Einzelbild herunterladen
 

LreisWllatt

für den

Kreis flcrsseih.

Nr. 61.

Sonnabend den 31. Juli

1880.

DaSKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition l Mark pro Quartal Bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Umllidjcs.

Kreis Hers selb.

Cassel, den 17. September 1879.

Im §. 19 der Bau-Ordnung vom 1. Januar 1875 für den Bezirk mit Ausnahme der größeren Städte ist die Dachdeckung mit feuersicherem Material für alle Baulichkeiten vorgeschrieben. Es ist hierbei nicht ausdrücklich verboten worden, unter dieser Dachdeckung die in einzelnen Kreisen üblichen Strohfiedern anzuwenden, weil dieselben bei besonders ausgesetzter Lage als nicht entbehrlich bezeichnet wurden.

Nachdem aber die große Gefährlichkeit dieser Strohfiedern sich bei dem Brandunglück in Tann als besonders verhängnißvoll erwiesen hat, nehmen wir hieraus Veranlassung die Anwendung der Stroh­fiedern auf Grund des §. 19 der Bau-Ordnung allgemein zu unter­sagen und uns die in einzelnen Fällen etwa dennoch erforderliche Gestaltung derselben vorzubehalten. Eine solche würde nur bei einzeln stehenden Baulichkeiten in besonders ausgesetzter Lage ertheilt werden.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Hersfeld, am 28. Juli 1880.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben vorstehende Ver­fügung der Königlichen Regierung in Ihren Gemeinden öffentlich bekannt machen zu lassen, insbesondere den Bauhandwerkern davon Kenntniß zu geben.

8261. Der Königliche Landrath Freiherr von B r o i ch.

Hersfeld, den 28. '^utTlSSO.

Aus Anlaß eines SpecialfalleS mache ich die Herren Ortsvor­stände des Kreises darauf aufmerksam, daß diejenigen Verfügungen der Königlichen Regierung, welche durch das Amtsblatt publicirt und von allgemeiner Bedeutung und Wichtigkeit sind, insbesondere als Anordnungen polizeilicher Natur sich darstellen, regelmäßig und zwar auch dann in ortsüblicher Weise zur Kenntniß der Gemeinde- Angehörigen zu bringen sind, wenn bei deren Abdruck im Kreisblatte die öffentliche Bekanntmachung von mir nicht speciell anbefohlen ist. ES erscheint dies um so nothwendiger, als das Amtsblatt resp. KreiSdlatt einem jeden Ortseinwohner nicht zu Händen kommen wird, gleichwohl aber für einen Jeden die Kenntniß aller derjenigen Bestimmungen unentbehrlich ist, deren Nichtbeachtung dem Einzelnen nachtheilig werden kann.

9018. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 30. Juli 1880.

Von Seiten deS hiesigen Füsilier-Bataillons wird am 3. k. Mts. Vormittags etwa von 9 bis 12 Uhr ein gefechtsmäßiges Abthei- lungSschießen mit scharfen Patronen gegen den Wald (Wippershainer Höhe) rechts und links des Weges, welcher nach Wippershain führt, vom großen Exerzierplatz aus abgehalten werden.

Es wird dieses hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zur Verhütung von Unglücksfällen während der ange- gebenen Zeit jede ,Beschäftigung in dem betreffenden Walde und auf den daselbst liegenden Feldern sowie die Benutzung der dorthin führenden Wege zu vermeiden ist, jedenfalls aber den Weisungen der zur Sicherung ausgestellten Posten unbedingt Folge gegeben wer­den muß. . u r

Die Herren OrtSvorstände der in der Nahe deS Schießplatzes telegenen Ortschaften haben Vorstehendes in Ihren Gemeinden durch öffentlichen Ausruf noch besonders bekannt machen zu lassen. 9063. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Kaiser Mchekms - 8pmde.

