für den
Kreis ZerssM
Nr. 23. Sonnabend den 19. März
1881.
«^-.„«.^M »Äreiäblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal, bei den Postanstalten kommt der voll lichtag Ymzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die einspaltige Corpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Grundsätze für die Aufnahme von Knaben in das Militair-Knaben-Erziehungs-Jnstilut zu Anna- burg. — Das Militair-Knaben-Erziehuugs-Jnsti- tut zu Annaburg besteht aus: der Knabenschule und der Unteroffizier-Vorschule.
A. Knabenschule«
1) Die Knabenschule hat die Bestimmung, den Söhnen der unter 2 bezeichneten Personen bis zur erfolgten Konfirmation bezw. bis zum vollendeten löten Lebensjahre unentgeltlich eine derartige Erziehung und schulwiffenschaftliche Ausbildung zu gewähren, daß dieselben bei ihrem Ausscheiden aus der Schule zur Ergreifung eines praktischen Lebensberufes befähigt sind.
2) Aufnahmefähig sind:
I. die Söhne der zum Friedensstande (§. 38 des Reichs-Militair-Gefetzes vom 2. Mai 1874) gehörigen oder im aktiven Dienst verstorbenen Unteroffiziere und Gemeinen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine;
II. a. die Söhne**) der aus dem Reichsheere oder der Kaiserlichen Marine mit Jnvalideuver- forgung2) (§. 64 des Reichs-Militair-Pensions- Gesetzes vom 27. Juni 1871) ausgeschiedenen Unteroffiziere und Gemeinen;
b. die Söhne derjenigen Unteroffiziere, welche nach 9jährigen aktiven Militair-Dienst zur Gendarmerie oder Schutzmannschaft übergetreten, bezw. mit dem Forstversorgungsschein ausgeschieden sind.
3) Als Söhne im Sinne der Bestimmungen unter No. 2 gelten auch diejenigen Söhne, welche zwar außer der Ehe gehören, aber durch die nachfolgende Ehe legitimirt worden sind.
4) Von den unter No. 2 bezeichneten Knaben haben diejenigen der Classe I grundsätzlich den Vorzug vor denen der Classe II. Ausnahmen hiervon find nur in einzelnen dringenden Fällen zulässig.
Innerhalb jeder Classe rangiren die Knaben nach Maßgabe der Militairdienstzeit des Vaters und der Bedürftigkeit der Familie.
Als Militairdienstzeit ist nur die im Heere oder in der Kaiserlichen Marine aktiv zurückgelegte Dienst- zeit anzusehen?) bei Beurtheilung der Bedürftigkeit in der Regel die Anzahl der am Leben befindlichen, nicht anderweitig versorgten Kinder unter 15 Jahren zu Grunde zu legen.
5) Die Aufzunehm enden dürfen in der Regel nicht unter 11 und nicht über 12 Jahre alt sein.
6) Aus einer und derselben Familie dürfen höchstens zwei Knaben in der Knabenschule erzogen werden.
7) Aufnahme-Anmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn der Angemeldete mindestens 10 Jahre alt ist.
Bei der Anmeldung sind folgende Ausweise bei- zubringen:
*’) Diejenigen bedürftigen, elterlosen und vaterlosen Soldatenwaisen, deren Vater in einem der zur preußischen Armee- gehörigen Kontingente gestanden hat und welche während des aktiven Militairdienstes des Vaters ehelich geboren sind, oder deren Vater als Soldat gestorben ist, sind in erster Linie auf die Wohlthaten des Potsdamschen großen Militair- Waisenhauses angewiesen und kommen daher nur für den Fall, daß ihnen letztere des zu großen Andranges wegen nicht gewährt werden können, für die Knabenschule in Be. 1
a. der Taufschein
b. der Impfschein
c. ein Gesundheitsschein
d. ein Schulzeugniß
e. die näheren Nachrichten über die Familien-Verhältnisse
des Knaben.
Kann der Impfschein oder ein ärztliches Attest darüber, daß die erfolgte Impfung an deil Narben sichtbar ist, nicht beigebracht werden, so muß eine nochmalige Impfung stattfinden.
Zur Aufstellung des Gesundheitsscheins und der Familien-Nachrichten werden Formulare auf Antrag von der Direktion des Instituts verabfolgt.
Die Einsendung der vorbezeichneten Schriftstücke an die Direktion erfolgt für diejenigen Knaben der Clasfe 1, deren Vater sich noch im aktiven Militair- dienst befindet, durch die betreffenden Truppen- theile 2CV für die übrigen Knaben durch die Ortsbehörde.
8) Die augemeldeteu und als geeignet befundenen Knaben werden in die Anwärterliste für die Knabenschule ausgenommen.
Ueber die Einberufung der Anwärter entscheidet die Aufnahme-Commission. Die Entscheidung selbst hat nach den unter 4 bis 6 angeführten Gesichtspunkten, jedoch auch unter gleichzeitiger Beachtung der für den Einzelfall in Betracht kommenden besonderen Verhältnisse zu erfolgen.
9) Die Aufnahme-Commission besteht unter dem Vorsitz des Direktors aus einem Offizier, dem Justituts-Prediger und einem Lehrer.
Der Offizier und der Lehrer sind seitens des Direktors zu bestimmen.
10) Der Haupt-Aufnahmetermin ist zu Michaelis.
11) Wenn ein als Anwärter notirter Knabe das Alter von 13 Jahren überschritten hat, ohne zur Aufnahme gelaugt zu sein, wird er in der Anwärterliste für die Knabenschule gestrichen.
