für den
Areis Her sielst.
Nr. 53. Sonnabend den 3. Juli 1880.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlog hinzu Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.
Bestellungen auf das Kreisblatt werden noch fortwährend von allen Postanstalten und Landbriefträgern, sowie von der Expedition angenommen.
ÄmKicQrs.
Reglement für die Hessische Brandversicherungs-Anstalt in Lasset.
(Fortsetzung.)
§. 22. Der Landes-Director — Feuersocietäts-Director — entscheidet über die Annahmefähigkeit, die Versicherungssumme und die Classification des Ver- sicherungs-Objects, verfügt den Eintrag in das Original-Brandversicherungs- Kataster, sowie in das von dem betreffenden Beamten zu führende Duplikat« Brandversicherungs-Kataster und fertigt den Versicherungsschein unter dem Datum der Beschlußfassung aus.
Für Ausfertigung eines jeden Brandversicherungsscheins wird eine Expeditionsgebühr von 50 Pf. und — sofern ausweislich desselben durch eine neue Versicherung oder Erhöhung einer bestehenden Versicherung ein Assekurations- zugang von mehr als 1000 Mark stattgefunden hat — von dem die Summe von 1000 Mark über st eigen den Betrage ein Einschreibegeld von 5 Pf. für je 100 Mark bis zum Hochstbetrage von 5 Mark zur Anstaltskaffe fällig.
§. 23. DaS Brandversicherungs - Kataster einer jeden Gemeinde bildet für sich ein abgeschlossenes Ganzes. In dasselbe sind die versicherten Gebäude unter den denselben von der Ortsbehörde gegebenen speziellen Bezeichnungen einzu- tragen, und ist bei jedem Gebäude die Versicherungsklasse, die Versicherungssumme, der Neubauwerth, sowie das Umlagekapital (vergl. §. 32) anzugeben.
Ueber die Art und Weise der Einrichtung und Fortführung dieser Kataster hat der Landes-Director — Feuersocietäts-Director — die näheren Vor chriften zu erlassen. (Vergl. jedoch §. 3.)
§. 24. Der Landes-Director — Feuersocietäts-Director — ist jederzeit befugt, eine Revision der Versicherungsobjekte dahin vornehmen zu lassen, ob die Versicherungssumme nicht den gemeinen Werth überschreitet und das Versiche- rungs-Object in der richtigen Classe versichert ist.
Die Betheiligten sind von der Vornahme der Untersuchung sowie von deren Resultat von dem damit beauftragten Beamten in Kenntniß zu setzen, und steht es ihnen frei, unter Zuziehung eines sachkundigen Beistandes an derselben Theil zu nehmen. Etwaige Einwendungen gegen das den Betheiligten zu eröffnende Resultat sind innerhalb acht Tagen nach der Eröffnung bei dem Landes-Director — Feuersocietäts - Director,— anzubringen, der dann, nothigenfalls nach Ver- nrhmung weiterer Sachverständiger, entscheidet (vergl. jedoch §. 6).
Die Kosten der Revisionsschätzung trägt die Anstalt, dagegen sind alle in Folge einer für unbegründet befundenen Beschwerde erwachsenen Kosten von dem Beschwerdeführer zu tragen.
III. Classification und Beitragsleistung.
§. 25. Der Gesammtbedarf der Anstalt zur Deckung der derselben obliegenden Leistungen wird nach dem Grundsätze der Gegenseitigkeit von den Mitgliedern der Anstalt bestritten.
Der Beitrag des Einzelnen richtet sich nach der Versicherungssumme und nach der Feuergefährlichkeit der von ihm bei der Anstalt versicherten Objecte..
Die Fcucrgefährlichkcit wird nach der Beschaffenheit, Lage und Benutzung der Gebäude, sowie nach andern erheblichen Umständen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bemessen.
§. 26. Die Gebäude zerfallen nach ihrer Beschaffenheit und Lage in 5 Classen — Bauartsclassen —.
Die nach ihrer die Feuersgefahr erhöhenden Benutzung erforderlichen Zuschläge zerfallen in 7 Stufen.
Es gehören nach Beschaffenheit und Lage
zur e r st e n Classe: freistehende massive Gebäude mit feuersicherer Bedachung;
zur zweiten Claffe:
nicht freistehende massive Gebäude mit feuersicherer Bedachung;
zur dritten Classe:
Fachwerksgebäude mit feuersicherer Bedachung, sofern deren äußere Gefache und Giebel mit natürlichen oder solchen künstlichen Steinen, welche jenen hinsichtlich der Dauerhaftigkeit gleichstehen, ausgemauert oder mit Lehmsteinen ausgefetzt sind, wenn letztere nach Außen vollständig mit Kalkmörtel übertüncht oder mit feuersicherem Material (f. §. 27) bekleidet sind;
zur vierten Classe:
Fachwerksgebäude mit feuersicherer Bedachung, deren äußere Gefache und Giebel
mit Lehmsteinen ohne Kalkmörtelbewurf ausgesetzt oder mit Fitzgerten (Lehm- stakelwerk) ausgestakt sind;
zur fünften Classe:
Gebäude mit ganz oder theilweise offenen oder mit feuergefährlichem Material ausgefüllten äußeren Gefachen oder Giebeln unter feuersicherer Bedachung, sowie Gebäude mit feuergefährlicher Bedachung.
