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ArelsMblatt

für Den

«Kreis fjetsfefh.

Nr. 38. Mittwoch den 12. Mai 1880.

DarKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends., Preis desselben bei der Expedition l Mark pro Quartal t«i den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

UmKidies.

Feld- und Forstpolizeigesetz. Vom I. April 1880. (Fortsetzung.)

§. 28. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Hast bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt

1) fremde aus dem Felde zurückgelassene Ackergeräthe gebraucht;

2) die zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in eingefriedigte Grund­stücke dienenden Vorrichtungen öffnet oder offen stehen läßt;

3) Gruben aus fremden Grundstücken anlegt.

§. 29. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunszig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 367 Nr. 12 der Strafge­setzbuchs, den Anordnungen der Behörden zuwider es unterläßt,

1) Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Kies-, Mergel-, Kalk- oder Thongruben, Bergwerksschachte, Schürflöcher oder die durch Stockroden entstandenen Löcher, zu deren Einfriedigung oder Zuweisung er verpflichtet ist, ein« zufriedigen oder zuzuwerfen;

2) Oessnungen, welche er in Eisflächen gemacht hat, durch deutliche Zeichen zur Warnung vor Annäherung zu verwahren.

§. 50. Mit Geldstrafe bis zu einhundertund?.rnfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer unbefugt

1) abgesehen von den Fällen des §. 305 des Strafgesetzbuchs, fremde Privatwege oder deren Zubehörungen beschädigt oder verunreinigt oder ihre Benutzung in anderer Weise erschwert;

2) aus ausgebauten öffentlichen oder Privatwegen die Banquette befählt, ohne dazu genöthigt zu sein (§. 10 Abs. 2), oder die zur Bezeichnung der Fahrbahn gelegten Steine, Faschinen oder sonstigen Zeichen entfernt oder in Unordnung bringt;

3) abgesehen von den Fällen des §. 274 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs, Steine, Pfähle, Tafeln, Stroh- oder Hegewische, Hügel, Gräben oder ähnliche zur Abgrenzung, Absperrung oder Vermessung von Grundstücken oder Wegen dienende Merk- oder Warnungszeichen, desgleichen Merkmale, die zur Bezeichnung eines Wasserstandes bestimmt sind, sowie Wegweiser sortnimmt, vernichtet, umwirft, beschädigt oder unkenntlich macht;

4) Einfriedigungen, Geländer oder die zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in eingefriedigte Grundstücke dienenden Vorrichtungen be­schädigt oder vernichtet;

5) abgesehen von den Fällen des §. 304 des Strafgesetzbuchs, stehende Bäume, Sträucher, Pflanzen oder Feldfrüchte, die zum Schutze von Bäumen dienenden Pfähle oder sonstigen Vorrichtungen beschädigt. Sind junge stehende Bäume, Frucht- oder Zierbäume oder Ziersträucher beschädigt, so darf die Geldstrafe nicht unter zehn Mark betragen.

§. 31. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundsunfzig Mark oder mit Hast wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen der §§. 321 und 326 des Straf­gesetzbuchs, unbefugt das zur Bewässerung von Grundstücken dienende Wasser ableitet, oder Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Ab- und Zuleitung des Wassers dienende Anlagen herstellt, verändert, beschädigt oder beseitigt.

ä 32. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunszig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 208 des Strafgesetzbuchs, eigene Torfmoore, Haidekraut oder Bütten im Freien ohne vorgängige An­zeige bei der Ortspolizeibehörde oder bei dem Qrtsvorstande in Brand setzt, oder die bezüglich dieses Brennens polizeilich angeordneten Vorsichtsmaßregeln außer Acht läßt.

§. 33. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Hast bis zu einer Woche wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr 11 des Strafgesetzbuchs, auf jremden Grundstücken unbefugt nicht jagdbare Vögel fängt, Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen zum Fangen von Singvögeln ausstellt, Vogelnester zerstört oder Eier oder Junge von Vögeln ausnimmt.

Die Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen sind einzuziehen.

S 34 Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunszig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 2 des Strafge- <e66u*§ den zum Schutze nützlicher oder zur Vernichtung schädlicher Thiere oder Pflanzen erlassenen Polizeiverordnungen zuwiderhandelt.

