Kreis Hersseld.
Nr. 32.Mittwoch den 20. April 1881.
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«Amtliches.
Gesetz, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. Vom 12. März 1881.
(Schluß.)
§. 21. Soweit eine Schätzung stattfindet (§. 17), muß sofort nach der auf polizeiliche Anordnung vollzogenen Tödtung, oder möglichst bald nach dem Eingehen eines Thieres der Krankheitszustand desselben rücksichtlich der Entschädigungsleistung festgestellt werden.
Die Untersuchung erfolgt, soweit erforderlich, nach vorgängiger Oeffnung des Kadavers und sachverständiger protokollarischer Aufnahme des Befundes durch den beamteren Thierarzt und den von dem Besitzer etwa zugezogenen Sachverständigen (§. 16 des Reichsgesetzes).
DieSachverständigenhaben sich gutachtlich darüber zu erklären, ob durch den Gesammtbefund ein Fall der Rotzkrankheit oder der Lungenseuche oder eine sonstige Krankheit bei dem getödteten Thiere festgestellt ist, welche nach der Vorschrift in Ziffer 1 des §. 62 des Reichsgesetzes in Verbindung mit der Bestimmung im §. 13 des gegenwärtigen Gesetzes eine Entschädigung ausschließt.
Ergiebt sich hierüber eine Meinungsverschiedc^ heit zwischen bent beamteten Thierarzt und den von dem Besitzer zugezogenen Sachverständigen, so ist das Obergutachten der technischen Deputation für das Veterinärwesen einzuholen.
Durch die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes und der von dem Besitzer zugezogenen Sachverständigen, beziehungsweise durch das Obergutachten der technischen Deputation für das Veterinärwesen wird der Krankheitszustand des getödteten Thieres inBeziehung aufdieEntschädigungs- frage endgültig festgestellt.
§. 22. Die Verbände (§. 14 Absatz 1) können beschließen, für an der Pockenseuche gefallene Schafe nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften eine Entschädigung zu gewähren:
1) die Entschädigung darf einschließlich des Werths derjenigen Theile, welche dem Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben, nicht den durch Schätzung festgestellten gemeinen Werth des Thieres übersteigen;
2) keine Entschädigung wird gewährt in den Fällen der §§. 61, 62 Nr. 2 und 63 des Reichsgesetzes;
3) zur Bestreitung der Entschädigung, sowie der Kosten der Erhebung und Verwaltung der Beiträge und der Schätzung wird innerhalb des Verbandes nach Maßgabe der vorhandenen Schafbestände von den sämmtlichen Schafbesitzern em verhältnißmäßiger Beitrag aufgebracht.
Der Beitrag wird nicht erhoben für Schafe, welche dem Reiche oder den Einzelstaaten gehören, oder in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern aufgestellt und erkrankt waren;
4) die näheren Vorschriften über den Betrag und die Auszahlung der zu gewährenden Ent- fchädigung über den Beitragsfuß und über die Erhebung und Verwaltung der Beiträge, sowie über die Schätzung der gefallenen Thiere werden von der Vertretung der Verbände durch Reglement festgestellt, welche der Genehmigung der Minister des Innern und für Landwirth- fchaft, Domänen und Forsten bedürfen.
Durch Beschluß des Verbandes kann die Entschädigungspflicht auf kleinere Verbände mit deren Zustimmung übertragen werden.
III. Kosten des Verfahrens.
§ . 23. Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln zur Ermittelung und zur Abwehr der Seuchengefahr, oder durch die auf Veranlassung der Polizeibehörden ausgeführten thierärztlichen Amtsverrichtungen besondere Kosten erwachsen, sind dieselben aus der Staatskasse zu bestreiten. Dasselbe gilt von der den Schieds- männern (§. 18) als Ersatz für Reisekosten und Auslagen zu gewährenden Vergütung, welche im Verwaltungswege festgesetzt wird.
§ . 24. Die Kosten, welche aus der durch beamtete Thierärzte zu führenden Beaufsichtigung der Vieh- und Pferdemärkle, sowie der sonst zusammengebrachten Viehbestände und der öffentlich ausgestellten männlichen Zuchtthiere erwachsen (§.
17 des Reichsgesetzes und §. 7 des gegenwärtigen Gesetzes), fallen dem Unternehmer zur Last und sind in Ermangelung gütlicher Einigung von dem Regierungspräsidenten festzusetzen. Mehrere bei demselben Unternehmen betheiligte Personen haften für diese Kosten solidarisch. Die Beitreibung derselben erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren.
§ . 25. Die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke haben
1) die zur wirksamen Durchführung der ange- ordneten Schutzmaßregeln in ihrem Bezirke zu verwendende Wachtmannschaft auf ihre Kosten zu stellen;
2) die Kosten derjenigen Einrichtungen zu tragen, welche zur wirksämen Durchführung der Ortsund Feldmarksperre in ihrem Bezirke vorgeschrieben werden;
3) auf ihre Kosten die Hülfsmannschaften und Transportmittel zu stellen, welche zur Ausführung der angeordneten Tödtung kranker oder verdächtiger Thiere oder zur unschädlichen! Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile derselben oder zu der angeordneten Impfung gefährdeter Thiere erforderlich sind;
4) ohne Vergütigung einen geeigneten Raum zu überweisen und mit den nöthigen Schutzmitteln zu versehen, in welchem die unschädliche Beseitigung verendeter oder getödteter Thiere oder Theile derselben, der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle vorgenommen werden kann, wenn dem Besitzer solcher Thier ein geeigneter Ort dazu fehlt.
