KrMMlatt
für den
Kreis gersfesö.
Nr. 52. Mittwoch den 30. Juni 1880.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei beti Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Monnemmk-Eintastung.
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finden durch das „Kreisblatt" nicht nur in hiesiger Stadt und hiesigem Kreise sondern auch in den benachbarten Kreisen weite Verbreitung und sichern Erfolg und kostet die dreigespaltene Garmond-Zeile oder deren Raum 10 Pfg. Die Expedition.
ämtiidjes.
Nachstehendes durch Erlaß Sr. Majestät des Kaisers und Königs vom 19. März 1880 auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 18. März 1879 (Gesetz- Sammlung Seite 136) Allerhöchst genehmigtes Reglement für die Hessische Brandversicherungs-Anstalt in Cassel nebst dem zugehörigen Tarife für den Zuschlag zu der Llassen-Prämie wegen feuergefährlicher Gewerbe rc wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Cassel den 1. Mai 1880.
Der Landes-Director v. Bischofsshausen.
Reglement
für die Hessische Brandv ersicherun gs - An sta lt in Cassel.
I. Verfassung und Verwaltung der Anstalt.
§ . l. Die Hessische Brandversicherungs -Anstalt, welche in Folge des Gesetzes vom 18. März 1879 (Gesetz-Sammlung Seite 136) als communalständisches Institut auf den Communal-Verband des Regierungsbezirks Cassel und dessen Organe übergeht, ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende, mit eigener juristischer Persönlichkeit versehene öffentliche Societät zur Versicherung von Gebäuden und Zubehörungen gegen Feuersgefahr, zündenden und kalten Blitz.
§ . 2. Dieselbe wird nach Vollendung aller nach diesem Reglement erforderlichen Einrichtungen unter Aussicht des ständischen Verwaltungsausschusies, sofern nicht vom Communal-Landtage die Anstellung eines besonderen Feuer- socictäts-Director beschlossen wird, von dem Landes-Director, welchem nach den Bestimmungen der §§. 5 und 6 des Regulativs für die Organisation der Verwaltung des kommunalständischen Vermögens rc. vom 11. November 1868 (Ges.-Samml. Seite 1000) ein oberer ständischer Beamter zuzuordnen ist, nach Maßgabe des angeführten Gesetzes und dieses Reglements verwaltet.
Der Verwaltungsausschuß kann jedoch, vorbehaltlich der Genehmigung des Communal-LandtagS (vergl. §. 6 des oben angezogenen Regulativs vom 11. November 1868), die dem Landes-Director zustehenden Befugnisse ganz oder theilweise auf den gedachten oberen Beamten zur Ausübung unter eigener Verantwortlichkeit desselben übertragen.
Sofern vom Communal-Landtage die Anstellung eines besonderen Feuer- societäts - Directors beschlossen wird, ist dieser vom Communal-Landtage zu wählen.
§ . 3. Der Landes - Director — Feuersocietäts-Director — vertritt die Anstalt sowohl den einzelnen Mitgliedern gegenüber, als auch nach Außen. (Vergl. jedoch auch §. 2, Abs. 2.)
Derselbe befindet über alle die Anstalt berührenden Angelegenheiten, soweit solche nicht dem ständischen Verwaltungs-Ausschuß bezw. dem Communal-Land- tag vorbehalten sind.
Derselbe erläßt mit Zustimmung des Verwaltungs - Ausschusses alle zur Ausführung dieses Reglements erforderlichen Jnstructionen.
§ . 4. Das für die Anstaltsverwaltung erforderliche Personal wird nach den Bestimmungen des Regulativs vom 11. November 1868 bestellt.
Zur Vornahme von Abschätzungen von Gebäuden und Zubehörungen Zwecks deren Versicherungen in der Anstalt sind nur solche Baubeamte oder sonstige Sachverständige besugt, welche von dem Landes • Director — Feuersocietäts- Director - mit Zustimmung des Verwallungs-Ausschusses für einen bestimmten Bezirk oder für bestimmte Arten von Versicherungs - Objecten ermächtigt worden sind.
8 5. Der Communal-Landtag stellt unter Berücksichtigung aller der der Brandversicherungs-Anstalt obliegenden Verpflichtungen alljährlich den Etat der Brandkasse fest, bestimmt die Höhe der auSzuschreibenden Versicherungs-Beiträge
— Brandsteuern — und ertheilt dem Rechnungsführer die Decharge bezüglich der Jahresrechnung.
Dem ständischen Verwaltungs-Ausschuß wird die Feststellung des Etat», sowie die Bestimmung der Höhe der auSzuschreibenden Beiträge für diejenigen Fälle übertragen, in denen von dem Communal-Landtage die hierauf bezüglichen Beschlüsse nicht rechtzeitig würden gefaßt werden können.
