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Nr. 62.
Kreis (jerssesö.
Mittwoch den 3. August
1880.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal ir den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
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Kreis Hers seid.
Da es schon mehrfach vorgekommen ist, daß ländliche Ortspo- lizeiverwaltungen das unterlassene Borgehen gegen Contravenienten in polizeilichen Angelegenheiten damit entschuldigt haben, daß sie die betreffende Zuwiderhandlung bereits dem betreffenden Gendarmen zur Anzeige gebracht hätten, so sehe ich mich hierdurch veranlaßt, die Ortspolizeibehörden des Kreises darauf hinzuweisen, daß nach §. 16 der Beiordnung vom 23. Mai 1867, die Organisation der Land- gendarmerie betreffend (Gesetz-Sammlung 1867 Seite 777) die Gendarmerie im Allgemeinen dazu bestimmt ist, die Polizeibehörden in Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung im Innern des Staates und in Handhabung der deshalb bestehenden Gesetze und Anordnungen zu unterstützen, daß also die Polizeibehörden in erster Linie verpflichtet sind, hinsichtlich be£ zu ihrer Kenntniß gelangenden strafbaren Handlungen oder Unterlassun- gen schleunigst das Erforderliche zu veranlassen, sei es nun, daß sie selbst strafend entschreiten oder der Königlichen Amtsanwaltschaft Anzeige machen.
Hersfeld, am 3. August 1880.
9252. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben die ihnen heute zugefertigten Ausmusterungsscheine sowie Ersatz.Reserve- Scheine II. und I. Classe alsbald den betreffenden Militairpflich- tigen oder deren nächsten Angehörigen auszuhäudigen.
Die Ersatz-Reservisten I. Classe sind dabei ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß sie verpflichtet sind, sich innerhalb 14 Tagen nach Aushändigung des Ersatz-Neserve-Scheines bei dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel behufs Ausnahme in die Kontrole anzu- melden und daß sie im Unterlassungsfalls die gesetzliche Strafe zu gewärtigen haben.
Hersfeld, am 4. August 1880.
9281. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Kaiser Milhelms - Spenöe.
Berlin W., Mauerstraße 85.
Die auf Grundlage des Ertrages der Kaiser Wilhelms-Spende (1 750 000 Mark) errichtete und unter Protection Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen des Deutschen Reichs und von Preußen stehende Anstalt für Versicherung von Alters-Renten und Kapital ist eröffnet. Sie hat ihr Geschäftslokal in Berlin W., Mauerstraße 85 1 Tr., welches an allen Wochentagen von 9 bis 3 Uhr geöffnet ist.
Die Anstalt nimmt Einlagen von je 5 Mark an zur Versicherung von Renten, welche in der Regel nicht vor Beginn des 56., spätestens mit Beginn des 71. Lebensjahres des Versicherten fällig werden. Wenn aber der Versicherte nach Einzahlung von Einlagen vor seinem 56. Jahre arbeitsunfähig wird, so soll ihm auch früher eine verhältnißmäßige Rente gezahlt werden (Invalidenrente). An Stelle der Rente kann der Versicherte auch die Zahlung des entsprechenden Kapitals wählen, wenn dies Wahlrecht nicht von dem Einzahler von vornherein ausgeschlossen ist.
Es können gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeiten mehrere Einlagen von je 5 Mark gemacht werden. Die höchste zulässige Rente für eine Person be- trägt jährlich 1000 Mark. — Durch jede Einlage von 5 Mark wird eine Versicherung begründet. Nachzahlungen dürfen nicht gefordert werden.— Aller Üebersö'uß, der sich im Laufe der Zeit ergiebt, wird aus- schließlich zu Gunsten der Versicherten verwendet. Zu den Kosten der Verwaltung wird von den Einlagen nichts abgezogen, vielmehr sind die Zinsen des Grundkapitals zunächst zur Deckung aller Vcrwoltungskosten ^^Die Anstalt ist für die gering bemittelten Klaffen des Deutschen Volkes,
namentlich auch für den Arbeiterstand bestimmt, aber nicht auf ihn beschränkt. Einlagen können für Jeden, welcher nicht selbst zu den Vermögenden zu rechnen ist, gemacht werden. Jedermann ohne Ausnahme kann aber zu Gunsten Anderer Einlagen machen. Ein solcher wird Einzahler genannt, die Versicherten aber Mitglieder der Anstalt.