B. Unteroffizier-Vorschule.
Für die Aufnahme in der Unteroffizier-Vorschule sind die für die Aufnahme in die Unteroffizier- Vorschule zu Weilburg erlassenen Bestimmungen (Amtsbatt pro 1877 Seite 378 79 be^m. pro 1879 Seite 481; 82) maßgebend.
Letztere melden nur dahin modifizirt, daß in die Unteroffizier-Vorschule zu Auuaburg geeignete junge Leute in nachstehender Reihenfolge Aufnahme finden:
1) die sich zum Uebertritt in die Unteroffizier- Vorschule meldenden Zöglinge der Knabenschule;
2) die nach A. 11 in der Anwärterliste für die Knabenschule wieder gestrichenen St nahen;
3) die zu B. 1 und 2 nicht gehörigen Söhne der! unter A. 2 verzeichneten Personen;
4) andere geeignete junge Leute.
Die Aufstellung der Anwärterliste für die Unteroffizier-Vorschule, sowie die Festsetzung der Reihenfolge innerhalb jeder der vorstehend angeführten Classen liegt dem Direktor des Instituts ob.
Berlin den 7. Oktober 1880.
Kriegs-Ministerium. v. Ka m e ke.
verknüpft sein würde, bestehen wir auf einer solchen ferner nicht, sondern erklären uns mit dem jenseitigen Vorschläge, nach welchem die qu. Gelder vierteljährlich an die Gemeindekassen abzu- führen sind, einverstanden.
An Königliche Provinzial-Steuer-Direction hier.
* *
Abschrift unseres obigen Schreibens an die Königliche Provinzial-Steuer-Direction theilen wir Ew. Hochwohlgeboren 2c. unter Bezugnahme auf den Circular-Erlaß vom 15. Februar 1868 B. 1530 zur Nachricht und mit dem Auftrage mit, sämmtliche Localschulinspectoren und Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden, sowie die israelitischen Gemeinde - Aeltesten Ihres Bezirks hiervon in Kenntniß zu setzen.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
Mittler.
An sämmtliche Königliche Landräthe 2c. B. 2266.
* *
Hersfeld, am 17. März 1881.
Wird den Königlichen Localschulinspectoren und Ortsvorständen der Stadt- und Landgemeinden, sowie den israelitischen Gemeinde - Aeltesten deS Kreises zur Kenntnißnahme mitgetheilt.
3340. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 18. März 1881.
Die Dienstmagd Margaretha Gottbehüt aus l Heringen, 18 Jahre alt, hat um Ertheilung eines Reisepasses behufs Auswanderung nach Nordamerika nachgesucht.
3361. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich. Hersfeld, am 15. März 1881.
. Der Schreiner Adam Heinrich Wiegand von Holzheim, 30 Jahre alt, hat für sich und seine Familie um Entlassung aus dem Preußischen Un- terthanenverbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht.
3209. Der Königliche Landrath
_____Freiherr von Broich.
„ Hersfeld, am 19. März 1881. '
Nach einer Mittheilung des Königlichen Landrathsamts zu Rotenburg ist unter dem Rindvieh des Wagners Martin Schlosser zu Obersuhl dieMaul- und Klauenseuche ausgebrochen.
3404. Der Königliche Landrath
Freiherr von Broich.
politische Nachrichten.
Kreis Hersfeld
Cassel, den 9. März 1881.
Der Königlichen ProvinW-Steuer-Direction erwidern wir auf das gefällige Schreiben vom W. b. Mts. Air. 1705 betreffend Abführung der Schul- versäumnißstrafgelder an die Gemeindekassen er- gebenst Folgendes:
Mit Rücksicht darauf, daß die monatliche Abführung der Schulversäumnißstrafgelder an die
tr acht.
*) Als Juvalidenversorgung ist auch der Civilanstellungs- schein anzusehen, sofern er nach einer 12jährigen aktiven Militairdienstzeit ertheilt worden ist.
3) Hierbei kommt die früher im Militairdienst eines
Bundesstaates oder der Regierung eines zu einem Bundes- ! „ , --------- _
floate gehörenden Gebietes zurückgelegte aktive. Dienstzeit GemelNdekassen Mit UNVerhaltNißmaßigLN Kosten Mit in Betracht. gegenüber der Geringfügigkeit der Beträge derselben
Deutschland.
Se. Majestät der Kaiser ist zwar durch die Nachricht von dem entsetzlichen Schicksal seines Kaiserlichen Freundes und Neffen, des Czaren Alexander, tief erschüttert worden, doch hat erden Schmerz standhaft ertragen und befindet sich wohl. Es ist übrigens nicht wahr, daß der Kaiser auf die erste Nachricht hin in Ohnmacht gefallen ist. Der Kaiser, der telegraphisch und schriftlich sein Befleid nach Petersburg kundgab, erhielt selbst gletcgfaUy mannigfache Beweise der Theilnahme. So empfing er das Reichspräsidium, welches ge- kommen war, um das Beileid des Reichstages aus- zudrucken. Der Kaiser erwiderte, daß er nicht nur einen heben Verwandten sondern seinen besten Freund in Kaiser Alexander II. verloren. Gerade zwischen der russischen und preußischen Herrscherfamilie habe seit drei Generationen ein intim verwandtschaftliches Verhältniß bestanden. Außer der vierwöchent- lichen Hoftrauer und des Einstellens der Aufführung