§ . 6. Auf Beschwerden über das Abschätzungsversahren entscheidet in erster Instanz der Landes-Director — Feuersocietäts-Director —; auf Be- schwerden über das Verfahren, die Verfügungen und Beschlüsse des letzteren entscheidet der ständische Verwaltungs-Ausschuß,
II. Versicherung d er Gebäude.
§ . 7. Als Versicherungs»Object gilt jedes Gebäude, auch das noch im Bau begriffene, sofern es einen Bauwerth von mindestens 100 Mark repräsentirt, und zu den von der Versicherung gesetzlich ausgeschlossenen Gebäuden nicht gehört.
Baulich verbundene oder aneinanderstoßende Gebäude desselben Eigenthümer« gelten für eine Gebäude, wenn sie ein gemeinschaftliches Dach oder eine gemeinschaftliche Fachwerkswand oder eine innere Verbindung durch Thüren haben.
§ . 8. Die Anstalt übernimmt die Versicherung von Gebäuden sammt den damit fest verbundenen Zubehörungen, ausschließlich aller zu einem Gewerbebetriebe dienenden Einrichtungen.
§ . 9. Der Eintritt in die Anstalt und solgeweise die rechtliche Wirksamkeit der Versicherung beginnt mit der Mittagsstunde des Tages, an welchem Seiten« der Verwaltung die thunlichst zu beschleunigende Beschlußfassung über die Annahme des Versicherungsantrages stattgefunden hat, während die Beitragspflicht des Versicherten schon von dem ersten Tage des Monats ab läuft, in welchem die Versicherung wirksam geworden ist.
Falls die Beschlußfassung über die Annahme deS Versicherungs - AntrageS (vergl. §. 21) nicht binnen acht Tagen nach dem Eingänge des Versicherungs- Antrages beim Bezirksbeamten — den Tag des Eingangs nicht mitgerechnet — erfolgt und dem Antragsteller bekannt gemacht sein sollte, so wird der Letztere von dem Ablauf dieser Frist an so lange als Versicherter betrachtet, als nicht der Antrag zurückgewiesen und ihm dieses bekannt gemacht ist.
§ . io. Die Versicherung geht auf den neuen Eigenthümer des betreffenden Gebäudes gerade so über, als wenn sie von ihm selbst abgeschlossen wäre. Wegen rückständiger Leistungen, ingleichen wegen Leistungen des laufenden Jahres sind der frühere und der neue Eigenthümer der Anstalt gegenüber solidarisch verhaftet.
§ .ii. Der Austritt aus der Anstalt steht jedem Interessenten für den Schluß des Kalenderjahres frei, soweit nicht die ZwangSpflicht des §. 3 des Gesetzes vom 18. März 1879 entgegensteht, Die Kündigung des Vertragsver- Hältnisses muß mindestens drei Monate vorher schriftlich bei dem Landes-Director — Feuersocietäts-Director — erfolgen.
§ . 12. Erhöhungen oder Verminderungen der Versicherungssumme unterliegen denselben Bedingungen wie Eintritt und Kündigung.
§ . 13. Die Aushebung der Versicherung kann auch ohne Antrag deS Versicherten Seitens der Anstalt geschehen:
1) wenn eine vorgenommene Revision eine derartige Baufälligkeit oder Verwahrlosung ergiebt, daß das Gebäude nach dem Ermessen der Verwaltung zur Versicherung nicht mehr geeignet erscheint;
2) wenn ungeachtet geschehener besonderer Aufforderung, die unter Androhung des Nachtheils der Löschung sowohl an den Versicherten als an die eingetragenen Psandgläubiger — Grundschuldgläubiger — schriftlich zu erlassen ist, die Entrichtung der fälligen Brandsteuer innerhalb drei Monaten, von Behändigung der besonderen Aufforderung an, nicht erfolgt.
Die von der Anstalt verfügte beziehungsweise angedrohte Aufhebung tritt im Falle zu 1 sofort, im Falle zu 2 mit Ablauf der gedachten dreimonatlichen Frist in Wirksamkeit.
Dem Grundbuchamte und den Psandgläubigern — Grundschuldgläubigern — ist von der Löschung der Versicherung Mittheilung zu machen.
§ 14. Erfolgt der Abbruch eines Gebäudes, so erlischt, salls der Versicherte bei dem Bezirksbeamten der Anstalt die Erklärung abgiebt, an dessen Stelle einen Neubau nicht errichten zu wollen, die Versicherung mit dem Beginne des Abbruchs, die Beitragspflicht hört aber erst mit dem Schlüsse desjenigen Kalenderjahres auf, in welchem mindestens einen Monat vorher unter Nachweis des Abbruchs die Abmeldung bewirkt ist. In Ermangelung obiger Erklärung dauert die Versicherung in dem bisherigen Verhältnisse und die Beitragspflicht so lange fort, bis der etwaige Neubau neu versichert ist.
Ebenso bleibt bei gänzlicher Vernichtung durch Brand und bei nur theil- weiser Brandschädigung die bisherige Versicherung mit Wirkung für den Neu-