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für den

«Kreis flersfesb.

Nr. 11. Sonnabend den 7. Februar 1880.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei ben Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg, berechnet.

Amtliches.

Kreis Hersfelo.

Hersfeld, den 6. Februar 1880.

Zufolge ButtdOrathsbeschlusses findet auch für das Jahr 1879 in sämmtlichen deutschen Staale« eine allgemeine Ermittelung des Ernteertrages statt, die den Zweck hat, durch Umfrage in den einzelnen Gemeinden möglichst zuverlässige Nachweise über die im Jahre 1 87 9 wirklich ge erntete Menge der verschiedenen Bodenprodukle zu gewinnen.

Es werden demgemäß den Herren Bürgermeistern und Ortsver- waltern des Kreises in den nächsten Tagen je 2 Erhebungsfor­mulare (B) zugehen, welche beide übereinsünunend nach Maßgabe der dem Formulare vorgedruckten Anleitung Ihrerseits auszusüllen sind. Bis spätestens zum I. t. Mt s. muß das eine Exemplar des Formulars, mit Datum und Unterschrift des betreffenden Orts­vorstandes versehen, mir wieder eingereicht fej.n, während das andere Exemplar in der Gemeinde-Repositur sorgfältig aufzubewahren ist.

Sofern bei Ermittelung der Ernteerträge die Mitwirkung beson- derer Schätzungs-Commissionen als nothwendig erachtet werden sollte, ist mit deren Bildung, hinsichtlich welcher ich auf meine Ver­fügung vom I. Juni 1878 im Kreisblatt Nr. 45 Hinweise, sofort vorzugehen; im Uebrigen nehme ich Bezug auf den Inhalt der im Kreisblatt Nr. 45 vom Jahre 1878 abgedruckten Ansprache des Königlichen statistischen Bureaus über Wesen und Bedeutung der Ermittelung der landnurthschaftlichen Bodennutzung und des Ernte- ertrages, und erwarte in Anbetracht des darin bargelegten Zweckes und der Wichtigkeit der bezüglichen Ermittelung, daß die Herren Ortsvorstände diese Sache mit der erforderlichen Gründlichkeit und Sorgfalt erledigen werden.

1326. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Aufforderung.

Der Reservist der Garde - Infanterie, Semeiner Heinrich Limberger, geboren den 13. Juli 1852 zu Hersfeld, Kreis Hersfeld, Standes Tuchmacher, in den Dienst getreten am 10. No­vember 1873 als Ersatz-Nekrut bei der 8. Compagnie, 4. Garde- Grenadier-Regiments, entzieht sich der Controle und wird daher hier­mit aufgefordert, sich bis zum 5. Mai dieses Jahres entweder bei dem unterzeichneten oder einem andern Bezicks-Commando des deutschen Reiches zu gestellen, widrigenfalls das gerichtliche Ver­fahren gegen Denselben eingeleitet werden wird.

Euptn, den 5. Februar 1880.

Landwehr-Bezirks-Commando.

Nachrichten in Betreff der Annahme und Einstellung von Mannschaften der Landbevölkerung alt Freiwillige bei der Kaiserlichen Marine.

A. Im Allgemeinen.

Die Kaiserliche Marine ergänzt sich, soweit als angängig, aus Mannschaften der seemännischen Bevölkerung; es werden Freiwillige der Landbevölkerung nur zur Aushülse unter den nachfolgend sub B., C., D. und E. ausgeführten Be- dingungen eingestellt

Die Einstellung drei- und vierjährig Freiwilliger der Landbevölkerung findet zwischen dem'vollendeten 17. Lebensiahre und dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, statt und ist nur dann zulässig, wenn der Freiwillige körperlich brauchbar be­funden wird und sich zu einer aktiven drei- resp, vierjährigen Dienstzeit verpflichtet.

Die qu. Einstellungen liegen lediglich in der Besugiliß der Marinetheile, Unb sind die bezüglichen Anmeldungen dorthin zu richten.

Die Marinetheile, an welche solche Anmeldungen direkt zu richten sind, sind folgende:

1) das Kaiserliche Kommando der 1. Matrosen-Division in Kiel,

2) das Kaiserliche Kommando der I. Werft-Division in Kiel,

3) das Kaiserliche Kommando des See-Bataillons in Kiel,

4) das Kaiserliche Kommando der Matrosen-Artillerie-Abtheilung in Friedrichsort bei Kiel,

5) das Kaiserliche Kommando der 2. Matrosen-Division in Wilhelmshaven, 6) das Kaiserliche Kommando der 2. Werft-Division in Wilhelmshaven, 7) das Kaiserliche Kommando der Matrosen-Artillerie-Abtheilung in Wilhelmshaven.

