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KreisMblatl

für den

Kreis Hersfelü.

Nr. 54. Mittwoch den 7. Juli .1880.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechn et.

Bestellungen auf das Kreisblatt werden noch fort­während von allen Postanstalten und Laudbrief- trägern, sowie von der Expedition angenommen.

timtlicOes.

Reglement

für die Hessische B r an b v e r s i ch e r u ng s - A nst a lt in Cassel. (Fortsetzung)

§. 29. Als freistehend im Sinne der im §. 26 ausgeführten Classificirung gelten:

a) Gebäude mit feuersicherer Bedachung, wenn dieselben mindestens 5 m,

b) Gebäude mit feuergefährlicher Bedachung, wenn dieselben mindestens 30 m vom nächsten Gebäude entfernt sind.

§. 30. Gebäude, deren Versicherungs-Kapital 120000 Mark übersteigt, sind in die nächst höhere Classe zu verweisen, wenn dieselben im Innern keine feuer- sicheren, das Umsichgreifen eines Brandes hindernden Einrichtungen, wie durch­gehende massive Scheidewände, haben.

Aus Kirchen und dergleichen wenig feuergefährliche Gebäude, sofern sie massiv erbaut und die damit verbundenen Thürme mit gut construirien Blitz­ableitern versehen sind, leidet diese Bestimmung keine Anwendung.

§. 31. Zu den durch ihre Benutzungsweise besonders feuergefährlichen Ge­bäuden gehören diejenigen, in welchen die in anliegendem, mit A., B., C., D., E., F., und G. abgetheilten Tarif aufgeführten Fabrikationen rc. betrieben werden.

Bei diesen Gebäuden wird die Zuschlagsstufe durch deu Landes-Director Feuersocietäts-Director bestimmt. Dasselbe gilt auch hinsichtlich solcher Ge­bäude, in welchen ein im Tarif nicht aufgeführter Gewerbebetrieb mit erhöhter Feuergefährlichkeit stattfindet.

§. 32. Der Jahresbeitrag (Prämie) wird nach dem Umlagekapital be­rechnet. Das Umlagekapital wird gebildet bei Gebäuden

der ersten Classe durch r*0 der Versicherungssumme,

zweiten dritten vierten fünften

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einer erhöhten Feuersge-

Sofern ein Gebäude durch die Benutzungsweise

fahr ausgesetzt ist, tritt zu dem nach der Bauartsclasse berechneten Umlage­kapital ein weiteres nach der Versicherungssumme in gleicher Weise zu be­rechnendes Umlagekapital, welches

zu A. B. 0. D.

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beträgt.

Beide Summen zusammengenommen

für das zu feuergefährlichem Betriebe benutzte Gebäude. Der Jahresbedarf der Anstalt wird nach der Größe des Gesammt-Umlagekapitals der einzelnen Versicherten gleichmäßig ausgeschlagen.

Aus ein Gebäude, in welchem mehrere im Tarife aufgeführten Gewerbe betrieben werden, kommt nur ein Zuschlag und zwar der nach der höheren in Frage kommenden Stuse in Anwendung.

Der Landes-Director Feuerjocietä«s-Director ist ermächtigt, wenn die Anwendung des Tarifs im einzelnen Falle zu einer besonderen Härte führt, namentlich wenn durch besondere bauliche Vorrichtungen die Feuergesährlichkeit der fraglichen Benutzungsweise ausgehoben oder vermindert wird, für das be­treffende Gebäude, bezw. die Zubehörungen, das völlige oder theilweise Weg­fällen des Zuschlags oder eine niedrigere Zuschlagsstufe, sowie, ,wenn aus den Einrichtungen des einzelnen Gewerbebetriebs eine besonders erhöhte Feuers- aekabr entspringt, eine höhere Zuschlagsstufe zu bestimmen.

8 33 Der Verwaltungsausschuß ist befugt, periodisch Revisionen der Ver­sicherungsverträge behuss Conirole und etwa nothwendiger Abänderung vorzu, nehmen oder anzuordnen.

Eraiebt es sich nach erfolgter Versicherung eines Gebäudes, daß dasselbe nicht aemäß den Bestimmungen dieses Reglements classificirt oder wegen seiner feuergefährlichen Benutzung - §. 26 - nicht mit dem richtigen Zuschlag ver-

bilden

das Gesammt-Umlagekapital

sehen worden ist, so kann ein solches Gebäude nach borgängiger Benachrichtigung seines Eigenthümers beziehungsweise Verwalters vom nächstfolgenden Monat in die richtige Classe versetzt und von diesem Zeitpunkt ab der Versicherungsbei­trag neu regulirt werden.

§. 34. Erhält ein Gebäude nach seiner Versicherung in der Anstalt eine Aenderung in seiner Bauart, welche aus die Classification von Einfluß ist, oder eine feuergefährliche Benutzung überhaupt oder höheren Grades, so hat der Versicherte binnen 4 Wochen dem betreffenden Beamten der Anstalt unter Vor­lage der betreffenden Schätzung (vergl. §§. 20 und 21) Anzeige zu erstatten.

