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Sonnabend den 20. März

1880.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei >der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg, berechnet.

Amtliches.

Kreis Hersselr.

Hersfeld, am 18. März 1880.

Der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal- Angelegenheiten zu Berlin hat durch Cirkular-Erlaß vom 19. Dezem­ber 1878 bestimmt, daß künftig dei'm Auftreten von Fleck­typhus (typhus exanthematicus) u. Ä. genau festgestellt werden soll,

1) ob etwa eine Einschleppung des Contagiums durch fremde, aus inficirten Gegenden zugereiste Personen nachweisbar ist, eventuell an welchem Orte dieselben, zuletzt verweilt haben, oder ob

2) die Krankheit durch die Bewohner eines bestimmten Hauses von außen eingeführt ist, und

3) ob mehr Grund zu der Annahme vorliegt, daß die ungünstigen Gesundheits-Verhältnisse an Ort und Stelle der Ersterkrankten der Ausbildung und Verbreitung der Krankheit Vorschub geleistet haben.

Unter Bezugnahme auf die, auch durch Nr. 98 des Kreisblatts

pro 1877 veröffentlichte Polizei-Verordnung Königlicher Regierung zu Caffel vom 30. November 1877, nach welcher den Aerzten für Flecktyphus (typhus exanthematicus) die Anzeigepflicht an die Ortspolizsidehörve obliegt, werden daher die Ortspolizeibehörden des Kreises hierdurch in Gemäßheit höherer Verfügung angewiesen, von jedem derartigen zu ihrer Kenntniß gelaugten Erkrankungsfalle sofort dem Königlichen Landrathsamle Bericht zu erstatten und sich nach vorheriger Rücksprache mit dem betreffenden Arzte resp, nach sonst geeigneter schleunigsterSachuntersuchung dabei nach den obigen Richtungen thunlichst eingehend zu äußern.

Während der Dauer einer Flecktyphus-Epidemie haben die Ortspolizeibehörden ein Journal über die betreffenden Kranken zu führen, zu welchem ein Schema hierunter abgedruckt ist. Auch ist in einem wöchentlichen, bei umfangreichen Epidemien sogar täg­lichen Abschluß die Zahl der von der vorigen Woche oder dem vorigen Tage verbliebenen sowie die Zahl der neu hinzugekommenen Kranken, auch der Genesenen und Gestorbenen, summarisch anzu« geben; ein solcher summarischer Extract ist wöchentlich resp, täglich dem Königlichen Landrathsamte nebst etwaigen Bemerkungen des Arztes vorzulegen.

1786. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Nachweisung

der an Flecktyphus (typhus exanthematicus) Erkrankten in der Gemeinde (dem Gutsbezirke) . .

es

Jo

Der Erkrankten

Tag der Er­krankung.

Muthmaßliche Veranlassung der Krankheit.

Name des behandeln­den Arztes.

Tag

Bemerkungen.

V o r - und Familiennamen.

Alter

Jahre.

Beschäf­tigung.

Wohnung.

der Genesung.

des Todes.

HerSfeld, den 18. März 1880.

Da Zweifel darüber entstanden waren, ob in denjenigen Fällen, wo die in Fabriken beschäftigten Kinder an dem vollen Unterricht in der Volksschule theilnehmen, keine besondere Einwirkung der Schulaussichtsbehörde auf die Regelung des Unterrichts einzutreten habe, so ist Seitens der Reffortministerien dahin entschieden worden, daß der Unterricht der in Fabriken beschäftigten Kinder in jedem Falle nach einem von der Schulaussichtsbehörde besonders geneh­migten Lehrplane erfolgen muß und daß demnach auch in dem vor­erwähnten Falle die im §. 135 Abs. 3 der Gewerbeordnung für die Beschäftigung von Kindern in Fabriken aufgestellte Bedingung nur dann erfüllt ist, wenn hinsichtlich des Schulunterrichts derselben die Genehmigung der Schulaussichtsbehörde vorliegt und ihre Ar­beitskarten (§. 137 Absatz 2 der Gewerbeordnung) die entsprechende Angabe enthalten. Die tägliche Beschäftigung in der Fabrik und der tägliche Unterricht dürfen zusammen nicht über neun Stunden in Anspruch nehmen und kann die Ertheilung der Genehmigung der Schulaussichtsbehörde in dem Falle, wenn ein den gesetzlichen An­forderungen entsprechender Unterricht (cfr. Ministerial-Erlaß vom 26. November 1878, abgedruckt im Amtsblatt pro 1879 Seite 11) nicht in anderer Weise zu sichern ist, davon abhängig gemacht werden, daß die Zahl der Arbeitsstunden unter das gesetzlich zu­lässige Maß vermindert werde.

Den Herren Ortsvorständen rc. des Kreises gebe ich hiervon Nachricht, zugleich mit der Weisung, bei Ihren Revisionen zu be­achten, ob die Arbeitskarten der in Fabriken beschäftigten Kinder die erforderliche Angabe über den Schulunterricht enthalten.

2563. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 19. März 1880.

Die Herren Ortsvorstände zu

Biedebach, Bieugartes, Engelbach, Heddersdorf, Heenes, Hil- perhausen, Kalkobes, Kleba, Kohlhausen, Meisebach, Oberrooe, Reilos, Reimboldshausen, Roßbach, Wilhelmshof, Gethsemane, Heringen, Leimbach, Motzfeld, Röhrigshof und Schenksolz werden hierdurch an Erledigung meiner Verfügung vom 3. b. MtS. Nr. 2053, Kreisblatt Nr. 18, die Stärke der OrlSfeuerwehren be­treffend, mit Fr ist bis zum 27. d. Mts. bei Meidung der Zusen­dung eines Strafboten erinnert.

2053. _ Der Königliche Landratb Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 20. März 1880.

Die Herren Bürgermeister des Kreises, in deren Ortspolizei- verwaltungsbezirken sich Kirchen-, Piarr- und Küster-Gebäude befin­den, und welche mit der Erledigung meiner Verfügung vom l. April 1879 Nr. 4004 (Kreisblatt Nr. 27) noch im Rückstände sind, werden hierdurch an Einsendung des bezüglichen Berichts mit Frist bis