§. 26. Wenn die im §. 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Schutzmaßregeln Gemeinden und selbst- ständige Gutsbezirke in örtlich verbundener Lage gemeinsam umfassen, so haben dieselben die ihnen obliegenden Kosten dieser Maßregeln nach demjenigen Maßstabe, nach welchem sie zu den Kreisabgaben beizutragen haben, oder sofern es an einem feststehenden Beitragsfuße für die Aufbringung der Kreisabgaben fehlt, nach dem Maßstabe der direkten Staatssteuern gemeinsam aufzubringen.
§. 27. Alle in den §§. 23, 24 und 25 nicht erwähnten, durch die angeordneten Schutzmaßregeln veranlaßten Kosten fallen der Polizeibehörde gegenüber, unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Regreßansprüche, dem Eigenthümer der erkrankten oder der Erkrankung verdächtigen, gefallenen oder getödteten Thiere zur Last, außerdem auch demjenigen, in dessen Gewahrsam oder Obhut (Stall, Gehöft, Weide 2C.) sich die Thiere befinden, den: Begleiter derselben und, soweit die Kosten durch Desinfektion von Ställen, Standorten oder beweglichen Gegenständen oder durch Beseitigung der letzteren veranlaßt sind, dem Inhaber derselben.
Die Kosten können von den genannten Verpflichteten im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
Die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke
haben auch diese Kosten im Falle des Unvermögens der genannten Verpflichteten zu tragen und erforderlichen Falles vorzuschießen.
§. 28. Im Wege statutarischer Regelung können für einzelne Kreise zur gemeinschaftlichen Tragung der den Gemeinden und felbstständigen Gutsbezirken durch dieses Gesetz überwiesenen Kosten des Verfahrens und zur Anlegung und Unterhaltung gemeinschaftlicher Verfcharrungsplätze behufs unschädlicher Beseitigung verendeter oder getödteter Thiere größere Verbände gebildet werden.
IV. Schluß best immun gen.
§. 29. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft.
Gleichzeitig wird das Gesetz vom 25. Juli 1875, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Gesetz-Samml. S. 306 ff.), aufgehoben, unbeschadet jedoch der Vorschriften im §. 16 des gegenwärtigen Gesetzes.
Mit dem gleichen Zeitpunkte treten alle übrigen mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch stehenden gesetzlichen Vorschriften außer Kraft.
§. 30. Es bleibt jedoch das Gesetz, betreffend Maßregeln gegen den Ausbruch und die Verbreitung der Lungenseuche unter dem Rindvieh in Ostfriesland, vom 23. August 1855 bis zum 1. Januar 1882 in Kraft, soweit dasselbe nicht durch die Vorschriften in den §§. 57 bis 64 des Reichsgesetzes abgeändert ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrncktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 12. März 1881.
(L. S.) Wilhelm»
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Maybach» Bitter, v. Puttkamer. Lucius.
Friedberg. v. Boetticher.
Kreis Hersfeld.
Hersfeld, am 19. April 1881.
Die Ortsvorstände derjenigen Gemeinden des Kreises, deren Gemarkung die Landesgrenze berührt, haben bestehender Vorschrift gemäß am 1. Mai d. I. die Grenze zu begehen und das Ergebniß dieser Begehung längstens bis zum 8. k. M. speciell anher einzuberichten.
4624. Der Königliche Landrath.
I. V.:
Heeg, Kreissecretair»
Hersfeld, am 19. April 1881.
Diejenigen Herren Ortsvorstände 2C. des Kreises, welche noch mit Erstattung des, durch meine Verfügung vom 23. März 1880 Nr. 3135 geforderten Berichtes, betreffend die Ausräumung der Fluth- gräben bezw. Ent- und Bewässerungs- Anlagen, noch im Rückstände find, werden an die Erledigung der Sache mit Frist bis zum 26. d. Mts. bei Meldung der Zusendung eines Strasboten erinnert.
3135,80. Der Königliche Landrath
J. V.:
_____________Heeg, Kreissecretair.
Hersfeld, am 19. April 1881)
Die ledige Dienstmagd Anna Eva Steinert von Willingshain, 35 Jahre alt, hat um Erthei- lung eines Reisepasses behnfs Auswanderung nach Amerika nachgesucht.
4645. Der Königliche Landrath.
J. V.:
_____._____________Heeg, Kreissecretair.
Hersfeld, am 20. April 1881.
Für Ernst Georg Justus Johannes Junger- m ann, Sohn des Lehrers Johann Heinrich Jungermann dahier, 16 Jahre alt, ist um Entlassung aus