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Nr. 19

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für den

J»reis Zersseld

Sonnabend den 5. März

1881

DaSKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt i« Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

«Amtliches.

Bekauntm a ch u n g, die Haupt-Ergebnisse der Rechnung der Elementarlehrer-Witwen- und Waisen-Kasse für den Regiernngs-Bezirk Cassel vom Rechnungsjahr 1. April 1879 80 betreffend.

Nachdem die vorgedachte, von der Königlichen Regierungs-Hauptkasse dahier ausgestellte Rechnung revidirt, den Kassen-Kuratoren nebst den Belägen vorgelegt, von denselben als richtig anerkannt und daraufhin abgeschlossen, sowie die Decharge von uns ertheilt worden Jft, theilen wir deren Haupt- Ergebnisse nach §. 48 der Statuten den Mitgliedern dieser Witwen- und Waisen-Kasse in Nach­stehendem mit.

Z u sa in m enstell n n g der Einnahmen und Ausgaben bei der Elementarlehrer-Witwen- und Waisen-Kasse des Regierungs­Bezirks Cafsel für das Rechnungsjahr 1. April 1879,80.

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t ii n a h in e,

10137i33

1013733

48" 2465 2513 15380141538014 ; 1200| 1200 -

23 25823 82 25922 05 -21204-21271

425

98

67

39

21271

1 33186 370 86

10137 33 Bestand aus der vor. Rechnung

2088 1. Antrittsgelder

*15702 42 Ha Kapitalzinseil

i i !,115 Abgelegte Kapitalien 26383,89 III. Jahresbeilr.d.Kaffennff 21663 57. IV. Beiträge der Gemeinden

1013733' 2070-

15702 42

13'

10389 56'66404 82 76794 381176 691676 91,7629416!

32228 1200 46184:

392i57 __

51911 3189ÄV. Sonstige Einnahmen 318 95 --

_ _ __ _| _ ,jVl. Zuschuß aus der Staats-Kasse t ; . ,j Summa der Einnahmen 176147 833 46 33

2630190 81 99

21617 23 46 34

21617 23

318 95

1009 94 1009 94 184 09

38903 3138903 312618 54

2572714 2572714'2674 93

764 43 764 43!--

50022,

Hörde zu erstatten und damit zugleich das Gesuch um Ertheilung der Erlaubniß zum Halten von Kostkindern zu verbinden.

Auch im klebrigen finden.die vorstehenden Vor­schriften auf bereits bestehende Pflegeverhältnisse gleichmäßige Anwendung.

§. 8. Ferner unterliegen den Bestimmungen dieser Polizei-Verordnung diejenigen Personen, welche mit Pflegekindern in den diesseitigen Ver­waltungsbezirk neu anziehen.

§. 9. Während des Pflegeverhältnisses ist den Beamten der Polizeibehörde oder den von derselben schriftlich leg ithnirteil Personen, namentlich Mit­gliedern von wohlthätigen Fraueuvereinen, von den Kostgeberinnen der Zutritt zu ihren Wohnungen zu gestatten, die Erlaubnißertheilung zur Annahme der Pflegekinder auf Verlangen vorzulegen und jede das Pflege-Verhältniß betreffende Auskunft wahrheitsgetreu zu ertheilen, auch sind die Kinder auf Erfordern vorzuzeigen.

§. 10. Die in dieser Polizei-Verordnung vorge- schriebenen Anzeigen haben unbeschadet der Vor­schriften über das polizeiliche Meldewesen zu er­folgen.

§. 11. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Polizei- Verordnung wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet, au deren Stelle am Unvermögensfalle verhältnißmäßige Haft tritt.

§. 12. Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem 1. April d. I. in Kraft.

Caffel den 17. Februar 1881.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

* * *

Hersfeld, den 1. März 1881.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben die vorstehende Polizei-Verordnung in Ihren Ge­meinden wiederholt öffentlich bekannt machen zu lassen, und die Beachtung der darin gegebenen Be­stimmungen mit größter Strenge zu controliren,

Ausgabe n.

--1 ±±c/xvo,x. zwwvuwiiuyy-OLvm.u 1194 03

1415218511. Zur Anlegung als Kapital 4152185c -

-Ä8402 07M. Pensionen ' 28402 07 --

1194034

Verwaltnngs-Kosten

,66404 82 66404 82 5477 56 278 27 71604 11

- -Ä8402 07M. Pensionen 28402 M

278 27j 48616IV. Sonstige Ausgaben 486,168

Summa der Ausgabe 7160411

15199 29

Mithin Bestand, 4543 72

Cassel am 16. Dezember 1880.

. Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen. Mittl er.