Im Unterlassungsfälle trägt der Besitzer die Kosten der Revision, wenn sie zu einer Aenderung der Classification geführt hat, und ist den aus der ander­weiten Classification sich ergebenden höheren tarifmäßigen Beitrag von dem­jenigen Monate ab, in welchem die maßgebende Veränderung stattgesunden hat, bis zur neuen Einreichung doppelt zu zahlen verflichtet.

§. 35. Die von den versicherten Gebäuden rc. zu entrichtenden Jahres­beiträge Brandsteuern, Jahresprämien werden mit dem Beginn des Kalenderjahres für das ganze Jahr.fällig.

Für die int Lause des Jahres zugehenden neuen Versicherungen oder Er­höhungen ist der ausgeschriebene ordentliche, beziehungsweise außerordentliche Beitrag Brandsteucr nach Verhältniß der noch laufenden Monate zu zahlen, wobei der Monat, in welchem der Eintritt beziehungsweise Zugang erfolgt, zu Gunsten der Kasse voll gerechner' wird.

§. 36. Im Falle der Unzulänglichkeit der ausgeschriebenen ordentlichen Beiträge zur Bestreitung der der Anstalt obliegenden Leistungen können zur Deckung des Bedarfs auch außerordentliche Beiträge durch Beschluß des Communal- Landtages und in Ermangelung eines von demselben rechtzeitig gefaßten Be­schlusses durch Beschluß des communalständischen Verwaltungs-Ausschusses den Versicherten auferlegt werden.

Bei Berechnung dieser Beiträge ist derselbe Vertheilungsfuß, welcher für den ordentlichen Jahresbeitrag maßgebend war, zu Grunde zu legen.

§, 37. Die Beitreibung der Versicherungs-Beiträge, sowie der von dem Versicherten zu ersetzenden Kosten erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften über die executivische Beitreibung der directen und indirecten Steuern rc.

IV. Brandentschädigung.

§ 38. Die Brandversicherungs-Anstalt vergütet den Brandschaden nach der Versicherungssumme dergestali, daß bei gänzlicher Zerstörung - Total­schaden der volle Betrag, bei theilweiser Zerstörung oder Beschädigung Partialschaden nur der entsprechende Betrag der Versicherungssumme ge- währt wird.

Weist die Anstalt aber nach, daß der Versicherungsbetrag den gemeinen Werth des versicherten Gebäudes und der mitversicherten Zubehörungen zur Zeit des Brandes überstieg, so erfolgt die Vergütung nur nach Maßgabe des letzteren.

§. 39. Jede durch Brand oder Blitzschlag eingetretene Beschädigung an bei der Anstalt versicherten Gebäuden oder Zubehörungen ist von dem Brand- beschädigten dem betreffenden Beamten der Anstalt unter Angabe der Nummer und Litera der beschädigten Gebäude alsbald anzuzeigen. Der letztere hat unter Angabe der ungefähren Größe des Brandschadens innerhalb 24 Stun- den nach Eingang der Anzeige dem Landes-Director Feuersocietäts-Director Mittheilung zu machen.

Innerhalb derselben Frist ist von dem betreffenden Beamten der zur Brandschadens-Abschätzung zuständige Baubeamle, sofern der Schaden muth- maßlich 100 Mark übersteigt, andernfalls die Ortstaxatoren zwecks alsbaldiger Vornahme der Abschätzung an Ort und Stelle zu requiriren. Gleichzeitig ist, falls die Brandbeschüoigten sich nicht im Besitze der betreffenden Brandver- sicherungsscheine befinden, ein Auszug aus dem Duplikat-Brandversicherungs- Kataster über die beschädigten Gebäude einzuziehen und int Abschätzungstermine vorzulegen.

§. 40. Die Abschätzung des Brandschadens hat in der Regel innerhalb acht Tagen nach dem Brandausbruch stattzufinden. Die Schätzung geschieht unter Leitung des betreffenden Beamten der Anstalt durch den von dem Landes- Director Feuersocietäts» Director aus der Zahl der zuständigen Baude, amten (vergl. §. 4) für den betreffenden Bezirk ernannten Brandschadens-Taxator resp, die Ortstaxatoren (§. 39).

Zur Abschätzungs-Verhandlung sind außer dem Brandbeschädigten nach Be­finden des die Schätzung leitenden Beamten auch ortskundige Auskunftspersonen zuzuziehen. Bei Abschätzung von Schäden, die eine besondere technische Kenntniß voraussetzen, kann mit Zustimmung des Landes Directors Feuersocietäts- Directors ein besonderer Techniker als Mitichatzer herangezogen werden.

Ueber das Abschätzungsverfahren ist ein Protokoll aufzunehmen und dieses