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KmsWblatt

für den

«Kreis fierssefö.

Nr. 28. Mittwoch den 7. April 1880.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden aufgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Bestellungen auf das Kreisblatt für den Kreis HerSfeld werden noch fortwährend von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbrief- trägern sowie von der Expedition angenommen.

Amtliches.

Kreis HerSfeld.

Hersfeld, den 6. April 1880.

Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 30. März c. Nr. 3295 (Kreisblatt Nr. 26) bringe ich nachstehend den fraglichen Gesetz-Entwurf zur allgemeinen Kenntniß und bemerke schon jetzt, daß ich denselben voraussichtlich in der nächsten allgemeinen Bürger- meister-Versammlung des Näheren zur Sprache bringen werde

Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Antrag.

DaS Haus der Abgeordneten wolle beschließen:

dem nachstehenden Gesetzentwürfe die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen:

Entwurf

eines Gesetzes über die Vererbung der Landgüter in der Provinz Westfalen und in den Rheinischen Kreisen Nees, Essen, Duisburg und Mülheim an der Ruhr.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen rc. was folgt:

§ . 1. Das Gesetz findet Anwendung auf alle in der Provinz Westfalen und in den Rheinischen Kreisen Rees, Essen, Duisburg und Mülheim an der Ruhr belegenen Landgüter.

§ . 2. Unter Landgütern im Sinne dieses Gesetzes werden alle zum Betriebe der Landwirthschaft bestimmten ländlichen Besitzungen verstanden, welche bei Eintritt des Erbfalles mit einem Reinerträge von mindestens 75 Mark beim Grundsteuerkataster angesetzt sind.

Ausgenommen davon sind diejenigen Landgüter, worüber der Eigenthümer (Besitzer, Inhaber) von Todeswegen zu bestimmen nicht befugt ist.

§ . 3. In der Disposition über die Landgüter, sei es unter Lebenden oder von Todeswegen, wird kein Besitzer durch das gegen­wärtige Gesetz beschränkt.

Die Rechte der Ehegatten werden nur in so weit verändert, als dies durch die folgenden Bestimmungen ausdrücklich vorgeschrieben ist.

§ . 4. Für diejenigen Ehen, in welchen allgemeine Gütergemein­schaft gilt, wird in Betreff der Landgüter Folgendes bestimmt:

a) die Dispositionsbefugniß des Ehemannes in stehender Ehe ist dahin beschränkt, daß er Landgüter ohne Einwilligung der Ehe­frau weder ganz oder zum Theil veräußern, noch auch belasten kann;

b) bei beerbter Ehe hat der überlebende Ehegatte nur Verwaltung und Nießbrauch und zwar bis zu seinem Tode, wenn er nicht wieder heirathet. Schreitet derselbe zur andern Ehe, so dauert sein Verwaltungs- und Nießbrauchsrecht für die Landgüter, die nicht von ihm herrühren beziehungsweise nicht gemeinschaftlich von den Ehegatten erworben sind, nur bis zum vollendeten 30. Lebensjahre des Anerben;

c) bei unbeerbter Ehe ist der überlebende Ehegatte der Universal- erbe des Verstorbenen;

d) im Falle der Wiederverheirathung eines überlebenden Ehegatten ist bezüglich der diesem Gesetze unterworfenen Landgüter eine

Schichtung und Theilung nicht erforderlich, wM aber die Auf­stellung eines Inventars.

§. 5. An den Landgütern findet in Ermangelung . %. .t- williger Verfügungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein bevorzugtes Erbrecht (das Anerbenrecht) eines der Miterben statt:

a) der gesetzliche Anerbe ist der älteste unter sämmtlichen Miterben männlichen Geschlechts und in Ermanglung der letztern die älteste Miterbin weiblichen Geschlechts. Jedoch geht die Nach­kommenschaft beiderlei Geschlechts des ältern Sohnes den jüngeren Söhnen und ebenso die Nachkommenschaft der ältern Tochter beiderlei Geschlechts den jüngern Töchtern vor;

b) wenn der Erblasser im Wittwenstande ohne Leibeserben zu hinterlaffen gestorben ist und das Landgut von dem vorver­storbenen Ehegatten herrührt, so geht das Anerbenrecht auf die Erben des vorverstorbenen Ehegatten über;

c) Adoptivkinder werden zu den Abkömmlingen gerechnet, jedoch gehen leibliche Kinder und deren Nachkommen den Adoptiv­kindern und deren Nachkommen vor;

d) legitimicte Kinder stehen den ehelichen gleich.

Uneheliche nicht legitimirte Kinder sind nicht anerbenberechtigt;

e) Wahn- oder Blödsinnige, gerichtlich für Verschwender erklärte Miterben und die wegen entehrender Verbrechen zu Zuchthaus­strafe Verurtheilten unter den Miterben stehen allen übrigen Miterben rücksichtlich des Anerbenrechtes nach.

§ . 6. Bei beerbter Ehe können die Eheleute in stehender Ehe durch gemeinschaftliches Testament unter den Milerben den Anerben ernennen.

Dieselben sind befugt einander für den Todesfall das Recht den Anerben zu ernennen, durch gemeinschaftliches Testament zu übertragen.

Auch wenn ein solches gemeinschaftliches Testament nicht vor- liegt, kann der überlebende Ehegatte den Anerben ernennen, wenn das Landgut von ihm herrührt oder gemeinschaftlich von den Ehe­gatten erworben ist.

§ . 7. Der Anerbe erhält die seinem Anerbenrechte unterliegenden Besitzungen nach einer ermäßigten Taxe. Für diese Taxe ist der 20fache Katastralreinertrag maßgebend, jedoch steht es dem Erblasser frei, durch letztwillige Verfügung eine höhere oder niedere Tare, letztere jedoch nicht unter dem 16fachen Katastralreinertrage festzusetzen.

§ . 8. Als Zubehör zu den dem Anerbenrechte unterliegenden Besitzungen gelten und werden also nicht besonders geschätzt:

a) die mit dem Landgute oder einzelnen Theilen desselben ver­bundenen Gerechtigkeiten,

b) die auf dem Landgute vorhandenen Gebäude, Holzungen und Bäume,

c) das Hofesinventar. Dasselbe umfaßt das auf dem Landgute behufs der Bewirthschaftung desselben vorhandene Vieh, die Acker- und Hausgeräthe einschließlich des Leinenzeuges und der Betten, den vorhandenen Dünger und die für die GutS- bewirthschuftung bis zur nächsten Ernte dienenden Vorräthe an Früchten und sonstigen Erzeugnissen.

§. 9. Gewerbliche Anlagen, welche auf dem Landgute sich be­finden, sind nicht Zubehör im Sinne des §. 8, unterliegen vielmehr behufs Feststellung des Gutswerths einer besondern Schätzung. Für diese Schätzung ist der lbfache Betrag des Reinertrages nach dem Durchschnittsertrage der letzten 14 Jahre mit Weglassung der 2 höchsten und 2 niedrigsten Jahreserträge maßgebend.

10. Die Theilung des auf diese Weise nach den Bestimmungen der §§. 7, 8 und 9 festgestellten Gutswerthes, unter die Miterben einschließlich des Anerben erfolgt nach dem allgemeinen Rechte.

§. ii. Das übrige Vermögen des Erblassers, welches dem An-