig und haltbar hergestellt sein. Wenn zu der Verpackung dunkelfarbiges Material verwendet wird, dann empfiehlt es sich, die Ausschrift auf einem der ganzen Fläche nach fest aufgeklebten Stück weißen Papiers anzu- dringen. Am zweckmäßigsten werden auf solchem Papier gedruckte Aufschristen benutzt. Formulare zu Packetadreffen sind wegen ihre- geringen Umfangs zur Verwendung als Packetaufschriften im Allgemeinen nicht geeignet. Der Name des Bestimmungsorts muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packetaufschrift muß sämmtliche Angaben der Begleitadresse enthalten, zutreffenden Falls also ben Frankovermerk, den Nachnahmebetrag nebst Namen und Wohnort des Absenders, den Vermerk der Eilbestellung u. f. w., damit im Falle des Verlustes der Packetadreffe das Packet auch ohne dieselbe dem Empfänger ausgehändigt werden kann. Auf Packeten nach größeren Orten ist thunlichst die Wohnung des Empfängers, auf Packeten nach Berlin auch der Buchstabe des Postbezirks (C., N., SO. u. s. m.) anzugeben. Zur Beschleunigung des Betriebes trägt es wesentlich bei, wenn die Packete frankirt aufgeliefert werden. DaS Porto beträgt für Packele ohne angegebenen Werth bis zum Gewicht von 5 Kilogramm: 25 Pfg. auf Entfernungen bis 10 Meilen, 50 Pfg. auf weitere Entfernungen.
Kaiserliches General-Postamt. Wiebe.
Berlin W., 4. Dezember 1879.
Postanweisungen nach Italien.
Zur Vermeidung von Verzögerungen bei Uebermittelung der Postanweisungen aus Deutschland nach Italien wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß in den Postanweisungen die aus- zuzahlenden Beträge in der Franke »Währung angegeben werden müssen, und die wörtliche Wiedergabe der Beträge mit lateinischen Schliftzeichen zu erfolgen hat.
Kaiserliches General-Postamt. Wiebe.
In Gemäsheit Beschlusses der kreisständischen Versammlung vom 17. März 1869 bezw. vom 23. Juni 1873 wird hiermit zur