Die Einlagen können in dreierlei Art gemacht werden:
1. ohne jeden Vorbehalt (Tarif I.); in diesem Falle wird nichts zurückgezahlt, wenn der Versicherte stirbt;
2. oder mit kurzem Vorbehalt der Rückgewähr (Tarif II.); in diesem Falle wird die Einlage ohne Zinsen zurückgezahlt, wenn das Mitglied stirbt, bevor die erste Rate oder das dafür gewählte Kapital fällig geworden ist;
3. oder mit dauern dem Vorbehalt der Rückgewähr (Tarif III.); in diesem Falle wird die Einlage ohne Zinsen nach dem Tode des Mitgliedes auch dann zurückgezahlt, wenn es die Fälligkeit von Renten erlebt hat. Wenn bei diesem Vorbehalt das Mitglied statt der Rente das entsprechende Kapital wählt, so wird keine besondere Rückgewähr gezahlt. Steht diese aber einem Andern als den Erben des Mitgliedes zu, so erhält der Berechtigte den Einlagebetrag aus dem versicherten Kapital.
Auf einen bei Zahlung der Einlage gemachten Vorbehalt der Rückgewähr kann später verzichtet und dadurch die Erhöhung der Rente bewirkt werden. In den auszugsweise beigefügten Tarifen I., II., III. ist angegeben, wie hoch die Renten und Kapitalien für eine Einlage von 5 Mark sind, je nach dem Alter des Mitgliedes zur Zeit der Einzahlung und bei der Fälligkeit der ersten Rente oder des dafür gewählten Kapitals, Jedes Mitglied kann von Beginn seines 55. Lebensjahres ab jederzeit verlangen, daß ihm nach einem Jahr die erste Rente oder das Kapital für alle oder für einige seiner Einlagen gezahlt werde. Je später er dies fordert, desto höher ist sowohl die Rente als das Kapital; denn beide steigen mit jedem Vierteljahr.
Beispiel: Durch Einlage von 5 Mark, welche eingezahlt ist beim Alter des Versicherten von 10 Jahren, wird von seinem 56. Lebensjahre ab eine Rente von jährlich 3 Mark 22 Pf. nach Tarif I., von 2 Mark 82 Pf. nach Tarif II. und von 2 Mark 62 Pf. nach Tarif III. versichert. Er kann statt der Rente Kapital wählen nach Tarif I.: 42 Mark 90 Pf.: nach Tarif II. oder III.: 37 Mark 48 Pf. — Wenn er erst vom 69. Jahre ab Rente haben will, so beträgt sie nach Tarif I.: 11 Mark 25 Pf., nach Tarif II.: 9 Mark 53 Pf.. nach Tarif III.: 9 Mark 16 Ps. Das entsprechende Kapital beträgt nach Tarif I.: 102 Mark 03 Pf., nach Tarif II. oder III. aber 86 Mark 50 Pf.
Die Einzahler, welche für Andere Einlagen machen, können die bei Einlagen mit Vorbehalt zu zahlende Rückgewähr — aber nur diese — sich oder ihren Rechtsnachfolgern vorbehalten. Sie können auch bestimmen, daß die von ihnen gemachten Einlagen nicht gekündigt oder nicht beliehen werden dürfen, sowie daß sie nur das Recht auf Rente begründen sollen, nicht aber einen Anspruch auf Kapital.
Einlagen, welche seit 5 Jahren bestehen und in Betreff der Kündigung unbeschränkt sind, können mit sechsmonatlicher Frist gekündigt werden. In diesem Falle wird die baare Einlage nebst 2g Zinsen zurückgezahlt, wenn das Mitglied den Ablauf der Kündigungsfrist erlebt. — Auf Einlagen, bei welchen die Rückgewähr für die Erben des Mitgliedes vorbehalten ist, kann die Anstalt den Mitgliedern Darlehne auf 1 bis 2 Jahr geben, wenn sie wenigstens seit 5 Jahren bestehen.
Alles Weitere ist in den Versicherungs-Bedingungen genau bestimmt
Das Anmeldungsformular ist genau auszufüllen, von dem Mitgliede oder dem Einzahler zu unterschreiben und mit dem Einlagebeträge an die Direction einzuschicken, oder bei einer Zahlstelle abzugeben. Mit der Anmeldung der ersten Einlage für eine Person ist Geburtsschein oder ein anderes behördliches Attest, woraus der volle Name, der Geburtstag und Geburtsort der zu versichernden Person hervorgeht, eingeschickt werden. Bei späteren Einlagen braucht nur der volle Name, der Geburtsort und Wohnort, sowie der Geburtstag und die Mit- gliedsnummcr (etwa auf dem Coupon der Postanweisung) notirt zu werden. Auch ist dabei anzugeben, ob die Einlagen ohne Vorbehalt oder mit kurzem o dauerndem Vorbehalt geschehen. Die Anstalt stellt über die erste Einlage eine Versicherungsurkunde aus, welcher die Versicherungs-Bedingungen und Tarife beigefügt werden; über die späteren Einlagen Quittungen und über die Vorbehalte Rückgewährscheine, welche sämmtliche mit dem Stempel der Anstalt ver- sehen sein müssen. Nur durch Aushändigung dieser Urkunden wird die Anstalt verpslich tet.
Jedermann muß selbst darauf achten, daß er diese Urkunden innerhalb 6—8 Wochen nach Einzahlung erhält, und sie sorgfältig verwahren.