Am-Mblalt
für den
Areis Herssesg.
Nr. 87. Sonnabend den 30. October 1880.
DaS „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis deffelben bei der Expedition I Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.
Amtliches.
Von dem Komitö zur Gründung der König Wilhelms-Stiftung für hülfs- bedürftige erwachsene Beamten-Töchter ist uns folgende Mittheilung gemacht worden:
„In Folge unseres Circulars vom 28. Juni d. I. haben die Sammlungen von Beiträgen zur Gründung der König WilhelmSStiftung für hülfs- bedürftige erwachsene Beamtentöchter einen günstigen Verlauf genommen. Ob» wohl bei manchen Behörden Beiträge erst gezeichnet sind, deren Zahlung von dem Zustandekommen der Stiftung abhängig gemacht worden ist, so hat die Summe, welche zur Einzahlung gelangt und bei der Haupt-Seehandlungs- Kasse fast zum vollen Betrage bereits zinsbar belegt ist, einschließlich der ausgelaufenen Zinsen schon jetzt eine Höhe von mehr als 180000 Mk. erreicht. So erheblich dieses Ergebniß sein mag, so hat doch leider die Wahrnehmung gemacht werden müssen, daß trotz des allgemein anerkannten Bedürfnisses eine große Anzahl von Beamten sich von der Betheiligung ausgeschlossen hat. Einestheils ist an der Aufbringung genügender Mittel zu einer dauernden Stiftung und somit an der Erreichung des gesteckten Zieles gezweifelt, anderen- theils — namentlich in Subalternkreisen — der Besorgniß Raum gegeben worden, daß Seitens der künftigen Verwaltung eine Bevorzugung von Bewohnern der Hauptstadt und von Angehörigen höherer Beamten stattfinden könnte. Wenn Letzteres als ein völlig unberechtigtes Vorurtheil, welches jeder Begründung entbehrt, bezeichnet werden muß, so kann andererseits, nachdem nunmehr der thatsächliche Erfolg der Sammlungen in bestimmten Zahlen vorliegt, füglich an dem Gelingen des Werkes nicht gezweifelt werden. Die Gründung einer dauernden Stiftung erscheint uns gesichert. In Folge dessen ersuchen wir die Herren Beamten, welche unter dieser Voraussetzung Beiträge vorerst gezeichnet haben, dieselben gegenwärtig gefälligst einzuzahlen, damit die Stiftung, für welche demnächst das Protectorat Seiner Majestät des Kaisers und Königs, unseres Allergnädigsten Herrn, erbeten werden soll, mit einem recht erheblichen Kapital ins Leben trete. Zugleich geben wir uns der zuversichtlichen Hoffnung hin, daß viele derjenigen Herren Beamten, welche sich bisher zur Sache abwartend oder ablehnend verhalten haben, sich noch entschließen werden, durch Einzahlungen ihrerseits zur Erhöhung des Stiftungs-Kapitals und dadurch zur Förderung des gemeinsinnigen Unternehmens im Interesse des Beamtenthums beizutragen.
Das Comitö beabsichtigt aus diesem Grunde mit den Sammlungen noch bis zum I. December d. I. fortzufahren, sie aber an diesem Tage, ohne selbstverständlich spätere Zahlungen zurückzuweisen, wenigstens zum vorläufigen Abschluß zu bringen und alsdann die nöthigen Einleitungen zur definitiven Gestaltung der Stiftung zu treffen."
Indem wir dies zur Kenntniß der der hiesigen Königlichen Regierung unterstellten Behörden und Beamten bringen, fordern wir nicht nur die be- ■ treffenden Behörden zu fernerem thätigen Wirken im Interesse der obigen Stiftung, sondern auch diejenigen. Herren Beamten, welche die Zahlung der von Ihnen gezeichneten Beträge von dem Zustandekommen der Stiftung abhängig gemacht haben, zur nunmehrigen Einzahlung derselben auf und stellen denjenigen Herren Beamten, welche eine Betheiligung an der Stiftung bisher abgelehnt haben, ergebenst anheim, mit Berücksichtigung des oben Mitgetheilten gefälligst nochmals in Erwägung zu ziehen, ob sie sich zu einer Betheiligung nachträglich noch entschließen wollen.
Die in Folge dessen etwa noch zu zeichnenden Beträge ersuchen wir an die hiesige Regierungs-Hauptkasse oder eine Steuerkasse des Regierungsbezirks einzahlen, davon aber, daß dies geschehen, gleichzeitig uns Kenntniß geben zu wollen.
Cassel, den 23, October 1880.
Königliches Regierungs-Präsidium.
Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß Gast- und Schenkwirthe unseres Bezirks in letzter Zeit wiederholt Schülern höherer Unterrichtsanstalten ihre Localitäten zu Gelagen und regelmäßigen Zusammenkünften eingeräumt und auf diese Weise den untersagten Verbindungen solcher Schüler Vorschub geleistet haben.
