für den
-Kreis jjersfesö
Nr. 6
Mittwoch den 19. Januar
Go E1881
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Kreis Hersfelv.
Obschon durch meine Verfügung vom 24. Mai 1877 Nr. 5568 (abgedruckt im Kreisblatt Nr. 43) den Herren Ortsvorständen der Stadt- und Landgemeinden des Kreises die Polizei-Verordnung Königlicher Regierung vom 18. November 1874 über das Me ' ' sen, s e die hierzu erlassene diesseitige Au^.....ung. struetion vom 11. Dezember desselben Jahres (beides abgedruckt im Kreisblatt Nr. 100 vom Jahre 1874) zur genauesten Beachtung in Erinnerung gebracht worden sind, so habe ich doch neuerdings wieder mehrfach die Wahrnehmung gemacht, daß die Borschristen dieser Polizei- Verordnung bezw. Jnstruction Seitens einzelner Ortsvorstände des Kreises ganz außer Acht gelassen werden.
Da das fragliche Kreisblatt Nr. 100 vom Jahr 18/4 mit Rücksicht darauf, daß die Kreisblätter früherer Jahrgänge bis zum Jahr 1876 nicht eingebunden wurden, in mancher Gemeinde'Repositur abhanden gekommen und daher dessen Inhalt den betreffenden Ortsvorständen nicht mehr bekannt sein wird, so bringe ich die besagte Polizei-Verordnung nebst Ausführnngs-Jnstrucüon nochmals hierunter zur öffentlichen Kenntniß.
Ich muß nunmehr unbedingt erwarten, daß die bezüglichen Vorschriften genau gehandhabt werden, und werde mich auch fernerhin bei meinen Kreis- bereifungen davon überzeugen, daß dies geschieht. Jede weitere Außerachtlassung dieser Bestimmungen Seitens der Herren Ortsvorstände ec. würde selbstredend in entsprechender Weise geahndet - werden müssen.
Hersfeld, am 12. Januar 1881.
502. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Polizei-Verordnung.-Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende ,, . t ,
Polizei-Verordnung erlassen. Indem ich die vorstehende PoUzel-Verordnung
St
Namen und
Vornamen der
Verziehenden.
Stand oder Gewerbe.
Die Verziehung soll Statt finden nach:
Geburt Jahr
Datum. |
Angabe des । Ortes.
Angabe des Kreises j
oder deS i
Auslandes.
2.
3.
4.
5.
Ob ledig, verehelicht oder verwitwet.
§. 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet, vor feinen Abzüge bei dem Ortsvor- stande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung seiner Staats- und Kommunalsteuerzettel sich persönlich oder schriftlich abzumelden und an- zugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmeldungsbeschei- nigung (Abzugsattest) ertheilt.
§. 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Orts- vorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung der ihm an seinem früheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmeldebescheinigung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelden und auf Erfordern über seine Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Militairverhältnisse Auskunft zu geben. Ueber die erfolgte Anmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.
§. 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die geschehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.
§. 4. Zu den in den W. 1, 2 u. 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienstboten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb sechs Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge versuchtet, sofern sie nicht durch Eiusicht der bezüglichen ortsvorstandlicheu Bescheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben.
§. 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis' zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle entsprechender Haft.
§. 6. Alle für einzelne Orte unseres Velwal- tungsbezirks hinsichtlich des Meldewesens erlassenen Polizei-Verordnungen werden von dem im §. 5 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.' Cassel, am 18. November 1874.
Königliche Regierung, v. Hardenberg.
über die sich in der Gemeinde (Gutsbezirke) Abmeldenden
|| Ge- churts- ort.
Anzahl der zum Hanshalte gehörigen arbeitsfähigen Personen.
vom 18. September 1874, abgedruckt in Nr. 49 des Amtsblatts, zur Kenntniß der Herren Ortsvorstände des Kreises bringe, weise ich dieselben an, diese Verordnung in ihren Gemeinden resp. Gutsbezirken zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und erlasse gleichzeitig folgende
Ausführungs - Instruktion:
§. 1. Für jeden Orts- oder Gutsbezirk hat der Bürgermeister oder Ortsverwalter ein dauerhaft eingebundenes Register nach dem unten*) ange- hängten Muster L über die Verziehenden zu führen und einem jeden sich Abmetdenden ein nach dem Muster 11. ausgestelltes Abzugsattest unaufgefordert und unentgeltlich auszustellen.
