KreisWbkatt
für den
Zireis Hersseig.
Nr. 84. Mittwoch den 20. Oktober 1880.
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Amtliches.
Anweisung zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Februar 1880 betreffend die Besteuerung des
Wa nder lagerbetrieb es.
Berlin, den 4. März 1880.
1. Steuerpflichtig er Gewerbetrieb.
Der Wanderlagerbetrieb besteht in der Regel darin, daß der Inhaber eines Waarenlagers die Waaren desselben an einem ober mehreren Orten, woselbst er weder wohnt noch eine gewerbliche Niederlassung begründet hat, dem Publikum zu freihändigen Käufen von einer festen Verkaufs stätte (Laden, Magazin, Zimmer, Schiff und bergl.) aus vorübergehend feilbietet.
Das Veranstalten einer Auction von Waaren eines Wanderlagers wird dem Feilbieten derselben gleich geachtet.
Der Wanderlagerbetrieb gehört hiernach regelmäßig zum Gewerbebetriebe im Umherziehen, setzt den Besitz eines Legitimationsscheines und Gewerbescheines voraus, welchr der Inhaber während der thatsächlichen Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich führen und auf Erfordern vorzeigen muß, um sich über seine Befugniß zu dem Geschäftsbetriebe sowie über die Entrichtung der Gewerbesteuer des Staates und über die ihm gestattete Anzahl von Begleitern aus- zuweisen.
2, Vom 1. April 1880 ab ist von dem Wanderlagerbetriebe neben und unabhängig von der Staatssteuet, an jedem Orte, wo derselbe stattfindet, eine besondere Steuer für die Gemeinden bezw. Kreise zu erheben, deren Betrag im §. 4 des Gesetzes bestimmt ist.
Die Gemeindebehörden, denen die Festsetzung der Steuer nach §. 6 des Gesetzes obliegt, sind verpflichtet, für deren Erhebung in jedem dazu geeigneten Falle zu sorgen. Es bedarf hierzu weder eines vorgängigen Gemeindebeschlusses, noch kann durch Gemeinde- beschluß auf die Erhebung der Steuer verzichtet, oder deren Betrag ermäßigt werden, dieselbe ist vielmehr in allen Gemeinden lediglich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erheben.
Um die Entrichtung dieser Steuer zu sichern, sind einige Bestimmungen in das Gesetz ausgenommen, auf welche besonders aufmerksam gemacht wird:
a) Da es öfter vorgekommen ist, daß die Inhaber von Wander- lagern an dem Orte, wo sie ihr Geschäft betreiben wollten, sich als Neuanziehende und zum stehenden Gewerbebetriebe angemeldet, auch wohl die wirkliche Niederlassung an dem betreffenden Orte durch Miethung eines Lokals in einem Gasthause und bergt. nachzuweisen versucht haben, so ist in dem Gesetze (§. 1 Absatz 2) ausdrücklich bestimmt, daß die Ersüllung der Förmlichkeiten der Begründung eines Wohnsitzes oder einer gewerblichen Niederlassung den Inhaber des Wanderlagers nicht von der Steuer befreien, wenn die begleitenden Umstände erkennen lassen, daß die Förmlichkeiten behufs Verdeckung des Wanderlagerbetriebes erfüllt
Hierzu genügen natürlich nicht bloße Vermuthungen, sondern es müssen Thatsachen ermittelt und nachgewiesen werden, aus denen deutlich hervorgeht, daß in dem gegebenen Falle die Verdeckung eines Wanderlagerbetriebes beabsichtigt ist.
b) Da es ferner nahe liegt, daß die Inhaber von Wander- lagern um der Besteuerung zu entgehen, sich der Vermittelung einer an oem betreffenden Orte wohnenden (einheimischen) Person bedienen, um ihre Waaren feilzubieten oder zu versteigern, so ist in dem Ge- setze (§ 1 Absatz 1) zum Wanderlagerbetriebe auch das Feilbieten (bezw das Veranstalten einer Auction) von Waaren eines Wander
lagers durch einen einheimischen Verkäufer obe r A uction ator gerechnet und zwar gleichviel, ob der Besitzer deß^ Wanderlagers selbst mit an Ort und Stelle ist, oder an feinend Wohnorte verbleibt. (Letzteren Falls ist allerdings kein Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 3. Juli 1876 vorhanden da dieser die persönliche Anwesenheit des Geschäfttreibenden am Be- triedSorte voraussetzt.)