Wir werden gegen derartige Ungehörigkeiten in Zukunft mit allem Nachdrucke einfchreiten und haben zu diesem Zwecke nicht nur unter dem heutigen Tage eine Polizei-Verordnung erlassen, welche die Verabfolgung von Spiri- i tuosen 2C. an solche Schüler, welche ohne Begleitung ihrer Eltern oder Vormünder Wirthshäuser, Restaurationen u. s. w. besuchen, unter Strafe stellt, sondern wir machen die betreffenden Gewerbetreibenden noch ausdrücklich darauf aufmerksam daß sie im Contraventionsfalle neben ihrer gerichtlichen Bestrafung die Einleitung des Conzessionsentziehungsverfahrens wegen Mißbrauchs ihres ,
Gewerbebetriebes auf Grund der §§. 33 und 53 der Gewerbeordnung zu gewärtigen haben.
Cassel, am 22. October 1880.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Polizei-Beror-nung. — Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizei-Verwaltung betreffend, wird für den Umfang des Regierungsbezirks die nachfolgende Polizei-Verordnung erlassen.
§. 1. Allen Gast- und Schankwirthen in Städten, in welchen höhere Unterrichts-Anstalten (Gymnasien, Realschulen rc.) sich befinden, oder an Orten im Umkreise von ei ner Stunde von dem Endpunkte dieser Städte ist es untersagt, Schüler dieser Anstalten, welche sich nicht in Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder Lehrer befinden, bei sich aufzunehmen und ihnen Wein, Bier oder andere Spirituosen zu verabfolgen.
§. 2. Ebenso ist es verboten, Schülern dieser Unterrichts-Anstalten Locale zu geselligen Zusammenkünften einzuräumen.
§. 3. Das Verbot in den vorhergehenden Paragraphen findet auf solche Locale, deren Besuch überhaupt, oder für bestimmte Tage und Stunden Schülern von dem Vorstände der betreffenden Unterrichts-Anstalt gestattet worden ist, insoweit nicht Anwendung.
§. 4. Uebertretungen dieser Vorschriften Seitens der Wirthe und Local» vermiether werden mit Geldbuße von 10 bis 50 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.
Cassel, am 22. October 1880.
Königliche Reg ierung, Abtheilung des Innern.
Kreis Hersfeld.
Ministerium für Landwirthschaft Berlin, den 13. Septbr. 1880.
Domänen und Forsten.
Der Erlaß vom 9. April 1880 (Är. M. 1267|7 K., M. und 59l|7 A3 1. Minister des Innern I B. 100021 Ang. und Minist, für Landw. II8044 I 5189), betreffend das Verfahren bei Besetzung der Gemeinde» und Jnstilutenforstbeamten «Stellen, wird hierdurch dahin declarirt, daß in dem Paffus III. 6. deffelben hinter Jnsti« tuten-Behörden „die Worte:
„unter Beachtung der sub III. la resp, im §. 45 des Regulativs vom 15. Februar 1879 gegebenen Bestimmungen einzuschalten sind.
Der Kriegsminister. Der Minister für Landwirihschaft gez. v. Kamele. Domänen und Forsten, gez. Lucius.
Der Minister des Innern. In Vertretung: gez. Starke.
An die Königliche Regierung zu Cassel.
Kr. M. 214,9 ©. f. s B 256,9. M. f. L. rc. III 6176.
I 12822.
* ♦
Hersfeld, den 29. October 1880.
M. d. J. I ö 6847.
Wird veröffentlicht mit dem Bemerken, daß der Ministerial« Erlaß vom 9. April er. im Amtsblatt Nr. 26 abgedruckt sich findet. 12223.___Der Königliche Landrath Freiherr v o n Bro i ch.
Hersfeld, am 25. October 1880.
Nachdem den Herren Ortsvorständen rc. der Landgemeinden des hiesigen Kreises das erforderliche Formularpapier zu der am 1. Dezember d. I. stattfindenden Volkszählung zugefertigt worden ist, bemerke ich noch Folgendes:
Die Volkszählung mit der diesmal eine Gewerbezählung nicht verbunden ist, wird wie in den Jahren 1871 und 1875 mittels Zählkarten ausgeführt. Für das Zählgeschäft sind folgende Zähl- papiere erforderlich: Zählkarten A., Haushaltungsverzeichnisse B., Umschläge D., mit ausgedruckter Anleitung C., Jnstruction für die Zähler E., Zähler-Controllisten F. und Jnstruclionen für die Behörden G. Bei der Bedarfsabschätzung für die einzelnen Gemeinden ist die Bevölkerungszahl nach der letzten Zählung(am 1. Dezember 1875) mit 15 g Zuschlag zu Grunde gelegt worden. Sollten indessen die