MeisMblatt
für den
Jüreis flerssesö.
Nr. 39. Sonnabend den 15. Mai 1880.
Das „KreiSblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition l Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder Deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
dmtücOfS.
Feld- und Forstpolizeigesetz. Vom 1. April 1880. (Fortsetzung.)
§. 37. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer unbefugt auf Forstgrundstücken
I) zum WiederauLschlagen bestimmte Laubholzstöcke aushaut, abspänt oder zur Verhinderung des Lohdentriebes (Stockausschlages) mit Steinen belegt;
2) Ameisen oder deren Puppen (A.neiseneier) einsammelt oder Ameisenhaufen zerstört oder zerstreut.
§• 38. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark wird bestraft, wer aus einem fremden Walde Holz, welches er erworben hat, oder zu dessen Bezüge in bestimmten Maßen er berechtigt ist, unbefugt ohne Genehmigung des Grundeigen- thümers vor Rückgabe des Verabfolgezettels, oder an anderen als den be. stimmten Tagen oder Tageszeiten, oder auf anderen als den bestimmten Wegen sortschasst.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. 39. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer aus einem fremden Torfmoore oder Walde an Stelle der ihm vom Eigenthümer durch Verabfolgezettel zugewiesenen Posten von Torf, Holz oder anderen Walderzeugnissen aus Fahrlässigkeit andere als die auf dem Verabfolgezettel bezeichneten Posten oder Theile derselben sortschasst.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. 40. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer auf Forstgrundstücken oder Torfmooren als Dienst- barkrits- oder Nutzungsberechtigter oder als Pächter
1) unbefugt seine Berechtigung in nicht geöffneten Distrikten oder in einer Jahreszeit, in welcher die Berechtigung auszuüben nicht gestattet ist, oder an anderen als den bestimmten Tagen oder Tageszeiten ausübt, oder sich anderer als der gestatteten Werbungswerkzeuge oder Fort- schaffungsgeräthe bedient;
2) den gesetzlichen Vorschriften, oder Polizeiverordnungen, oder dem Herkommen, oder dem Inhalte der Berechtigung zuwider ohne Legiti- mationsschein, oder ohne Uebermeifung von Seiten der Forstbehörde oder des Grundeigenthümers die Gegenstände der Berechtigung sich aneignet;
3) die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit bei Ausübung von Berechtigungen erlassenen Gesetze oder Polizeiverordnungen Übertritt.
In den Fällen der Nr. 1 können neben der Geldstrafe oder der Haft die Werbungswerkzeuge eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§ . 41. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer auf Forstgrundstücken bei Ausübung einer Waldnutzung den Legitimationsschein, den er nach den gesetzlichen Vorschriften oder Polizeiverordnungen, nach dem Herkommen oder nach dem Inhalt der Berechtigung lösen muß, nicht bei sich führt.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§ . 42. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer als Dienstbarkeits- oder Nutzungsberechtigter Walderzeugnisse, die er, ohne aus ein bestimmtes Maß beschränkt zu sein, lediglich zum eigenen Bedarf zu entnehmen berechtigt ist, veräußert.
§ . 43. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer den Gesetzen oder Polizeiverordnungen über den Transport von Brennholz oder unverarbeitetem Bau- oder Nutzholz zuwider handelt, oder den Gesetzen oder Polizeiverordnungen zuwider Brennholz oder unverarbeites Bau- oder Nutzholz in Ortschaften einbringt. Dies gilt insbesondere auch von Bandstöcken (Reisstäben) jeder Holzart, birkenen Reisern, Korbruthen, Faschinen und jungen Nadelhölzern.
Das Holz ist einzuziehen, wenn nicht der rechtmäßige Erwerb desselben nachgewiesen wird.
§ . 44. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer
1) »„st unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert;
2) im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft, oder unvorsichtig handhabt; ~ ,
3) abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs, im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben tm Freien ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen
Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten Feuer anzündet oder das gestattetermaßen angezündete Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt
4) abgesehen von den Fällen des §. 360 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs, bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hülfe auf« gefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Nachtheile genügen konnte.
z. 45. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundsunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben
1) ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten Kohlenmeiler errichtet;
2) Kohlenmeiler anzündet, ohne dem Ortsvorsteher oder in Königlichen Forsten dem Forstbeamten Anzeige gemacht zu haben;
3) brennende Kohlenmeiler zu beaufsichtigen unterläßt;
4) aus Meilern Kohlen auszieht oder abfährt, ohne dieselben gelöscht zu haben.
§. 46. Mit Geldstrafe von zehn bis zu einhundertundsunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer den über das Brennen einer Waldfläche, das Abbrennen von liegenden oder zufammengebrachten Bvdendecken und das Sengen von Rotthecken erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhanvelt.
§. 47. Wer in der Umgebung einer Waldung, welche mehr als einhundert Hektare in räumlichem Zusammenhänge umfaßt, innerhalb einer Entfernung von fünfundsiebzig Metern eine Feuerstelle errichten will, bedarf einer Genehmigung derjenigen Behörde, welche für die Ertheilung der Genehmigung zur Errichtung von Feuerstellen zuständig ist. Vor der Aushändigung der Genehmigung darf die polizeiliche Bauerlaubnitz nicht ertheilt werden. (F- M
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, den 14. Mai 1880.
Ich sehe mich unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 6. April 1878 Nr 3687 (Kreisblatt Nr. 29) veranlaßt, sämmtliche Herren Bürgermeister der Landgemeinden deS Kreises hierdurch noch« mals ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß nach §. 31 der Gemeinde-Ordnung vom 23. Gelobet 1834 Bürgergeld nur in einer Stadt zu entrichten ist, daß Einzugsgeld seit Erlangung der Gesetzeskraft des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 in keiner Gemeinde erhoben werden darf und daß Einkaufsgeld nur unter den Voraussetzungen deS §. 24 eben« daselbst erhoben werden kann, wobei ich aber ausdrücklich auf die Ministerial-Entscheidung vom 12. Januar 1878 I B. Nr. 9997, milgetheilt Seite 39 der Ausgabe jener Gemeinde-Ordnung vom Jahre 1878, verweise.
5404.___________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 14. Mai 1880.
In den in Folge meiner Verfügung vom 8. Mai d. I. Nr. 5104 (Kreisblatt Nr. 37) bis jetzt eingegangenen Bürgermeister« berichten sind die Ansichten betreffs der zur Vornahme der Bullen« körung geeignetsten Zeit so getheilt, daß ich die Abhaltung einer zweimaligen Körung im Jahre, und zwar die eine tm Frühjahr, die andere im Herbst, für unbedingt erforderlich halte.
Die Herren Ortsvorstände rc. des Kreises weise ich daher an, mir unter Namhastmachung des betreffenden Eigenthümers rc. schleunigst ein Verzeichniß der in ihren resp. Verwaltungsbezirken vorhandenen Gemeinde- und Privat-Zuchtbullen, welche nach Erlaß der Polizeiverordnung vom 17. Januar 1879 angeschafft bezw. zum Springen benutzt worden und von der Körun g S-Commiss ton bis jetzt nicht untersucht worden sind, einzureichen oder, wenn solche Bullen nicht vorhanden sind, eine Negativanzelge zu erstatten. Mit Rücksicht auf die Eile der Sache erwarte ich umgehende Erledigung, und würde ich diejenigen Berichte, welche am 22. d. M. etwa noch rückständig sein sollten, sofort durch Strafboten abholen lassen müssen,