§. 2. Ebenso ist für einen jeden Orts- und Gutsbezirk ein Register über die sich Anmeldenden nach dem Muster III. zu führen und einen jeden sich Anmeldenden ebenwohl unaufgefordert und unentgeltlich eine Anmeldebescheinigung nach Muster IV. zu ertheilen.
• ^ £- „Ueber die erfolgten Wohnungswechsel innerhalb des Bürgermeisterei- (Ortspolizei-) Bezirks ist ein Register nach Muster V. zu führen und über eine jede Anmeldung unaufgefordert und unentgeltlich eine Bescheinigung nach Muster VI. zu ertheilen.
§. 4. Die Einträge in die in den §§. 1, 2 und 3 gedachten Register müssen sofort von dem Bürgermeister selbst, oder unter dessen Verantwortung von einem besonders damit zu beauftragenden Beamten geschehen. Einem jeden Register muß ein alphabetisches Jnhaltsverzeichniß angehängt sein, und lind die Namen auch in dieses Register unter Angabe der Nummer des An- oder Abmeldeverzeich- nisses alsbald einzutragen.
8 5. Die Abzugsatteste sich Anmeldender sind in einem besonderen Faszikel, nach der laufenden Stummer geordnet, sorgfältig aufzubewahren. Bei der Anmeldung ist auf Beibringung resp. Vorzeigung der nach Maßgabe der Rubricken des Registers erforderlichen Nachweise, insbesondere auch der Klassensteuer-Zu- und Abgangsbelege nach Muster VII und VIII, mit welchen außerdem nach den gesetzlichen Vorschriften zu verfahren ist, zu achten.
Hersfeld, am 11. Dezember 1874,
Der Königliche Landrath Auffarth. .
Muster I.
Ob der Verziehende sich selbstständig
i ernährt oder Unterstützung erhalten hat.
Angabe, ob die Kinder
geimpft.
von der Schule entlassen sind.
12.
13.
Tag der Abmeldung und Ertheilung des Abmelde» ältestes.
7.
10.
11.
14.
1.
männl.§ weibl.
9.
Abmelde-Bescheinigung (Abzugs-Attest) Muster II.
für nachstehende aus der Gemeinde Kreis in die Gemnnde Kreis verziehende. .
1
Ei g
Namen und
Vornamen der ls!
Stand oder Gewerbe.
Geburts- a) Jahr b) Datum.
h
L ®* i Reli. burtS-^ „ Ort. P L'°".
Ob ledig, jl verehelicht, oder
Anzahl der zum Haushalt gehörigen arbeitsfähigen Personen.
Militair- ; ; Verhältniß.
Ob der Verziehende sich selbstständig ernährt oder öffentliche Unterstützung erhalten hat.
1 ■
Angabe ob die Kinder
E
geimpst sind.
H.
von der Schule
L
2.
1______4.___
5. 6.
11 7.
männl. 1 weibl.
8.
9. _
entlassen sind.
12.
89
13.
Register über die sich in der Gemeinde sGutsbezirk) anmeldenden
neu
angezogenen Personen.
Muster III.
Ja
's
1.
Namen und Vornamen der Anziehenden.
2.
Stand oder Gewerbes
3.
Der Anzu gesund
Angabe des Ortes.
_ 4.___
hat Statt :n von:
Angabe des
Kreises oder des Auslandes.
5.
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6.
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ja
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7.
Q a ® 8.
Anzahl der zum Haushalt gehörigen arbeitsfähigen Personen.
männl. ! weibl.
9.
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10.
pb der Anziehende sich selbstständig ernährt oder Unterstützuna erhalten hat"
11.
Ang
geimpft.
12.
abe ob die Kinder
von der Schule entlassen sind.
13.
Tag der . Anmeldung und Ausstellung des Attestes.
14.
Wegen unterlassener Anmeldung angezeigt bezw. bestraft am
15.
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