Die Ereignisse, welche dieKaiser Wilhelm-Spende" ihre Ent­stehung verdankt, sind noch in lebendiger Erinnerung. Durch Gottes Gnade wurde im Frühjahr 1878 eine zweimalige Lebensgefahr von Sr. Majestät dem Kaiser und König abgewendet. Um dem Danke hierfür und um der Liebe und Verehrung für seinen Kaiser einen möglichst allgemeinen Ausdruck zu verleihen, hat das Deutsche Volk eine Sammlung veranstaltet. Der Ertrag derselben, welcher sich auf 1 750 000 Mark beziffert, ist Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit dem Kronprinzen des Deutschen Reichs und von Preußen unter der BezeichnungKaiser Wilhelms-Spende" mit der Bitte übergeben, denselben zur Verwendung für einen allgemeinen wohlthätigen Zweck zu bestimmen.

xn in

Se. Kaiserl. und Königl. Hoheit der Kronprinz hat durch Höchste Ordre vom 21. März 1879 die Spende zu einer Stiftung gewidmet, welche die Grundlage einer Alters-Renten- und Kapital-Verstcherungs- Anstalt für die gering bemittelten Klassen des Deutschen Volks, insbesondere für die arbeitende Bevölkerung bilden soll.

Auf Grund der durch Allerhöchste Ordre vom 22. März 1879 genehmigten Statuten ist diese Anstalt unter Protektion Sr. Kaiserl. und Königl. Hoheit des Kronprinzen errichtet und beginnt gegen­wärtig ihre Thätigkeit, nachdem die Versicherungsbedingungen, die Tarife und der Geschäftsplan von un^ festgestellt sind.

Damit die Versicherungen sich möglichst vortheilhaft gestalten, sind die Zinsen jenes Kapitals zunächst zur Deckung der Kosten der Verwaltung bestimmt, so daß bte gezahlten Einlagen der Mitglieder soweit irgend möglich ohne Abzug für die Verwaltungskosten in vollem Betrage für die Versicherungszwecke verwendet werden können.

Die Tarife sind so vorsichtig berechnet, daß nicht allein die darin versprochenen Renten und Kapitalien völlig sicher erscheinen, sondern sich auch Ueberschüsse erwarten lassen. Ueber diese soll ausschließlich zu Gunsten der Versicherten verfügt, es können daraus auch Unter­stützungen invalider Arbeiter gewährt werden. .

Die Anstalt soll dem vielfach ausgesprochenen Bedürfnisse, daß den weniger bemittelten Klassen der Bevölkerung der Fürsorge für die Zeit des Alters und der Arbeitsunfähigkeit erleichtert werde, Ge­nüge leisten. Ihre Aufgabe ist daher, mithelfend zur Lösung der socialen Frage einzutreten. Einen wesentlichen Theil der Letzteren hübet die Jnvaliden-Versicherung. Die Anstalt ist namentlich für den Arbeiterstand bestimmt, aber nicht auf ihn beschränkt, bietet vielmehr aus allen Ständen Jedem, der nicht zu den Vermögenden zu rechnen ist, Gelegenheit zu dieser Fürsorge für sich und seine Angehörigen. Den Gemeinden und Gesellschaften, den Guts- und Fabrikbesitzern ist die geeignetste.Gelegenheit geboten, ihren Mit­gliedern, Beamten und Arbeitern für deren Lebensabend eine sichere

Stütze zu gewähren.

Weniger günstig gestellte Beamte, Geistliche und Lehrer können sich und ihren Wittwen einen Zuschuß zu ihren einstigen Pensionen sicher stellen; Kaufleute und Handwerker, Bürger und Bauern können ihre Ueberschüsse nutzbringend anlegen, um ihr Alter unabhängig von ihren Geschäften zu machen und sich ein Altentheil zu bilden ohne ihre Besitznachfolger damit zu belasten.

Vorzüglich ist es aber den Arbeitern möglich gemacht, in günstigen Zeiten durch Ersparnisse eine sichere Rente für ihr Alter zu be­gründen, ohne fürchten zu müssen, durch spätere Nothzeiten dieser Ersparnisse beraubt zu werden. Wenn sie durch Unglücksfälle oder Krankheit frühzeitig invalide werden, so wird die Rente frühzeitig beginnen.

Da es die Aufgabe der Anstalt ist, weiten Kreisen des ganzen Deutschen Volks zu dienen, so erwarten wir, daß Alle, welche zur