Danach unterliegt ein derartiger Gewerbebetrieb der Steuer vom Wanderlagerbetriebe, es ist jedoch immer nur der auswärtige Auftraggeber, nicht aber der einheimische Verkäufer bezw. Auctionator zur Entrichtung der Steuer und zur Erfüllung aller daraus folgenden Verbindlichkeiten verpflichtet. Wenn z. B. der Händler A. aus Berlin durch den Auctionator B. in Hirschberg die Waaren eines Wanderlagers versteigern lassen will, so hat danach der A, in Hirschberg den Betrieb anzumelden und die Steuer zu entrichten; der Auctionator B. dagegen ist hierzu nicht verpflichtet. Auf den einheimischen Verkäufer oder Auctionator findet deshalb auch die tm §. 8 des Gesetzes bestimmte solidarische Haftung keine Anwendung.
3. Nach §. 2 des Gesetzes ist die volle Steuer für jedes Verkaufslokal besonders zu entrichten, wenn das Feilbieten oder die Auction an einem Orte in mehreren Verkaufslokalen, gleichzeitig oder nacheinander stattfindet. Es muß deshalb jede Eröffnung eines zweiten oder ferneren Verkaufslokals und jede Verlegung des Geschäftsbetriebes aus einem Lokale in das andere besonders angemeldet und versteuert werden.
Eine bloße Erweiterung des Verkaufslokals, sowie ein Wechsel in den Räumen desselben Gebäudes u. s. w. begründet keine neue Steuerpflicht.
4. Steuerbefreiungen. I. gesetzliche.
I. Welche Arten des Geschäftsbetriebes der Besteuerung nicht unterworfen sind, ist unter Nr. 1 bis 4 in §. 3 des Gesetzes bestimmt.
Zu der Bestimmung unter 1 wird noch Folgendes bemerkt: Unter „Marktverkehr" ist nur der nachallgemeinen oder lokalen Anordnungen zulässige und zwar hauptsächlich der Verkehr auf Jahrmärkten oder Märkten für gewisse Waaren (z. B. Leinwand) zu verstehen; der Wochenmarktverkehr kommt hierbei nur hinsichtlich derjenigen Gegenstände in Betracht, welche von Jedermann auf dem Wochenmarkte feilgeboten werden können.
Der Verkauf von Ausstellungsgegenständen auf öffent- lichen, von der zuständigen Behörde genehmigten Ausstellungen ist nur insoweit von der Steuer befreit, als das Feilbieten im Aus- stellungslokal stattfindet.
2. Vom Finanz-Minister zu bewilligende.
II. Außerdem kann der Finanz-Minister
a) für gewisse GewerbSart en oder
b) in einzelnen Fällen den Geschäftsbetrieb steuerfrei gestatten. Ersterenfalls (zu a) wird über die der Steuer nicht unterworfenen Geschäftsakten das Nöthige durch die Amtsblätter be- kannt gemacht werden. „ t m „
Letzterenfalls (zu b) müssen diejenigen, welche nch auf Bewilligung der Steuerfreiheit berufen, sich hierüber durch Vorlegung der betreffenden Verfügung des Finanz-Ministeriums oder der zuständigen Bezirks-Regierung (für die Provinz Hannover der Finanz-Direction) ausweisen, widrigenfalls sie die Steuer (vorbehaltlich der Erstattung) vor Beginn des Betriebes zu entrichten haben.
Anträge auf Bewilligung der Steuerfreiheit sind an diejenige Regierung, in deren Bezirk der Geschäftsbetrieb stattfinden soll, bezw. an die Finanz-Direction zu Hannover oder die Direction für die Verwaltung der directen Steuern in Berlin zu richten.