für den
Areis üerssesö.
Nr. 10.
Mittwoch den 4. Februar
1880
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei ,n*4<^t,n komm* der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Kreis Hers selb.
Cassel, den 19. Januar 1880.
Nach der Lettens des Herrn Reichskanzlers unter dem 30. December v. I. erlassenen Bekanntmachung ist auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 der Betrag der für Die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1880 auf 85 Pfg. für die volle Tageskost pro Mann und Tag festgesetzt worden.
Demgemäß beträgt das tarifmäßige Marschgeld für die Mann« schaften der Reserve und Landwehr sowie Dispositions-Urlauber ohne Rücksicht auf den Zweck der Wiedereinberufung:
a) für den Marsch zum Stabsquartier des Landwehrbataillons bezw. zu einem anderen Sammelorte sowie
b) für den Marsch direct zum Linientruppenthril für jeden Marsch- und Ruhetag und zwar:
1) für Gemeine, Gefreite und Spielleute 971 Markpf. ind. des 12$ Markpf. betragenden
Löhnungsrestes. K
2) Sergeanten incl. Vicefeldwebel, Vice-
Wachtmeister, Feuerwerker 2r und 3c Klasse, Unteroffiziere, Bombardiere, Ober-Pioniere, Trompeter, Hoboisten, Kurschmiede........I Mark 12zMarkpf.
incl. des 27| Markpf. betragenden Löhnungsrestes.
3) Oberfeuerwerker, Feldwebel, Wachtmeister, Obermeister, Feuerwerker ir Klasse, Portepeefähnriche, Roßärzte I Mark 42z Markpf. incl. des 57z Markpf. betragenden Löhnungsrestes.
Die Rekruten sowie dreijährige oder vierjährige Freiwillige erhalten für den Marsch zum Stabsquartiere des Landwehlbataillons oder zu einem anderen, in der Gestellungs- Ordre rc. als Sammelpunkt bezeichneten Orte, ein Meilengeld von l2z Markpf. pro Meile.
Wir weisen die Königliche Steuerkasse an, hiernach bei Auszahlung von Marsch-Competenzen für das Jahr 1880 zu verfahren. An die sämmtlichen Königlichen Steuerkassen des Regierungs-Bezirks.
Abschrift zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Kühne.
J. A. II. Nr. 697.
An die sämmtlichen Königlichen Landräthe rc.
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Wird den Herren Ortsvorständen rc. des Kreises zur Kenntruß- nahme und Beachtung mttgetheill.
Hersfeld, am 30. Januar 1880.
947, Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Der Communallandtag des Regierungsbezirks Gaffel hat in seiner Plenar-Sitzung vom 10. Dezember v. I. beschlossen,
unter Nichtanerkennung einer Verpflichtung, an den Wasserbauten sich zu betheiligen, doch den Verwaltungsausschutz zu ermächtigen, aus Mitteln des Landes -Melioratronsfonds bedürftigen Gemeinden Unterstützungen zu den ihnen nach
Maßgabe der Kurhessischen Wasserbau-Ordnung vom 31. Dezember 1824 obliegenden Wasserbauten zu gewähren, zu gleicher Zeit aber an die hohe Staats-Regierung das Ersuchen zu stellen, die gesetzlichen Vorschriften über Ab- räumung der Ufer rc. an den Flüssen und Bächen regelmäßig den Verpflichteten einzuschärsen.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises werden daher, in Gemäß- heit höherer Verfügung, hiervon benachrichtigt und zugleich, unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben vom 28. September 1877 Nr. 9538 (Kreisblatt Nr. 78), auf die Bestimmungen des §. 2 der Kur- hessischen Wasserbau-Ordnung vom 31. Dezember 1824 wiederholt aufmerksam gemacht. Hiernach sind die Gemeinden verpflichtet:
1) alle Wasserbauten zum Schutze des Ortes sowie der öffentlichen Plätze und Wege oder sonst zum beßten der Gesammtheit,
2) die Reinigung des Flußbettes von den darin liegenden nachtheiligen Gegenständen, sowie die Wegnahme der durch Fluthen veranlaßten Kiesbänke und Anflüsse,
3) die Abstechung und Abrundung vorspringender schädlichen Spitzen an den Ufern,
4) die zur Regelung des Wafferlaufs erforderlichen Durchstiche und Vorbauten an Bächen, sowie an nicht schiff- oder flößbaren Flüssen,
5) den Bau solcher Uferdämme und anderer Schutzwerke, bei welchen die nächsten unmittelbaren oder mittelbaren Anlieger nicht ausschließlich betheiligt sind, auszuführen; gleichzeitig sind die Anlieger verbunden, nach Maßgabe des §. 1 1. c. die Ufer der Flüsse und Bäche, wo dies nöthig, abzu- räumen und in gutem Zustande zu erhalten.
Hersfeld, am 2. Februar 1880.
142. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Der Tagelöhner J o h a n n e s S i p p e l von Stärklos, 25 Jahre alt, hat um Ertheilung eines Reisepasses nach Amerika nachgesucht.
Hersfeld, am 2. Februar 1880.
1139. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Zur Besichtigung derjenigen Stuten des Kreises Hersfeld, welche im Jahre 1880 von den Königlichen Landbeschälern gedeckt werden sollen, sind Seitens des commissarischen Kreisthierarzts Herrn Wenderhold zu Rotenburg folgende Termine anberaumt worden:
Montag den 9. Februar c. Vormittags 11 Uhr in Niederaula, denselben Tag Nachmittags 3 Uhr in Hersfeld (Gasthaus zum Stern), Dienstag den 10. Februar c. Vormittags l l Uhr in Friedewald, denselben Tag Nachmittags 2 Uhr in Schenklengsfeld.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben diese Termine alsbald auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen und namentlich zur Kenntniß der betreffenden Stutenbesitzer ihrer Gemeinden rc. zu bringen.
Hersfeld, am 4. Februar 1880.
1271. Der Königliche Landrat^Freiherr von Broich^
Zugelaufen: dem Schreiner Jacob Lmgner zu Heringen sein Pünscherhund, männlichen Geschlechts, von weiß-gelblicher Farbe, mit kleiner weißer Blesse und etwas langer Ruthe. Der Eigenthümer kann denselben gegen Erstattung der Futterkasten bei rc. Lingner in Empfang nehmen.
Tagesbegebenheiten.
AuS H-ffen-Nassau.
ß Hers seid, 4. Februar. Am Sonnabend hielt die hiesige