Kreis Hersfelv

Polizei-Verordnung. Auf Grund des §. 11 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. Sep­tember 1867 Gesetzsammlung von 1867 S. 1529 werden nachfolgende polizeiliche Vorschriften bezüglich des gewerbsmäßigen Haltens von Kost­kindern für den Umfang unseres Verwaltungsbe­zirkes erlassen:

§. 1. Personen, welche gegen Entgeld fremde, noch nicht sechs Jahre alte Kinder in Kost und Pflege nehmen wollen, bedürfen dazu der Erlaub­niß der Polizeibehörde und zwar in Städten Seitens der Ortspolizeibehörde, in den Landgemeinden Seitens des Landraths, bezw. in den Aemtern Orb und Vöhl des Amtmanns.

§. 2. Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen. Sie wird nur auf Widerruf und nur solchen Frauens­personen ertheilt, welche nach ihren persönlichen Verhältnissen und nach der Beschaffenheit ihrer Wohnungen geeignet erscheinen, eine solche Pflege zu übernehmen.

§. 3. Die einzelnen in Pflege genommenen Kinder sind bei der Polizeibehörde (ef. §. 1.) binnen drei Tagen nach der Aufnahme anzumelden und, wenn

§. 4. Bei den Meldungen ist

a) der Name des in Pflege genommenen Kindes, sowie Ort und Tag seiner Geburt;

H Name, Stand und Wohnung seiner Eltern, bei unehelichen Kindern Name, Stand und Wohnung der Mutter sowie des Vormundes;

entdeckte Zuwiderhandlungen unnachstchtlich zur Be­strafung zu bringen, auch in den Fällen des §. 6. mir unverzüglich Anzeige zu erstatten. Am Schlüsse eines jeden Jahres ist mir ein Verzeichniß der in jeder Gemeinde in fremder Pflege befindlichen Kinder unter 6 Jahren einzureichen, welches die im §. 4. bezeichneten Angaben und eine Bemerkung darüber enthält, wie oft eine Revision der Kostgeberinneu stattgesunden hat (§. 9.) und ob die Pflege der Kinder eine vollständig gute ist, oder welche Aus­stellungen dagegen zu machen sind. Im Termin­kalender ist hiernach das Nöthige zu uotiren.

Die Königliche Gendarmerie hat ihrerseits dieser : Sache ebenfalls die nöthige Aufmerksamkeit zuzu- wenden.

c) Name, Stand und Wohnung der Kostgeberin genau anzugeben und erforderlichen Falls amtliche Nachweisung darüber vorzulegen.

§. 5. Die ertheilte Erlaubniß erlischt bei etwaigem Wohnungswechsel der Kostgeberin. Vor solchem Wechsel ist daher die Erlaubniß zur Fort­setzung des Pflegeverhältnisses nachzusuchen.

§. 6. Die ertheilte Erlaubniß wird zurückge- nommen, menn die Kostgeberin die ihr Obliegenheit Pflichten gegen das Pflegekind vernachläßigt und insbesondere diesem die erforderliche Nahrung und Pflege nicht gewährt, oder wenn sonstwie eine für das Pflegekind nachtheilige Veränderung in den _ , ,, ______ ___ .............

persönlichen oder häuslichen Verhältnissen der Kost- Friedlos, Reilos, Mecklar und Meckbach.

geberiu eintritt. 2) zu Unterhaun

§. 7. Hinsichtlich derjenigen noch nicht sechs Mittwoch den 6. April d. J. Nachmittag« 3 Uhr Jahre alten Kinder, welche sich beim Inkrafttreten für die Mannschaften aus den Gemeinden Eitra, dieser Polizei-Verordnung bereits in einem Pflege- Hilperhausen, Holzheim, Kathus, Kohlhausen, Verhältnisse im Sinne des §. 1 dieser Verordnung ' Kruspis, Oberhaun, Oberrode, Oberstoppel, Peters­befinden, ist von der Kostgeberin binnen 14 Tagen berg, Roßbach, Wilhelmshof, Rotensee, Stärklos,

2605.

Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

B e k a n n t m a ch u n g.

Die diesjährigen F r ü h j a h r s - E v n t r o l - Ver­sammlungen für die Mannschaften des Beur­laubtenstandes im Kreise Hersfeld finden wie folgt, statt:

1) zu Her«fr ld

Mittwoch den 6. April d. J. Vormittag« 9 Uhr für die Mannschaften aus der Stadt Hersfeld und dein Hof Meisebach, sowie aus deil Gemeinden

2) zu Unterhaun

das Pflegeverhältniß aufgegeben wird oder das ! nach dem Jukrafttreten dieser Berordnung eme Sieglos, Sorga, Unterhaun, Unterstoppel, Wippers- Pflegekind stirbt, binnen gleicher Frist abzumelden. i schriftliche Anmeldung nach §. 4 an die Polizeibe- Hain und Biengartes.