KreisWolatt
für den
.Kreis Hers sei ü.
Nr. 104. Mittwoch den 29. Dezember
1880.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Aöonnements-Gintadung.
Mit dem 1. Januar beginnt ein neues Abonnement auf das von da ab
3MT* in vergrößertem Format erscheinende „Kreisblatt".
Wir bitten das Abonnement rechtzeitig erneuern zu wollen, damit bei Beginn des Quartals keine Unterbrechung in der Zustellung eintritt. Der vierteljährliche Abonnementspreis beträgt wie seither 1 Mark excl. Postaufschlag, sowohl bei allen kaiserlichen Postanstalten als auch bei der Expedition.
i™^" durch das „Kreisblatt" nicht nur in hiesiger Stadt und hiesigem Kreise sondern auch in den benachbarten Kreisen weite Verbreitung und sichern Erfolg und kostet die viergespaltene Garmond-Zeile oder deren Raum 10 Pfg. Die Expedition.
Amtliches.
Kreis Hers seid.
Polizei-Berortznung. — Auf Grund des §. 11 der Verordnung über bie Polizei-VerwÄtung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 wird für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks Folgendes bestimmt:
§. 1. Aerzte und Hebammen sind verpflichtet, jeden in ihrer Praxis vorkommenden Fall von Kinvbettfieber, sowie jeden als Kind- betlfteber verdächtigen Krankheitsfall dem für den Wohnort der Kranken zuständigen Kreisphysikus alsbald, spätestens innerhalb 12 Stunden, mündlich oder schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige hat sich auf Namen, Stand und 'Wohnort der Kranken, sowie auf den Tag der erfolgten Niederkunft und den Tag der Erkrankung zu erstrecken.
tz. 2. Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung wird mit einer Geldbuße von 3 bis 30 Mark, bei Zahlungsunfähigkeit mit entsprechender Hast bestraft.
§. 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1881 in Kraft.
Lasset den 17. December 1880.
Königliche Reg ierung, Abtheilung des Innern.
Hersfeld, den 28. Dezember 1880.
Die Herren Bürgermeister des Kreises haben den in Ihren Gemeinden wohnhaften Aerzten und Hebammen von vorstehender Polizei-Verordnung sofort Kenntniß zu geben.
14827._____Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Polizei-Verordnung. — Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neuen Landestheilen erlassen wir hiermit für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizei-Verordnung:
§• 1. Gast- und Herbergswirthe sind verpflichtet, ein Fremdenbuch nach dem ihnen von der Ortspolizeibehörde vorgeschriebenen Schema zu halten, dasselbe jedem bet ihnen einkehrenden Fremden alsbald nach seiner Ankunft zur Eintragung vorzulegen und auf die richtige und vollständige Ausfüllung der Rubriken zu achten.
§. 2. Jeden Morgen bis spätestens 8z Uhr sind alle während des vorhergehenden Tages oder während der Nacht angekommenen Fremden von den Wirthen der Ortspolizeibehörde — bei Königlichen Polizei-Verwaltungen im betreffenden Polizeibüreau — in der von derselben vorgeschriebenen Weise schriftlich durch s. g. Meldezettel anzumelden.
§. 3. Fremde, welche länger als eine Woche in einem Gast
Hause (Herberge) logieren, sind am 8. Tage nochmals nach der für Anmeldungen an dem betreffenden Orte bestehenden Vorschrift zu melden.
§. 4. Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1881 in Kraft und werden alle derselben entgegenstehenden Bestimmungen früherer Polizei-Verordnungen aufgehoben.
§. 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldbuße bis zu 30 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.
Cassel den 15. December 1880.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
* *
Hersseld, den 28. Dezember 1880.
Die Herren Ort-vorstände des Kreises werden hierdurch angewiesen, vorstehende Polizei-Verordnung den Gast-und Herbergswirthen in Ihren Verwaltungsbezirken sofort mitzutheilen, zugleich auch denselben ein Schema für das zu führende Fremdenbuch vorzuschreiben, wozu das nachstehende Muster empfohlen wird, und im Uebrigen auf allenthaldige Befolgung der bezüglichen Verordnung zu halten.
Die Königliche Gendarmerie hat ebenfalls die erforderliche Controle zu üb-n.
14646. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
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Tag des Eintreffens.
Name.
Stand oder Gewerbe.
Wohnort.
Tagesbegebenheiten.
Bei hin, 27. Dezember. Das Reichs-Postamt hat, wie wir erfahren, in Bezug auf die Einlösung von Wechseln durch die Postanstalten nachstehende wichtige Entscheidung getroffen: Einem Postamte war neuerdings aus einem anderen Orte eine Summe Geldes mit dem Ersuchen übersandt worden, diese zur Einlösung eines Wechsels zu verwenden, welcher dem Postamte im Postauftragswege zugehen werde, und diesen Wechsel alsdann dem Absender des Geldes zu übermitteln. Die Frage, ob die Postanstalten Aufträge dieser Art besorgen dürfen, hat die oberste Postbehörde aber verneint, da die Postanstalten nicht als befugt angesehen werden können, über Papiere, also auch über Wechsel, in anderer Weise zu verfügen, als es der Auftrag vorschreibt. Dieselben an nicht legitimirte Dritte auszuhändigen, wenn Letztere sich auch zur Zahlung des Geldes verstehen, ist nicht zulässig. Außerdem sprechen aber auch noch ander« Gründe dafür, ein Verfahren, wie das angegebene, nicht zu gestatten,