Gebäude der zweiten Classe treten in die erste Classe, wenn sie, insoweit sie nicht freistehen, durch Brandmauern geschützt sind.
Gebäude der dritten, vierten und fünften Claffe treten in die zunächst niedrigere Classe, wenn sie nach allen Seiten freistehen oder im klebrigen freistehend, gegen die anstoßenden Gebäude durch Brandmauern geschützt sind.
Gebäude, deren Hohlziegelbedachung Strohsiederunterlage hat, treten in die zunächst höhere Classe.
K. 27. Bei der Bestimmung der Bauartsclasse werden die inneren Wände des Gebäudes nicht berücksichtigt.
Massive Gebäude sind solche, deren Umfassungswände und Giebel aus natürlichen oder solchen künstlichen Steinen, welche jenen hinsichtlich der Dauerhaftigkeit gleichkommen, oder aus Piso oder Metall bestehen, oder wenigstens nach Außen mit einer Stein- oder Backstein-Verblendung versehen sind.
Als feuersicher gilt eine Bedachung, wenn sie aus Stein, Schiefer, Holz- cement, Metall, Ziegel, Glas, Asphalt, besandeter Dachpappe oder einem sonstigen Material besteht, welches der Landes-Director — Feuersocietäts-Director — mit Zustimmung des ständischen Verwaltungsausschusses als feuersicher erklärt hat.
Als feuergefährlich gilt die Bedachung bezw. Wandbekleidung, wenn sie aus Stroh, Schilf, Brettern oder ähnlichen brennbaren Stoffen besteht.
Der Landes-Director — Feuersocietäts-Director — ist jedoch befugt, mit Genehmigung des VerwaltungSausschusses für einzelne Weiler, Ortschaften oder Bezirke, in denen die Bekleidung der Außenwände mit Schindeln hergebracht und wegen der hohen Lage und klimatischen Verhältnisse süglich nicht zu entbehren ist, die Bestimmung zu treffen, daß die Verschindelung der äußeren Wände bei Bestimmung der Bauartsclaffe für bereits vorhandene Gebäude nicht in Betracht kommt.
s. 28. Bei gemischter Bau- oder Bedachungsart bestimmt der feuergefährlichere Theil derselben, sofern er in seinem Verhältniß zu dem feuersichereren Theil oder in seinem Einflüsse auf die Feuergefährlichkeit nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist, die Versicherungsclasse des Gebäudes.
Für Gebäude, welche mit einem anderen nach Bau- oder Bedachungsart einer höheren Classe angehörenden oder nach seiner Benutzungsart einem Zuschlag (vergl. §. 26) unterliegenden Gebäude unmittelbar zusammenhängen, ohne durch Brandmauern davon geschieden zu sein, wird, wenn die Gebäude dem. selben Eigenthümer gehören, durch das feuergefährlichere Gebäude die Bauartsclasse bezw. Zuschlagsstufe für beide Gebäude bestimmt.
Als Brandmauer ist nur diejenige aus feuersicherem Material bestehende und mit solchem abgedeckte mit keinen Oeffnungen versehene Mauer zu betrachten, welche über die eigene und angrenzende Dachfläche heroorragt und nach Beschaffenheit und Stärke den bestehenden polizeilichen Vorschriften entspricht
Künftig zu richtende Brandmauern kommen als solche für die Classification nur dann in Betracht, wenn sie neben obigen Eigenschaften eine Stärke von minbeftenS 25 cm haben.______________________________(8- t)
Kreis Hers seid.
Cassel, den 19. Juni 1880.
Die Herren Minister der geistlichen, Unterrichts-und Medizinal- Angelegenheiten und für Landwirthschast, Domainen und Forsten beabsichtigen mit Rücksicht auf den günstigen Erfolg des im Novem- ber und Dezember v. I. bei der Landwirthschaftsschule ln Weilburg abgehaltenen Fortbildungs-KursuS für Elementarlehrer, an welchem 12 Lehrer aus dem Regierungsbezirke Wiesbaden und 7 Lehrer aus dem diesseitigen Bezirke theilgenommen haben, auch im laufenden Jahre einen solchen Kursus bei der genannten Anstalt einzurichten. Die Bedingungen für die Theilnahme an diesem Kursus sind die- selben, welche wir in unserer Circular-Berfügung von, 5. August v. J. B. 9357 mitgetheilt haben, wonach den beteiligten Lehrern eine Unterstützung bis zu je 70 Mark aus Staatsmitteln bewilligt werden soll, wenn die betreffenden Gemeinden Mindestens je 30 Mark zu demselben Zwecke zuschieben.
Die Herrn Landrüthe und BezirkSamtmänner bezw. die Stadt»