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«Kreis gerssesö.

Nr. 5. Sonnabend den 17. Januar 1880.

Da-KreiSblatt" erscheint wöchentlich zweunal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.

Amtliches.

Pilizti-Vtrsrdnung. Auf Grund des §.11 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung vom 20. Septeniber 1867 verordnen wir unter Bezugnahme auf unsere Polizei-Verordnung vom 29. Sep­tember 1877, den Dienst der Pflichtfeuerwehren betreffend, Amts­blatt 1877 S. 329 für den Umfang des Regierungsbezirks, was folgt: G '

§. 1. Bei Wahrnehmung eines auswärtige-st Brandes hat die Äbfendung der im §. 6 des Regierungs-Ausschreibens vom 23. August 1875 vorgeschriebenen Hülfe Spritze mit der erforderlichen Mannschaft von den zum Feuerwehrbezirk des Brandortes gehörigen Ortschaften sofort, ohne eine Aufforderung von dem Brandorte ab- zuwarten, zu erfolgen.

Die Absendung der Hülse ordnet der Ortsbrandmeister, in zweifelhaften Fällen unter Zustimmung des Ortsvorstandes an.

§. 2. Von außerhalb des Feuerwehrbe-i-ks. jedoch innerhalb eines Umkreises von 7,5 km von dem Brandorte gelegenen Ort­schaften ist die Hülfe, ohne die Aufforderung durch Feuerboten von dem Brandorte abzuwarten, von dem Orlsbrandmeister unter Zu­stimmung des Ortsvorstandes ebenfalls sofort abzusenden, wenn ein starker Brand wahrgenommen mirb und die Ortschaft, in welcher derselbe ausgebrochen ist, mit Bestimmtheit erkannt werden kann.

§. 3. Der Ortsvorstand des Brandortes hat, sofern die Löschung des Brandes nach dem Urtheile des Orlsbrandmeisters durch dre OrtSfeuerwehr nicht ohne besondere Schwierigkeit bewirkt werden kann, auswärtige Feuerwehren nach Bedürfniß durch den Telegraph oder durch Feuerboten Feuerleiter zu requinren und. gleich­zeitig dem Oberbrandmeister des Bezirkes, sowie dem Kreislandruth Bezirksamtmann von dem Brandausbruch Nachricht zu geben.

Die Feuerboten Feuerreiter, welche von dem Ortsvor­stand mit einer Legitimation (Schild) sowie mit genauer Jnstruction bezüglich der zu bestellenden Hülfe zu versehen sind, haben in der Regel nur die Feuerwehren der zunächst gelegenen Ortschaften zu re- quiriren. Die Requisition werterer Feuerwehren erfolgt nach Maß­gabe der den Feuerboten des Brandortes ertheilten Jnstruction durch die Ortsvorstände der Nachbarorte und zwar von Ort zu Ort, jedoch nicht über eine Entfernung von 10 km vom Brandorte hinaus.

Absageboten sind, sobald die Gefahr der Weiterverbreitung des Feuers nach dem Urtheile des Commandos der Feuerwehr beseitigt erscheint, von der OrtSbehörde des Brandortes den von den Feuer­boten requirirten Feuerwehren mit der Aufforderung zur Rückkehr entgegen zu senden. Um den zur Hülfe eilenden Spritzen zu begeg­nen, haben die Absageboten stets die Fahrwege zu benutzen.

§. 4. Die Führer der von auswärts an dem Brandorte ein» treffenden Spritzen haben mit diesen und ihren Mannschaften auf der Ort-straße in der Nähe der Brandstelle, oder auf der ihnen be­sonders bezeichneten Stelle Halt zu machen, um vorerst bei dem die Feuerlöschung leitenden Commandeur d. i. dem Oderbranomeister bezw. dem Ortsbrandmeister sich zu melden und dessen Befehle ent­gegen zu nehmen. Die von diesem ertheilten Befehle sind von allen AbtheilungS-Commandanten und Führern, sowie von den denselben untergebenen Mannschaften genau zu befolgen. Nur in Eil- und Nothfällen haben die Führer nach eigenem Ermessen zu handeln, dem Commandeur aber von dem Unternommenen alsbald Meldung zu machen.