§. 35. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Hast bis zu vier Wochen wird bestraft, wer unbefugt .

an stehenden Bäumen, an Schlaghölzern, an gefällten Stammen, an aufaeschichtctcn Stößen von Torf, Holz oder anderen Walderzeugnisten daS Zeichen des Waldhammers oder Rissers, die Stamm- oder stoß- nummer oder die Loosnummer vernichtet, unkenntlich macht, nachahmt oder verändert;

2) gefällte Stämme oder aufgeschichtete Stöße von Holz, Torf oder Loh­rinde beschädigt, umstößt oder der Stützen beraubt.

z. 36. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu m.czehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt auf Forstgrundstücken

1) außerhalb der öffentlichen oder solcher Wege, zu deren Benutzung er berechtigt ist, mit einem Werkzeuge, welches zum Fällen von Holz, oder mit einem Geräthe, welches zum Sammeln oder Wegschaffen von Holz, Gras, Streu oder Harz seiner Beschaffenheit nach bestimmt erscheint, sich aufhält;

2) Holz ablagert, bearbeitet, beschliAt oder bewaldrechtet;

3) Einfriedigungen übersteigt;

4) Forstkulturen betritt;

5) solche Schläge betritt, in welchen die Holzhauer mit dem Einschlägen oder Aufarbeiten der Hölzer beschäftigt, oder welche zur Entnahme des Abraums nicht freigegeben sind.

In den Fällen der Nr. 1 können neben der Geldstrafe oder der Hast die Werkzeuge eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht.__________________________ ________________(v- t)

Kreis Hers seid.

Berlin, den 14. April 1880.

Nach den Bestimmungen im §. 167 der Civilproceßordnung vom 30. Januar 1877 kann die Zustellung von Schriftstücken in alle» Angelegenheiten der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit durch Nieder- legung bei den Polizeivorstehern und den Gemeindevorstehern erfolgen. Diese Vorschrift ist durch §. 1 des Ausführungsgesetzes vom 24. März 1879 (Ges. S. S. 281) auch für alle, nicht zu der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehörenden gerichtlichen Angelegenheiten, sowie für Zustellungen, welche in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten durch einen Gerichtsvollzieher geschehen, ferner durch §§. 1, 21 und 23 des Gesetzes vom 18. Februar 1880 (Ges. S. S. 59) für Auseinander- setzungs-Angelegenheiten im Geltungsbereiche der Verordnung vom 20. Juni 1817 und mit Ausschluß der Niederlegung bei den Polizei-Vorstehern durch § t2 der Verordnung vom 7. September 1879 (Ges. S. S. 591) für das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen in Kraft gesetzt worden.

Auch ist in den §§. 2 und 10 der Anweisung vom 24. August 1879 über die postamtliche Behandlung von Schreiben mit Zustellungs­urkunden (Amtsblatt der Reichs-Post- und Telegraphen-Verwaltung Nr. 53 Anlage) den Postboten aufgegeben, bei allen Zustellungen mit Zustellungsurkunden, und zwar auch bei solchen, welche auf das Er­suchen nicht gerichtlicher Behörden oder auf das Ersuchen von Privat­personen erfolgen, daS Schriftstück, wenn es dem Empfänger in sonst zulässiger Weise nicht übergeben werden kann, und wenn zugleich eine Postanstalt an dem Zustellungsorle sich nicht befindet, bei dem Ge­meindevorsteher niederzulegen.

Im Anschluß hieran bestimme ich Folgendes:

1) Die Gemeindevorsteher (in den selbstständigen GutSbezilken die Gutsvorsteher) haben Schriftstücke, welche bei ihnen zum Zwecke der Zustellung von einem Gerichtsvollzieher, einem Beamten der Verwaltungs- oder der Auseinandersetzungsbehörden oder einem Postboten niedergelegt werden, anzunehmen und sechs Monate vom Tage der Niederlegung ab aufzubewahren.

2) Nach Ablauf dieser Frist sind die niedergelegten Schriftstücke, falls sie nicht inzwischen von dem Empfänger abgeholt sind, von dem Gemeindevorsteher (Gutsvorsteher) gelegentlich zurückzugeben und zwar:

a) wenn die Niederlegung durch einen Postboten erfolgt i|t, an die Postanstalt des Orts ober an einen Postboten bei der dienstlichen Anwesenheit desselben im Orte;

b) wenn ein Gerichtsvollzieher die Niederlegung vorgenommen hat, an die Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts oder an einen im Orte dienstlich anwesenden Gerichtsvollzieher.