Die endgültige Entscheidung über die körperliche Brauchbarkeit des Frei­willigen hängt von dem Urtheile des betreffenden Marine-ArzteS ab, welcher vor der Einstellung die Untersuchung vornimmt. Es liegt daher im Interesse des sich Meldenden selbst, sich schon vorher in seinem Aufenthaltsorte in Be» tresf feiner Brauchbarkeit zum Dienste für die Kaiserliche Marine untersuchen zu lassen. Drei- und vierjährig Freiwillige erhalten von dem gewählten Marine­theile nur in dem Falle für die zurückgelegte Reise zum Stationsorte desselben Marschkompetenzen gezahlt, wenn ihre Einstellung thatsächlich im Anschluß an die Meldung erfolgt.

Wenn keine Vakanzen vorhanden sind oder drei- und vierjährige Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht sofort eingestellt werden dürfen, so steht den Marinetheilen für den Fall, daß Aussicht auf Bedarf vorhanden ist, frei, die Freiwilligen anzunehmen und dieselben nach Ertheilung eines An­nahme-Scheines gegen Abnahme des Meldescheines bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath zu beurlauben.

Diese Freiwilligen gehören bis zu ihrer Einstellung zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes. Sie stehen unter der Kontrole des randwehr-Bezirks- Kommandos desjenigen Ortes, nach welchem sie beurlaubt sind, werden durch den Marinetheil dorthin überwiesen und durch Vermittelung dieses Landwehr- Bezirks-Kommandos einbeordert. (§ 84 ad 3 und 4 der Ersatz-Ordnung.)

Die auf Grund eines Annahme-Scheines einbeorderten drei- resp, vier­jährig Freiwilligen werden wie einbeorderte Rekruten betreffs der ihnen zu ge­währenden Kompetenzen behandelt.

B. Einstellung von vierjährig Freiwilligen der Landbe­völkerung bei den Matrojen-Divisionen.

Außer Seeleuten von Beruf können bei den Matrosen-Divisionen Leute der Landbevölkerung eingestellt werden, sofern der Etat durch die Ersteren nicht bereits gedeckt ist.

Wer in dem sub A. angeführten Lebensalter als vierjährig Freiwilliger eintreten will, hat die Erlaubniß zur Meldung bei einer Matrosen-Division bei dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission seines Aufenthaltsortes nachzusuchen.

Dem Civil-Vorsitzenden, welcher event, seine Erlaubniß durch Ertheilung eines Meldescheines giebt, sind bei der Nachsuchung hierzu folgende Papiere vorzulegen:

a. die Einwillung des Vaters oder des Vormundes,

b. eine Bescheinigung der Ortspolizei, daß der zum freiwilligen Dienste sich Meldende durch Civil-Verhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat.

Diesen Meldeschein, welcher aus vierjährige Dienstzeit lauten muß, hat der Betreffende an das Kaiserliche Kommando der l. Matrosen-Division in Kiel, oder an das der 2. Matrosen-Division in Wilhelmshaven entweder brieflich, mit einer kurzen Lebensbeschreibung, worin speziell Größe und Brustumfang anzugeben sind, sowie unter Beifügung sämmtlicher Schul-, Lehr- und sonstigen Zeugnisse einzusenden, oder falls er dazu Gelegenheit hat persönlich ab« zugeben und den Bescheid daraus abzuwarten.

Die Einstellungen finden jährlich in der Regel 2 Mal statt. Die Termine sind bei den vorgenannten Kommandos in Erfahrung zu bringen, und ist es erforderlich, daß die Anmeldungen hierzu mehrere Wochen zuvor geschehen.

Die aktive Dienstzeit des vierjährig Freiwilligen beginnt mit dem Tage des Diensteintriltes. Das erste der vier Dienstjahre wird auf die seemännische Ausbildung gerechnet, jedoch kommen dieselben aus die gesetzliche Dienstver­pflichtung derart in Anrechnung, daß der Freiwillige nur drei statt vier Jahre in der Reserve zu dienen hat.

C. Einstellung von ein- und dreijährig Freiwilligen der Landbevölkerung bei den Werft-Divisionen.

Bei den Werst-Divisionen können ein- und dreijährig Freiwillige für die Maschinisten-, Heizer- und Handwerker-Laufbahn eingestellt werden. Sofern einjährig-freiwillige Maschinisten-Applikanten in den Etat der Werft-Divisionen