Einzelbild herunterladen
 

für den

-Kreis jjersfesö

Nr. 6

Mittwoch den 19. Januar

Go E1881

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Kreis Hersfelv.

Obschon durch meine Verfügung vom 24. Mai 1877 Nr. 5568 (abgedruckt im Kreisblatt Nr. 43) den Herren Ortsvorständen der Stadt- und Land­gemeinden des Kreises die Polizei-Verordnung König­licher Regierung vom 18. November 1874 über das Me ' ' sen, s e die hierzu erlassene diesseitige Au^.....ung. struetion vom 11. Dezember desselben Jahres (beides abgedruckt im Kreisblatt Nr. 100 vom Jahre 1874) zur genauesten Beach­tung in Erinnerung gebracht worden sind, so habe ich doch neuerdings wieder mehrfach die Wahr­nehmung gemacht, daß die Borschristen dieser Polizei- Verordnung bezw. Jnstruction Seitens einzelner Ortsvorstände des Kreises ganz außer Acht gelassen werden.

Da das fragliche Kreisblatt Nr. 100 vom Jahr 18/4 mit Rücksicht darauf, daß die Kreisblätter früherer Jahrgänge bis zum Jahr 1876 nicht ein­gebunden wurden, in mancher Gemeinde'Repositur abhanden gekommen und daher dessen Inhalt den betreffenden Ortsvorständen nicht mehr bekannt sein wird, so bringe ich die besagte Polizei-Verordnung nebst Ausführnngs-Jnstrucüon nochmals hierunter zur öffentlichen Kenntniß.

Ich muß nunmehr unbedingt erwarten, daß die bezüglichen Vorschriften genau gehandhabt werden, und werde mich auch fernerhin bei meinen Kreis- bereifungen davon überzeugen, daß dies geschieht. Jede weitere Außerachtlassung dieser Bestimmungen Seitens der Herren Ortsvorstände ec. würde selbst­redend in entsprechender Weise geahndet - werden müssen.

Hersfeld, am 12. Januar 1881.

502. Der Königliche Landrath

Freiherr von Broich.

Polizei-Verordnung.-Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende ,, . t ,

Polizei-Verordnung erlassen. Indem ich die vorstehende PoUzel-Verordnung

St

Namen und

Vornamen der

Verziehenden.

Stand oder Gewerbe.

Die Verziehung soll Statt finden nach:

Geburt Jahr

Datum. |

Angabe des Ortes.

Angabe des Kreises j

oder deS i

Auslandes.

2.

3.

4.

5.

Ob ledig, verehelicht oder verwitwet.

§. 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bis­herigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet, vor feinen Abzüge bei dem Ortsvor- stande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung seiner Staats- und Kommunalsteuerzettel sich persönlich oder schriftlich abzumelden und an- zugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmeldungsbeschei- nigung (Abzugsattest) ertheilt.

§. 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungs­bezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich inner­halb drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Orts- vorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung der ihm an seinem früheren Aufent­haltsorte ertheilten Abmeldebescheinigung (Abzugs­attest) persönlich oder schriftlich anzumelden und auf Erfordern über seine Angehörigen, seine per­sönlichen, Steuer- und Militairverhältnisse Aus­kunft zu geben. Ueber die erfolgte Anmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.

§. 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohn­ortes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Ober­bürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die geschehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.

§. 4. Zu den in den W. 1, 2 u. 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die be­treffenden Personen als Miether, Dienstboten, Ge­sellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb sechs Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge versuchtet, sofern sie nicht durch Eiusicht der bezüglichen ortsvorstandlicheu Be­scheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben.

§. 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vor­schriften, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis' zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle entsprechender Haft.

§. 6. Alle für einzelne Orte unseres Velwal- tungsbezirks hinsichtlich des Meldewesens erlassenen Polizei-Verordnungen werden von dem im §. 5 be­zeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.' Cassel, am 18. November 1874.

Königliche Regierung, v. Hardenberg.

über die sich in der Gemeinde (Gutsbezirke) Abmeldenden

|| Ge- churts- ort.

