KreisWblatt
für Den
Areis Zersftski.
Nr. 49. Sonnabend den 19. Juni 1880.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis befleißen bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg, berechnet
dmUidjto.
Bekanntmachung
Durch Nr. 4 des Reichs -Gesetz-Blatts vom laufenden Jahre (Seite 17 ff.) ist die internationale Convention vom 17. September 1878, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend, zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden. Nach Art. 3 dieser Uebereinkunft ist zur ungehinderten Einfuhr der zum internationalen Verkehr zugelassenen vegetabilischen Gegenstände über die Grenze eines der beigetretenen Staaten eine Bescheinigung der Behörde des Ursprungslandes bezüglich der Unverdächtigkeit dieser Gegenstände erforderlich.
Bis dahin, wo Seitens der Reichsbehörden die erforderlichen Anordnungen behufs Ausführung der internationalen Convention werden erlassen werden, soll vorläufig nach Bestimmung der Herren Minister des Innern und für Landwirthschast die Ausstellung solcher Bescheinigungen auf Antrag der Betheiligten von den Ortspolizeibe- Hörden bewirkt werden. Den letzteren ist es überlasten, sich erforderlichen Falls die nöthige Kenntniß über das, Zutreffen der zu bescheinigenden Verhältnisse (Art. 3 erster Absatz a und b) zu verschaffen. Die Ortspolizeibehörden haben sich daher eventuell dieserhalb an den Kreislandrath oder an den Weinbau-Aufsichtscommissarius Herrn Fr. von Lade in Geisenheim zu wenden.
Cassel den 8. Juni 1880.
Der Ober-Präsident der Provinz Hessen-Nassau, ad Nr. 2825. von Ende.
Kreis HerSselk.
Castel, den 24. Mai 1880.
Bezüglich der Schulversäumnißstrafgelder, welche bekanntlich im Schulintereste zu verwenden sind, besteht die durch Erlaß des vor- hinnigen hiesigen Appellationsgerichts vom 8. Februar 1868 I. 1970 getroffene Anordnung, daß, während die Beitreibung der Geldstrafen Sache der Polizei- (jetzt Amts-) Anwaltschaft ist, die Ver- einnahmung der eiihgegangenen Beträge bei der Gerichtskosten-Re- ceptur erfolgen muß. Von dieser werden dann die resp. Gelder an die Gemeinde-Kassen abgeliefert. Die Gemeinde-Kasse verausgabt dieselben, sobald vom Localschulmspector (bezw. Stadtschulin- spicienten) über ihre Verwendung Bestimmung getroffen und diese der Gemeindebehörde mitgetheilt worden ist, auf Anweisung der Behörde. Eine wirksame Controle über vollständige und bestimmungsmäßige Verwendung der resp. Strafgelder wird aber nur dadurch ermöglicht, daß der betreffende Posten in Einnahme und Ausgabe der Gemeinde-Rechnung figurirt (— als Ausgabe- Beläge dienen die nach Bestimmung der Localschulinspectoren ertheilten Zahlungsanweisungen —) unbeschadet einer etwaigen, namentlich in größeren Stadtgemeinden daneben noch vorhandenen Etatsposition: „Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln für arme Kinder, sowie für sonstige Schulbedürfnisse."
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
J. B. Nr. 5788 II. (gez.) Mittler.
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Hersfeld, am 12. Juni 1880.
Wird den Herren Ortsvorständen der Stadt- und Landgemeinden des Kreises zur Nachricht und strengsten Beachtung mitgetheilt. 6754. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, ant 19. Juni 1880.
Die Herren Oltsvorstände rc. des Kreises haben die Ihnen in den nächsten Tagen zugehenden Loosungsscheine alsbald den
betreffenden Militairpflichtigen oder deren nächsten Angehörigen auszuhändigen.
7305. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Die Vertilgung der Kohlweißlinge.
Jeder Landwirth und Gartenbesitzer kennt den großen Schaden, welchen die Raupen der Kohlweißlinge an den verschiedenen Kohl- arten in Feldern und Gärten anrichten. Die Milliarden von Raupen anderer Art vertilgenden Vögel verschmähen fast ausnahmslos gerade diejenigen des Kohlweißlings. Das Geschäft der Raupenvertilgung bleibt deshalb vorzugsweise der menschlichen Thätigkeit überlasten. Diese vermag das Uebel auch zu bezwingen, wenn sie nur überall und zur rechten Zeit unter Anwendung der richtigen Mittel eingreifen wollte.
Bekanntlich überwintern die Kohlweißlinge als Puppen. Sie hängen oft in großer Menge an Bäumen, Hecken, Mauern und an den Wänden von Gebäuden. Bei warmer Witterung kommen schon im April die Schmetterlinge zum Vorschein. Sie fliegen dann ziemlich einzeln.
Bald nachdem sich die Geschlechter gefunden, beginnt das Eier- legen an der unteren Seite kreuzblüthiger Gewächse (Raps, Meeretig rc.) Nach 10 bis 14 Tagen schlüpfen die Räupchen aus und beginnen an den sie beherbergenden Gewächse ihre zerstörende Thätigkeit. Nach viermaliger Häutung, welche innerhalb 4 Wochen bewerkstelligt wird, sind sie ausgewachsen und jetzt verpuppen sie sich an den oben näher bezeichneten Orten. Etwa 14 Tage nach dem Eierpuppen erscheint der Schmetterling.
Hiermit ist die erste Generation zum Abschluß gekommen und e- beginnt nun die zweite. Die jetzt oft massenhaft fliegenden Schmetterlinge legen ihre Eier und die aus diesen auskriechenden Raupen gelangen vor Winter in der Regel nur noch zum Verpuppen. Die Raupen dieser zweiten Generation sind es, welche in warmen, mehr trockenen als feuchten Jahren außerordentlichen Schaden anzurichten vermögen.
Soll nun eine wirksame Vertilgung der Kohlweißlinge vorge- nommen werden, so muß diese sich erstrecken
1) auf das wiederholte Aufsuchen und Zerdrücken der Eier, welche sich, wie gesagt auf der unteren Seite der sofortigen Gewächse und stets in größerer Zahl auf einer kleinen Fläche vorftnden,
2) auf das Einsammeln und Vernichten der Puppen während der Wintermonate, besonders während des Januars und Februar- und ganz besonders
3) auf das Fangen der der ersten Generation angehörenden Schmetterlinge welche im Frühjahr und im Vorsommer fliegen.
Das Fangen der Schmetterlinge der zweiten Generation bleibt erfolglos, weil Die vorhandenen Massen dieser Generation gar nicht bewältigt werden können.
Derjenige verfährt somit rationell, welcher die Puppen im Winter vernichtet und die weiblichen Schmetterlinge der ersten Generation einfängt, denn hierdurch wird das Uebel an der Wurzel angegriffen und im Keime erstickt.
Die weiblichen Schmetterlinge sind aber leicht selbst im Flug an den schwarzen Flecken zu erkennen, welche sie auf der Mitte der Vorderflügel haben. Den Männchen fehlen dieselben.
DaS Wegsangen unterliegt keinen Schwierigkeiten. Einmal ist die Zahl der Schmetterlinge im Frühling nicht groß und dann ist ja die Schmetlerlingsjagd eine Lieblingsbeschäftigung der Jugend. Schaffe nur jeder Landwirth und Gartenbesitzer den Kindern Fangnetze an. Er setze für Emlieferung einer gewissen Anzahl dieser Frühlingsschmetterlinge Prämien aus. Es würde sich ohne Zweifel