§. 5. Jeder Führer hat die ihm untergebene Mannschaft zu­sammen zu halten und mit derselben die Brandstätte nicht eher zu verlassen, als bis ihm hierzu die Erlaubniß von dem Commandeur ertheilt ist.

Geistige Getränke dürfen nur mit Gestaltung des Ortsvor- standes nach zuvor eingeholter Zustimmung des Commandeurs an die Mannschaft verabreicht werden.

Die Ortspolizeibehörde ist berechtigt, Wirthshäuser und Schank- stätten während der Brandlöschung zu schließen, bezw. das Verab­reichen von geistigen Getränken seitens der Wirthe unb Ausschänker bei Strafe zu untersagen.

§. 6. Die durch den Ueberlanddienst b. i. durch den Trans­port von Spritzen und Mannschaften entstehenden Kosten haben in der Regel die Hülfe sendenden Gemeinden zu tragen und auch für die Zurückschaffung der Spritzen und Wagen zu sorgen.

§. 7. Ortsvorstände, welche den ihnen in dieser Polizei-Ver­ordnung auferlegten Pflichten nicht genügen, werden von der ihnen vorgesetzten Dienstbehörde mit Ordnungsstrafen belegt.

§. 8. Die Orlsbrandmeister, welche die erforderliche Hülfe der Vorschrift in den §§. 1 u. 2 entsprechend nicht absenden, sowie die Führer und Mannschaften, welche dem Befehle zum Abrücken nicht nachkommen, werden mit Geldstrafe von 1 30 Mark, hülfsweise mit entsprechender Haft bestraft.

Gleiche Strafe trifft die Führer und Abtheilungscommandanten sowie die einzelnen Feuerwehrmänner, welche den ihnen ertheilten Befehlen vergl. §. 4 u. 5 keine Folge leisten.

Die Absageboten §. 3, welche die gewöhnlichen Fahrwege nicht benutzen, werden mit Geldstrafe von 110 Mark, die Wirthe und Ausschänker, welche dem ortspolizeilichen VerboteZzuwider vergl. §. 5 geistige Getränke während der Brandlöschung verab­reichen, mit 530 Mark, hülfsweise mit entsprechender Haft bestraft.

§. 9. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver­kündigung im Amtsblatt in Kraft.

Cassel, am 10. Januar 1880.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Kreis Hersfetr.

Hersfeld, am 16. Januar 1880.

Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter der Kreises fordere ich auf, bis zum 1. k. Mts. diejenigen Kinder, welche in der betref­fenden Gemeinde resp. GutSbezirke nicht geboren, aber in dieselbe mit ihren Eltern oder sonst wie ungeimpft übergezogen sind, in Gemäßheit der Bestimmung im §. 8 des Reglements vom 4. März 1875 (Nr. 15 des Amtsblattes von 1875) mittels besonderer Ver­zeichnisse nach dem durch Beschluß des Bundesrathes vom 5. Sep­tember 1878 vorgeschriebenen, im Amtsblatt pro 1878, Seite 315 und 316 abgedruckten Formulare V. und eventuell VI. zu meiner Kenntniß zu bringen.

Gleichzeitig veranlasse ich Die Herren Bürgermeister, in deren Polizeiverwaltungsbezirken sich Königliche Standesämter befinden, denselben mitzutheilen, daß ich das Formularpapier zu den nach dem Reichsgesetze vom 8. April 1874 über die Ausführung der öffentlichen Schutzpockenimpfung vorgeschriebenen Jinpflisten zur Eintragung der im Jahre 1879 geborenen und noch am Leben befindlichen Kindern demnächst zusenden werde und dann die Rücksendung innerhalb 14 Tagen erwarte.

Sodann veranlasse ich auch die Herren Bürgermeister, in deren Bezirken Königliche Localschulinspectoren wohnen, diesen Herren mit- zutheilen, daß ich denselben die nöthige Bogenzahl Formularpapier zu den nicht in duplo aufzustellenden, aber für sie Impfung und Revaccination getrennt zu haltenden Listen:

1) über diejenigen Zöglinge der ihnen untergebenen öffentlichen Lehranstalten oder Privatschulen, welche in diesem Jahre daS zwölfte Lebensjahr zurücklegen werden und