Anzahl der zum Hans­halte gehöri­gen arbeits­fähigen Personen.

vom 18. September 1874, abgedruckt in Nr. 49 des Amtsblatts, zur Kenntniß der Herren Ortsvor­stände des Kreises bringe, weise ich dieselben an, diese Verordnung in ihren Gemeinden resp. Guts­bezirken zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und erlasse gleichzeitig folgende

Ausführungs - Instruktion:

§. 1. Für jeden Orts- oder Gutsbezirk hat der Bürgermeister oder Ortsverwalter ein dauerhaft eingebundenes Register nach dem unten*) ange- hängten Muster L über die Verziehenden zu führen und einem jeden sich Abmetdenden ein nach dem Muster 11. ausgestelltes Abzugsattest unaufge­fordert und unentgeltlich auszustellen.

§. 2. Ebenso ist für einen jeden Orts- und Gutsbezirk ein Register über die sich Anmeldenden nach dem Muster III. zu führen und einen jeden sich Anmeldenden ebenwohl unaufgefordert und un­entgeltlich eine Anmeldebescheinigung nach Muster IV. zu ertheilen.

^ £-Ueber die erfolgten Wohnungswechsel innerhalb des Bürgermeisterei- (Ortspolizei-) Be­zirks ist ein Register nach Muster V. zu führen und über eine jede Anmeldung unaufgefordert und unentgeltlich eine Bescheinigung nach Muster VI. zu ertheilen.

§. 4. Die Einträge in die in den §§. 1, 2 und 3 gedachten Register müssen sofort von dem Bürger­meister selbst, oder unter dessen Verantwortung von einem besonders damit zu beauftragenden Beamten geschehen. Einem jeden Register muß ein alpha­betisches Jnhaltsverzeichniß angehängt sein, und lind die Namen auch in dieses Register unter An­gabe der Nummer des An- oder Abmeldeverzeich- nisses alsbald einzutragen.

8 5. Die Abzugsatteste sich Anmeldender sind in einem besonderen Faszikel, nach der laufenden Stummer geordnet, sorgfältig aufzubewahren. Bei der Anmeldung ist auf Beibringung resp. Vorzeigung der nach Maßgabe der Rubricken des Registers er­forderlichen Nachweise, insbesondere auch der Klassen­steuer-Zu- und Abgangsbelege nach Muster VII und VIII, mit welchen außerdem nach den gesetz­lichen Vorschriften zu verfahren ist, zu achten.

Hersfeld, am 11. Dezember 1874,

Der Königliche Landrath Auffarth. .

Muster I.

Ob der Verziehende sich selbstständig

i ernährt oder Unterstützung erhalten hat.

Angabe, ob die Kinder

ge­impft.

von der Schule ent­lassen sind.

12.

13.

Tag der Abmeldung und Ertheilung des Abmelde» ältestes.

7.

10.

11.

14.

1.

männl.§ weibl.

9.

Abmelde-Bescheinigung (Abzugs-Attest) Muster II.

für nachstehende aus der Gemeinde Kreis in die Gemnnde Kreis verziehende. .

1

Ei g

Namen und

Vornamen der ls!

Stand oder Gewerbe.

Geburts- a) Jahr b) Datum.

h

L ®* i Reli. burtS-^ Ort. P L'°".

Ob ledig, jl verehelicht, oder

Anzahl der zum Haus­halt gehörigen arbeits­fähigen Personen.

Militair- ; ; Verhältniß.

Ob der Verziehende sich selbstständig ernährt oder öffentliche Unter­stützung erhalten hat.

1

Angabe ob die Kinder

E

geimpst sind.

H.

von der Schule

L

2.

1______4.___

5. 6.

11 7.

männl. 1 weibl.

8.

9. _

entlassen sind.

12.

89

13.

Register über die sich in der Gemeinde sGutsbezirk) anmeldenden

neu

angezogenen Personen.

Muster III.

Ja

's

1.

Namen und Vornamen der Anziehenden.

2.

Stand oder Gewerbes

3.

Der Anzu gesund

Angabe des Ortes.

_ 4.___

hat Statt :n von:

Angabe des

Kreises oder des Auslandes.

5.

L Z S 'S

®

6.

^ ° -~

ja

Q

7.

Q a ® 8.

Anzahl der zum Haushalt gehörigen arbeitsfähigen Personen.

männl. ! weibl.

9.

Q ^ -E

:<5

10.

pb der Anziehende sich selbstständig ernährt oder Unterstützuna erhalten hat"

11.

Ang

ge­impft.

12.

abe ob die Kinder

von der Schule ent­lassen sind.

13.

Tag der . Anmeldung und Ausstellung des Attestes.

14.

Wegen unterlassener Anmeldung angezeigt bezw. bestraft am

15.

g

K