AMS
für den
«Kreis jjersseCb.
Nr. 17. Sonnabend den 28. Februar 1880.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Der Herr Minister des Innern hat unter dem 6. b. M. dem Konnte für den Kasseler Pferdemarkt gestaltet, in Verbindung mit dem in diesem Jahre hierselbst abzuhaltenden Pserdemarkte eine öffentliche Verloosung von Pferden, Equipagen ic. zu verunstalten und die betreffenden Loose im ganzen Bereiche der Monarchie abzusetzen.
Caffel, am 12. Februar 1880.
Der Ober-Präsident, v. Ende.
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, den 27. Februar 1880.
In Verfolg meiner Verfügung vom 17. Juli 1876 im Kreisblatt Nr. 58, betreffend die alljährlich bis zum 15. Januar zu bewirkende Einreichung einer Uebersicht der im abgelaufenen Jahre errichteten Ortsstatuten über die Bildung. von eingeschriebenen Hülfskassen für gewerbliche Hülfsarbeiter, bestimme ich hierdurch, daß Seitens derjenigen Ortsvorstände, in deren Verwaltungsbezirken derartige Statuten nicht erlassen worden sind, eine deSbezügliche Anzeige nicht zu erstatten ist.
2124. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 27. Februar 1880.
Der Herr Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten hat durch Erlaß vom 21. Januar d. I. Nr. 3. U. IL angeorbnet, daß in sämmtlichen preußischen Schulen vom Beginn des Schuljahres 1880|81 ab als Norm für den ortographischen Unterricht und für die in den schriftlichen Arbeiten der Schüler einzuhaltende Ortho- graphie die nachstehend bezeichnete Schrift:
„Regeln und Wörterverzeichniß für die deutsche Rechtschreibung zum Gebrauch in den preußischen Schulen, herausgegeben im Auftrage des Königlichen Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizlnal-Angelegenheiten. Berlin, Weivmann'sche Buchhandlung. Ladenpreis des gebundenen Exemplars 0,15 M." in Gebrauch genommen werde.
Demgemäß werden die Herren Ortsvorstände des Kreises angewiesen, für einen jeden Lehrer Ihrer Gemeinde ein Exemplar des Regelbuches, welches durch die Hoehl'sche Buchhandlung dahier bezogen werden kann, sowie auch einige fernere Exemplare für arme Schulkinder aus Gemeindemitteln anzuschaffen.
1787. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 26. Februar 1880.
Nachdem die nachstehend verzeichneten Personen als Schieds- mä nner bestätigt, und vom Königlichen Amtsgerichte zuFnedemald nunmehr vereinigt worden sind, werden die Herren Orlsvorstände der betreffenden Gemeinden angewiesen, dieselben auf
Freitag den 5. März d. I. Morgens 10 Uhr zur Empfangnahme des Schtedsmanns-Piolokollbuches und des Dienstsiegels vorzuladen, bezw. selbst im Geschästslocale Königlichen Landrathsamtes Datier zu erscheinen.
1) Bürgermeister Höll zu Friedewald.
2) Johannes Volkenand zu Bengendorf.
3) Adam Heiner zu Gethsemane.
4) Bürgermeister Pfromm zu Harnrode.
5) Bürgermeister Ebmer zu Heimboldshausen.
6) Bürgermeister Sippel zu Herfa.
7) Bürgermeister Gebühr zu Heringen.
8) Ausschußvorsteher George Stein zu Kleinensee.
9) Bürgermeister Malkomes zu Lautenhausen.
10) Landwirth Valentin Schütrumpf zu Leimbach.
11) Landwirth Heinrich Brod zu Lengers.
12) Bürgermeister Trieschmann zu Wibdershausen.
2086. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
- ^^10, den 26. Februar 1880.
Diejenigen Herren Ortsvorstände des Kreises, welche noch mit Einsendung der Rekrutirungs-Stammrolle nebst der pfarramtlichen Geburtsliste vom Geburtsjahr 1 863 im Rückstand sind, werden an Erledigung der Sache mit Frist bis zum 8. März b. J. erinnert.
2110. Der Königliche Landrath.
I. V.: Heeg, Kreissecretair.
Berlin W., 22. Februar 1880.
Zollvorschriften für Waffen« und Tabacksendungen, welche im Durchgang durch Oesterreich-Ungarn mit der Post befördert werden sollen.
In Folge von Beschwerden des Ä. K. Oesterreichischen Handelsministeriums nimmt das General-Postamt Veranlassung, wiederholt darauf aufmerksam zu machen, daß alle Waffensendungen, welche mit der Post im Durchgang durch Oesterreich-Ungarn befördert werden sollen, von einem Waffengeleitschein derjenigen K. K. Oesterreichischen Bezirkshauptmannschaft begleitet sein müssen, in deren Sprengel die Oesterreichische Eingangsstation belegen ist. Im Weiteren müssen sämmtlichen Tabacksendungen nach Italien bei der Postbeförderung über Oesterreich-Ungarn Durchsuhrbeuulligungen des K. K. Oesterreichischen Finanzministeriums in Wien beigegeben sein. Sendungen der gedachten Art, zu welchen die obigen Begleitpapiere fehlen, werden zur Postbeförderung nicht ferner angenommen werden.
Kaiserliches General-Postamt. Wiebe.
136^ Auf Grund des §. 12 des R-ichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die von W. Jacobs zu Wien, I. Schotten- ring 6, gedruckte und im Vertage von Bloch und Hasbach ebendaselbst, Kärnthner- straße ' 38, in diesem Jahre erschienene nicht-periodische Druckschrift: „Der Einfluß der Volksvermehrung auf den Fortschritt der Gesellschaft von Karl Kautsky," nach §. 11 des gedachten Gefetzes durch die unterzeichnete Landes- Polizeibehörde verboten worden ist. Berlin den 17. Februar 1880.
Königliches Polizei-Präsidium. von Madai.
137. Die im Druck und Verlag der Schlesischen Volksbuchhandlung (B. Zimmer und Co.) hierselbst erschienene nicht-periodische Druckschrift:
„Etwas mehr Licht über die Ursachen des Nothstandes in Obcrschlesicn von Julius Kraeker in Breslau"
wird auf Grund der §§. 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. October 1878 hierdurch verboten.
Breslau den 19. Februar 1880.
Königliche Regierung, Abth. des Innern. Sack.
138. Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht, daß die von Friedrich Wilhelm Koennecke verfaßte, im Verlage der G. Müller'schen Druckerei hierselbst erschienene Druckschrift: „Auferstehungsruf zum 18. März 1880" nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landes-Polizeibehörde verboten worden ist.
Hamburg den 18. Februar 1880.
Die Polizei-Behörde. Senator Kunhardt.
Hersfeld, den 26. Februar 1880.
Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter hiesigen Bezirks haben Folgendes in den betreffenden Gemeinden auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen:
1. die Erhebung der Branvsteuer für das Jahr 1880, welche von 300 Mark — 100 Thaler — Versicherungskapital — 50 Pfg. beträgt, soll in den Lokal-Steuererhebungsterminen pro März d. I. erfolgen,
2. statt der seither erhobenen Gebäudesteuer wird, in Folge neuer